Die OG darf Beträge aus dem JÜ nur insoweit in die Gewinnrücklage stellen, soweit dies wirtschaftlich begründet ist
§14 (1)S.1 Nr. 4
Einkommensermittlung OT
- Ertrag aus der Gewinnabführung OG
+ zuzurechnendes Einkommen OG
Das dem OT zuzurechnende Einkommen und die Besteuerungsgrundlagen sind gegenüber OG und OT einheitlich und gesondert festzustellen
§14(5)
Einkommensermittlung OG?
Gewinnabführung
Einkommen
Ausgangsbetrag Bilanzgewinn (i.d.R 0€)
+ Gewinnabführung
-
- dem OT zuzurechnendes Einkommen
Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der OG an den OT
Minderabführung die Ihre Ursache in vororganschaftlihcer Zeit haben, sind als Einlage duch den OT in die OG zu behandeln
§14(3)
Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind Einlage durch den OT in die OG
-> Erhöht den Buchwert der Beteiligung an der OG
Mehrabführungen die Ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der OG an den OT
-> Mindert den Buchwert der Beteiligung an der OG
§14(4)
Mehrabführungen (organschaftliche Zeit) gelten als Einlagenrückgewähr der OG in den OT
Folgen?
Minderung des Buchwerts der Beteiligung an der OG
Die OG darf nur insoweit in die Gewinnrücklagen einstellen, soweit das wirtschaftlich begründet ist
Minderabführungen (organschaftliche Zeit) sind als Einlage durch den OT in die OG zu behandeln.
Erhöhung des Buchwerts der Beteiligung an der OG
Einlagekonto bei Organschaft
Organschaftliche Minder/Mehrabführungen sind direkt mit dem ELK zu verrechnen (Direktzugriff §27(6) S.1
organschaftliche Mehrabführungen führen vorranig vor Leistungen zu einer Minderung des ELK 27(6)S.2
Vororganschaftliche Mehrabführungen sind als Leistungen, Minderabführungen als Einlagen zu behandeln §14(3)
Ausgleichszahlungen stellen Leistungen i.S.d §27(1)S.3 dar
Einstellung in die Gewinnrücklage (wirtschaftlich begründet)
(handelsrechtlich weniger Gewinn als steuerlich abgeführt)
organschaftliche Minderabführung
An was bei den Ausgleichszahlungen alles denken?
§4(5)S1.Nr.9
§16
stl. ELK §27
Einstellung in die Gewinnrücklage lt. HGB
§8(3) S.1
Was ist das für eine Abführung?
(es wurde ja handelsrechtlich weniger abgeführt als stl.)
Sind in einem Einkommen der OG Betriebseinnahmen mit Steuerabzug enthalten, so ist die einbehaltene Steuer auf die KSt/ESt des OT anzurechnen
Welcher §?
§19(5)
Einlagenrückgewähr ist eine XXXabführung?
organschaftliche Mehrabführung
OT zuzurechnenden Einkommen
§14, R14.6(1)S.1 (wird außerbilanziell gemacht
Organschaft und Einlagekonto
Hier immer mit Mehrabführungen starten §27(6)
Immer vorrangig vor anderen Leistungen, Direktzugriff
z.B. Abgang = Leistung im stl.ELK §27 bei Organschaft?
Ausgleichzahlung (hier fürs Vorjahr, da diese meist im Folgejahr erst abgeflossen ist)
Was ist z.B ein Zugang lfd. WJ bei Organschaft
=z.B. Bildung Gewinnrücklage (Minderabführung) §27(6)
Beim OT ist das eine Einlage gem. §14(4)S.3
-> Erhöhung Ansatzwert Beteiligung in StB §14(4)S.3
Organschaftl. Mehrabführung = Einlagenrückgewähr §14(4)S.2
Minderung Ansatzwert Beteiligung, höchstens auf 0
Last changed7 days ago