(Eventual-)Prozessaufrechnung Schema
Einleitung
Hinweis auf § 388 S. 2 BGB und den Bedingungseintritt
Prozessuale Voraussetzungen
a) Prozesshandlungsvoraussetzungen
b) § 253 II Nr. 2 ZPO analog
c) Prozessuale Rechtzeitigkeit der Aufrechnung
d) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Materielle Voraussetzungen
a) Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
b) Aufrechnungslage, § 387 BGB
c) Kein Ausschluss
Folgen
Erlöschenstatbestand; rechtskraftfähige Entscheidung
Zur Einleitung
Die hilfsweise Geltendmachung der Aufrechnung verstößt nicht gegen die § 388 S. 2 BGB, weil es sich um eine unschädliche Rechtsbedingung handelt; zudem hat der Gesetzgeber deren Zulässigkeit in § 204 I Nr. 5 BGB und § 45 III GKG ausdrücklich anerkannt. Der Beklagte hat seine Aufrechnung unter der Bedingung gestellt, dass sich die Klage als begründet erweist. Diese Bedingung ist eingetreten.
Prozessuale Voruassetzungen
Prozesshandlungsvoraussetzungen
Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50ff. ZPO),
im Anwaltsprozess: Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO),
Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)
§ 253 II Nr. 2 ZPO analog
formell erfolgt die Aufrechnung durch einen normalen Schriftsatz, indem die Aufrechnungsforderung (Gegenforderung) hinreichend individualisiert ist
Aufrechnung muss zweifelsfrei erklärt werden, da Entscheidung über die Gegenforderung der Rechtskraft fähig ist, § 322 II ZPO
Rechtzeitigkeit der Aufrechnung, § 296 ZPO
da Aufrechnung ein Verteidigungsmittel
nur ausnahmswiese Angriffsmittel zB neg. FK
Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 533 ZPO
Vollsreckungsgegenklage ist Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor Abschluss des Vorprozesses bestand, § 767 II ZPO.
einseitge empfangsbedürftige Willenserklärung, § 388 BGB
Aufrechnungslage, § 387 BGB
Klage und Aufrechnungsforderung müssen auf eine gleichartige Leistung gerichtet sein
beide Leistungen müssen gegenseitig, voll wirksam und erfüllbar sein
Kein Aufrechnungsverbot, §§ 392 ff. BGB; § 309 Nr. 3 BGB
Folgen der Prozessaufrechnung
Materiell-rechtlich führt die Aufrechnung zum Erlöschen der Klage- und der Aufrechnungsforderung, § 389 BGB.
Prozessual erwächst die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung gleich der Klageforderung in Rechtskraft, § 322 II ZPO.
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