Was ist bei § 78 I Nr. 1 VwGO zu prüfen?
Passivlegitimation (BVerwG; BayVGH)
Prüfen: Die Zuständigkeit für das Klagebegehren.
Die Bekl. ist gem. § 78 I Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, denn die Auslandsvertretung war für die begehrte Entscheidung sachlich zuständig
(NVwZ 2011, 1340 Rn. 9, beck-online)
Wie sind prozessual Einwendungen gegen die Beitreibung eines Zwangsgelds geltend zu machen, die sich auf eine Änderung der Sachlage beruhen?
VK, LK gem. § 21 VwZVG. Aber wenn Zwangsgeld schon vorher fällig, dann ist es beizutreiben, auch wenn danach sich die Sachlage ändert.
Einwendungen wie die des Antragstellers, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst betreffen, sind nach Art. 21 VwZVG beim Landratsamt als Anordnungsbehörde (Art. 30 VwZVG) geltend zu machen. Vorläufiger Rechtsschutz ist demgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO möglich
(VGH München Beschl. v. 29.8.1996 – 15 CE 96.2467, BeckRS 1996, 17023, beck-online)
Was ist ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinde?
Art. 26, 27, 120 I 1 Nr.2 GO iVm BayKommV § 1
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