Die OG darf Beträge aus dem JÜ nur insoweit in die Gewinnrücklage stellen, soweit dies wirtschaftlich begründet ist
§14 (1)S.1 Nr. 4
Einkommensermittlung OG?
Gewinnabführung
Einkommen
Ausgangsbetrag Bilanzgewinn (i.d.R 0€)
+ Gewinnabführung
-
- dem OT zuzurechnendes Einkommen
DAs dem OT zuzurechnende Einkommen und die Besteuerungsgrundlagen sind gegenüber OG und OT einheitlich und gesondert festzustellen
§14(5)
Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der OG an den OT
Minderabführung die Ihre Ursache in vororganschaftlihcer Zeit haben, sind als Einlage duch den OT in die OG zu behandeln
§14(3)
Einkommensermittlung OT
- Ertrag aus der Gewinnabführung OG
+ zuzurechnendes Einkommen OG
Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind Einlage durch den OT in die OG
-> Erhöht den Buchwert der Beteiligung an der OG
Mehrabführungen die Ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der OG an den OT
-> Mindert den Buchwert der Beteiligung an der OG
§14(4)
Einlagekonto bei Organschaft
Organschaftliche Minder/Mehrabführungen sind direkt mit dem ELK zu verrechnen (Direktzugriff §27(6) S.1
organschaftliche Mehrabführungen führen vorranig vor Leistungen zu einer Minderung des ELK 27(6)S.2
Vororganschaftliche Mehrabführungen sind als Leistungen, Minderabführungen als Einlagen zu behandeln §14(3)
Ausgleichszahlungen stellen Leistungen i.S.d §27(1)S.3 dar
Minderabführungen (organschaftliche Zeit) sind als Einlage durch den OT in die OG zu behandeln.
Folgen?
Erhöhung des Buchwerts der Beteiligung an der OG
Die OG darf nur insoweit in die Gewinnrücklagen einstellen, soweit das wirtschaftlich begründet ist
Mehrabführungen (organschaftliche Zeit) gelten als Einlagenrückgewähr der OG in den OT
Minderung des Buchwerts der Beteiligung an der OG
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