Prüfungsschema
I. Tatbestandsmäßigkeit
II. Rechtswiedrigkeit
III. Schuld
(IV. persöhnliche Strafausschließungsgründe
V. Strafzumessung
VI. Strafantragserfordernisse und andere Strafverfolgungsvorraussetzungen)
Delikte Straftaten Handlung =
Definition Sexuelle Selbstbestimmung
Die Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Bestätigung frei zu entscheiden
Tätertypen
Situationsmotivierte Täter Vs. Präferenz motivierte Täter
Zielgruppe Psychosoziale Prozessbegleitung
Keine Beiordnuing -> alle Verletzten einer STraftat -> Kosten opfer
Beirdnung auf Antrag Ermessen-> 397a I Nr.1-3 StPO besondere Schutsbedürfdigkeit
Beiordnung auf Antrag Pflicht -> §397a I Nr.4+5
(mögliche) Opferbedürfnisse
Reintegration in die Gesellschaft
Schutz und Wieder- Herstellung der persöhnlichen Identität
Kontrolle Zurück gewinnen
Rechte einfordern/ Bestätigung der Normalvorstellungen
Trauerphase durchleben
Informationen
Sicherheit
Annerkennung
Hilfe (Praktische, medizinische, Dienstleistungen, Rechnungen, Entschädigungen)
Mögliche Schutzfaktoren gegen langfristige Auswirkungen
Höhere Bildung
Gute Interpersonelle Kompetenzen
Selbstwirksamkeitserwartungen
Aktives Coping
Optimismus
Externale Schuldattributionen
Soziale Bindungen
Soziale Unterstützung außerhalb der Familie
Besonderheiten Kindlichen Opfern
Zeugnisfähigkeit
Zeuginneladung
Verstandesreife & Zeugnisverweigerungsrecht
Rechte des Verletzten Kindes
Fachkräfte auf Staatskosten
Ausnahmen vom normalen Verfahrensverlauf
Zeugnisfähigkeit/Aussagetüchtigkeit
Jeder ist Zeugnisfähig
muss aber in Fähig sein das auch vor gericht wieder zugeben
keine festen altersgrenzen selten aber unter 4,5 Jahre
Verstandesreife
Vorraussetzung Zeugin kann erkennen das der Beschuldigte etwas Unrechtes/straftat getan hat, das ihm Strafe droht und das die Zeugin mit ihrer Aussage dazu beitragen kann
selten unter 8 Jahre und ab 14 Jahre anzunehmen
Falls keine Verstandesreife vorhanden darf das Kind nur aussagen, wenn es das will und die Gesetzliche Vertretung zustimmt
I) Tatbestandmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
-> §223 stgb andere Person Gaby vs Grässle
Körperlich misshandelt Schmerzen aka Schmerzen blutungen
Gesundheit schädigt aka gebrochene Nase muss heilen
Subjektiver tatbestand
§15 stbg vorsatz? Wissen +wollen beides muss vorliegen
Frau grässle alleine will und weiß
II) Rechtwiedrigkeit
z.B. §32 stgb Notwehr und §34 stgb rechtfertigter Notstand
-> Rechtswiedrigkeit entfällt
Man dürfte zur verteidigung zuschlagen man muss nicht weglaufen, menschlich aber empfohlen
Bei sexualstraftaten eig. Immer rechtswiedrig muss trotzdem sagen „Die vergewaltigung war Rechtswiedrig“
III) Schuld
§19 stgb Schuldunfähigkeit des Kindes
§20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Mit 3 pro Mille fällt unter §20
Immernoch nach „vollrausch“ Strafbar
§35 StGb enntschuldigener Notstand
Verbrechen und Vergehen
§12 stgb regelt Verbrechen vs. Vergehen
Verbrechen min strafe ein jahr
Bei Verbrechen Ist der Versuch immer Strafbar! §22 stgb ff regelt den versuch
Vergehen wenn dasd gesetzt das regelt
Obersatz vs schluss satz
Erster Satzt: Obersatz könnte sich strafbargemacht haben
Letzer Satzt: Schluss satz die person hat sich durch… Strafbar gemacht
Bei tun und unterlassen von Straftaten an die 5 W Fragen denken:
Wer?
Wann?
Wo?
Wie?
Gegen Wen?
aktives zuhören
Transparenz
Empathie
Ernstnehmen
Vertrauen
Viktimierungsstrukturen
Primär passiert
Sekundär- person fühlt sich im nachhinein durch etwas schlechter
Tertiär – Instrumentalisierung von Opfern für eigene Zwecke aka Presse
Quartär- gesellschaftliche bilder und mythen die schädigen?
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