Typische Kosten privater Lebensführung:
Sind gem. § 12 Nr.1 S.1 EStG nicht abziehbar, d.h. sie vermindern das zu versteuernde Einkommen nicht
(A): Abzug sieht einen Abzug als Sonderausgabe (§§ 10 ff. EStG) oder als außergewöhnliche Belastung (§§ 33 – 33b EStG) o. als kinderbezogener Freibetrag § 32 VI EStG
Gemischt veranlasste Aufwendungen/Nettoprinzip:
Beruflicher/privater Veranlassungszusammenhang
§ 12 Nr.1 S.2 EStG normiert kein allg. Aufteilungs- und Abzugsverbot
Objektives Nettoprinzip: kann die konkrete Aufwendung für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden
Wenn privater Nutzungsanteil < 10%: untergeordnete Bedeutung, Aufwendung ist zu 100% abziehbar
Kleidung
nicht abziehbar: Kleidung (das natürliche Bedürfnis eines Menschen ist, angezogen zu sein)
abziehbar: Typische Berufskleidung § 9 I 3 Nr.6 EStG
Literatur
nicht abziehbar: Allgemeinbildende Literatur
abziehbar: Fachliteratur = Arbeitsmittel § 9 I 3 Nr.6 EStG
Feierlichkeiten
nicht abziehbar: Feier aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Heirat) = Repräsentationsaufwendungen
abziehbar: Geschäftsessen § 4 V 1 Nr.2 EStG
Wann sind Aufwendungen für eine Feier aus persönlichem Anlass doch abziehbar?
Nur berufliche Personen nehmen an der Feier teil +
die Feier ist in den Betriebsräumen +
Kosten sind in einem maßvollen Rahmen +
Feiernde hat zusätzlich privat gefeiert und dort mehr Geld ausgegeben
Gemischt genutzter Pkw
Aufteilungsmaßstab: Kilometer
Pkw wird mehr als 50% betrieblich genutzt: Aufteilung der Aufwendungen nach § 6 I Nr.4 S.2 EStG
= 1% - Regel
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: tatsächliche Privatfahren § 6 I Nr.4 S.3 EStG
Pkw wird weniger als 50% betrieblich genutzt: Aufteilung erfolgt anhand objektiver Kriterien
Smartphone, Tablet, Laptop
-> Schätzung
BFH: typisierend und pauschalisierend kann von einer jeweils hälftigen Nutzung ausgegangen werden
Häusliche Arbeitszimmer
Ausschließlich beruflich genutzter Raum wird nach Quadratmetern aufgeteilt
Abzugsbeschränkung § 4 V 1 Nr.6b EStG
<-> Arbeitsecke:
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