Normen
§§ 347 ff. AO
Was für eine Art Rechtsbehelf ist der Einspruch?
Er ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf
Welche gerichtlichen Rechtsbehelfe gibt es?
Klage zum Finanzgericht (Nürnberg und München mit Außenstelle Augsburg)
Revision zum BFH (München)
Der Einspruch hat Erfolg, wenn…
… er zulässig und begründet ist
Zulässigkeit des Einspruchs:
§ 358 S.1 AO als Einstieg
Statthaftigkeit §§ 347, 348 AO
Beschwer § 350 AO
Frist §§ 355, 356 AO
Anbringungsbehörde § 357 II AO
Form § 357 AO
Einspruchsbefugnis § 352 AO
Einspruchsverzicht § 354 AO
Rücknahme § 362 AO
Statthaftigkeit:
§ 347 AO: Steuerverwaltungsakte
§ 348 AO: Ausnahmen
Beschwer:
§ 350 AO
Einspruchsführer muss geltend machen, durch den VA oder dessen Unterlassen beschwert zu sein
Persönliches Element:
Sachliches Element: Konkreter Nachteil ist durch den VA möglich
(P): 0-Festsetzung
Eigentlich keine Beschwer
Die Frist:
§§ 355, 356 AO
Bekanntgabe § 122 II Nr.1 AO
(!) § 108 III AO
Fristbeginn § 108 I AO iVm. § 187 I BGB
Fristdauer § 355, 356 AO: 1 Monat, wenn ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
Fristende § 108 I AO iVm. § 188 II BGB (!) § 108 III AO
Ggfs. § 110 AO (= Wiedereinsetzung)
Anbringungsbehörde:
§ 357 II AO
S.1: Erlassene Behörde
S.2: Wohnsitz-FA § 19 bei FB
(P): Anbringen bei der falschen Behörde
Zugang bei der zuständigen Behörde innerhalb der Einspruchsfrist -> no problemo
Zugang bei der zuständigen Behörde außerhalb der Einspruchsfrist -> Big problemo -> der Steuerpflichtige trägt das Übermittlungsrisiko
Übermittlung erfolgt aufgrund eines Fehlers der Finanzbehörde -> § 110 AO
Form:
§ 357 I, III AO
Abs.1: Alle Sätze genau differenzieren
Abs.3: „soll“
Einspruchsbefugnis bei gesonderter & einheitlicher Feststellung:
§ 352 AO
Welchen Unterschied gibt es zwischen Einspruchsverzicht und Einspruchsrücknahme:
Einspruchsrücknahme § 362 AO
Einspruch unzulässig § 354 I 3 AO
Nur Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs
Kein späterer Einspruch möglich
Neuer Einspruch zulässig, soweit die Einspruchsfrist noch läuft
Einspruch ist unzulässig – Tenor:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen. § 358S.2 AO
Begründetheit eines Einspruchs:
Liegt vor, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Gesamtaufrollung § 367 II 1 AO: Das Finanzamt hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.
Verböserung § 367 II 2 AO
Anfechtungsbeschränkung § 351 AO
Was ist hinsichtlich der Verböserung zu beachten?
Gem. § 367 II 2 AO darf sich der Steuerpflichtige äußern
Er wird daher gem. § 362 AO in der Regel seinen Einspruch zurücknehmen
Es verbleiben in diesem Fall die Korrekturvorschriften und § 177 AO
Wie wird die Rechtswidrigkeit des Einspruchs geprüft?
Was schildert der Einspruchsführer?
Es kann sich um materielle Fehler (EStG) oder formelle Fehler (AO) handeln
Welche Besonderheit ergibt sich bei der Anfechtung von Änderungsbescheiden?
§ 351 I AO
Änderungsrahmen beachten! -> Einspruch kann nur innerhalb dieses Rahmens eingelegt werden
Durchbrechung des Änderungsrahmens: Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine für ihn günstige Korrekturvorschrift, entfällt die Beschränkung, weil die Korrekturvorschrift selbst die Bestandskraft durchbrechen
Welche Besonderheit ergibt sich bei einem Einspruch gegen den Folgebescheid?
§ 351 II AO
Einspruch gegen den Folgebescheid (z.B. Steuerbescheid) ist unbegründet, wenn darin nur die Besteuerungsgrundlagen angegriffen werden, die bereits bindend im Grundlagenbescheid angegriffen wurden
Richtig: Einspruch gg. Grundlagenbescheid
Mit Einspruch gg. Folgebescheid kann zumindest geltend gemacht werden, dass der Grundlagenbescheid unwirksam ist
Entscheidung über den Einspruch:
Einspruchsentscheidung § 367 AO
Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366 AO
Einspruch ist unbegründet:
Der Einspruch wird als unbegründet abgewiesen.
Teil-Einspruchsentscheidung § 367 IIa AO:
= wenn es einen entscheidungsreifen Teil und ein anhängiges Verfahren beim BFH gibt
Welchen Effekt hat der Einspruch?
Grundsätzlich hat der Einspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h. keinen Suspensiveffekt
Aber: FA kann Vollziehung ganz/teilweise aussetzen oder aufheben § 361 AO
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