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Grundrechte Schutzbereich und Schranken

DL
by Denise L.

Wie bestimmen sich Schutzbereich und Schranken der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG?


Persönlich: Jedermann-Grundrecht → alle natürlichen Personen.

Sachlich:

Es gibt drei Theorien:

  • Persönlichkeitstheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen, die für die Persönlichkeitsentfaltung wesentlich sind.

  • Relevanztheorie: Schutz nur von Verhaltensweisen mit besonderer Bedeutung für die Persönlichkeit.

  • Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit: Schutz jedes menschlichen Verhaltens, unabhängig von seiner Bedeutung für die Persönlichkeit.

Heute h.M.: Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG ist daher ein Auffanggrundrecht.Schutz jedes menschlichen Verhaltens („Tun und Unterlassen“); Auffanggrundrecht.


Schranken: Schrankentrias: Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz.

  1. Rechte anderer: Subjektive Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte, dürfen nicht verletzt werden.

    Beispiel: Jemand darf nicht fremdes Eigentum beschädigen (Art. 14 GG).

  2. Verfassungsmäßige Ordnung: Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen.

    Beispiel: Die Pflicht, eine rote Ampel zu beachten, schränkt die Fortbewegungsfreiheit ein.

  3. Sittengesetz: Ungeschriebene Regeln, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung für die soziale Ordnung erforderlich sind. Heute kaum eigenständige Bedeutung.


    -> Beispiel: Diese Schranke könnte bei besonders sozialschädlichem Verhalten relevant werden; praktisch wird regelmäßig auf gesetzliche Regelungen zurückgegriffen.


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Denise L.

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