Buffl

Die Stellvertretung.

DG
by Darius Clemens G.

Bestehen einer Vollmacht: Was ist damit gemeint?

Wirksame Erteilung der Vollmacht

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB):

• Als Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter

• Als Außenvollmacht gegenüber dem Vertragspartner

Die Vollmachtserteilung bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner bestimmten Form.

Ausnahmen:

• Bestehen spezieller gesetzlicher Formerfordernisse (z. B. gemäß § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB für die Abschlussvollmacht bei Verbraucherdarlehensverträgen)

• Sofern sonst der Schutzzweck der Formvorschrift unterlaufen würde (nach der Rechtsprechung der Fall, wenn bereits durch die Vollmachtserteilung eine rechtliche oder tatsächliche Bindung wie beim Abschluss des Rechtsgeschäfts selbst eintritt, insbesondere bei einer unwiderruflichen Vollmacht)

Ist ausnahmsweise eine besondere Form einzuhalten, führt der Formverstoß zur Nichtigkeit der Vollmacht nach § 125 Satz 1 BGB.

Kein Erlöschen der Vollmacht

Mögliche Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht:

• Erlöschen der Vollmacht aufgrund Widerrufs:

(a) Durch Erklärung gegenüber dem Vertreter

(b) Durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner

• Erlöschen der Vollmacht mit Beendigung des Grundverhältnisses (z. B. wegen Zweckerreichung)

• Erlöschen der Vollmacht aufgrund von Befristung (§§ 163, 158 Abs. 2 BGB)

• Erlöschen der Vollmacht bei Erteilung unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB)

Ausnahme: Fortbestand der Vollmacht aufgrund Rechtsscheins (§§ 171 ff. BGB):

• Bei der als Außenvollmacht erteilten Vollmacht, solange keine Anzeige des Erlöschens gegenüber dem Geschäftspartner erfolgt (§ 170 BGB)

• Bei mitgeteilter oder öffentlich bekanntgemachter Vollmacht, sofern diese nicht in gleicher Form widerrufen wird (§ 171 BGB)

• Bei Erteilung einer Vollmachtsurkunde bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung der Urkunde (§ 172 BGB)

Jedoch kein Vertrauensschutz zugunsten des Geschäftspartners bei Bösgläubigkeit (Kenntnis oder Kennenmüssen des Erlöschens der Vollmacht nach § 173 BGB).

Was ist zu beachten bei Vertreterhandeln innerhalb der Vollmacht?

Dem rechtlichen Können im Außenverhältnis gegenüber dem Vertragspartner (Umfang der Vollmacht) und dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber (ergibt sich regelmäßig aus dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis):

Grundsätzlich liegt eine wirksame Vertretung vor, wenn der Vertreter sich im Rahmen seines rechtlichen Könnens bewegt, auch wenn er damit über die Grenzen des rechtlichen Dürfens gegenüber dem Geschäftsherrn hinausgeht.

Begrenzungen der Vertretungsmacht ergeben sich jedoch trotz des Vertretungshandelns im Rahmen des rechtlichen Könnens in den Fällen des Missbrauchs der Vertretungsmacht:

1. Kollusion: Bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Geschäftsherrn bei einer Überschreitung des rechtlichen Dürfens.

Rechtsfolge: Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB.

2. Evidenzfälle: Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Vertragspartners von der Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis im Falle einer Überschreitung des rechtlichen Dürfens durch den Vertreter.

Rechtsfolge: Der Vertreter handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB).

Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB:

Selbstkontrahieren durch Vertragsschluss als Vertreter mit sich selbst oder als Vertreter beider Vertragsparteien (Mehrvertretung) ist grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen:

• Insichgeschäft wird ausdrücklich gestattet.

• Das Geschäft besteht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

• Das Rechtsgeschäft ist für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 181 BGB:

Der Vertreter handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB).

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Darius Clemens G.

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