Beispielhafte Merkmale:
führt alle Tatbestandsmerkmale selbst aus,
handelt mit eigenem Tatentschluss und Tatinteresse,
steht nicht unter Anleitung oder Einfluss anderer.
Beispiel (neutral formuliert):
Eine Person schlägt eigenständig eine andere Person und verletzt sie dadurch.
→ Sie ist Alleintäter der Körperverletzung (§ 223 StGB).
Ein mittelbarer Täter begeht die Tat durch einen anderen, der als „Werkzeug" handelt.
Das bedeutet: Der Täter steuert das Geschehen, nutzt aber eine andere Person zur Ausführung.
Typische Merkmale:
Der Vordermann handelt nicht voll verantwortlich (z. B. Irrtum, Zwang, Schuldunfähigkeit).
Der Hintermann hat die "Tatherrschaft" über das Geschehen.
Beispielhafte Struktur:
Der Hintermann lenkt oder täuscht den Ausführenden.
Der Ausführende weiß nicht, dass er eine Straftat begeht oder handelt ohne Schuld.
Merke:
Der mittelbare Täter nutzt die Handlung einer anderen Person bewusst und gezielt, um den Tatbestand selbst zu verwirklichen.
Von Mittäterschaft spricht man, wenn mehrere Personen die Tat gemeinsam begehen.
Voraussetzung ist ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Ausführung.
Merkmale der Mittäterschaft:
gemeinsamer Tatentschluss (gemeinsamer Wille zur Tat), arbeitsteiliges Zusammenwirken,
jeder Mittäter leistet einen wesentlichen Tatbeitrag, jeder wird so behandelt, als hätte er die Tat selbst begangen.
Rechtsfolge:
Jeder Mittäter wird nach § 25 Abs. 2 StGB als Täter der gesamten Tat bestraft - auch für Handlungen der anderen, wenn sie im gemeinsamen Tatplan liegen.
«Einer für alle, alle für einen" - bei gemeinsamer Tatplanung haftet jeder für das gemeinsame Handeln.
Täter ist, wer die Tat eigenverantwortlich und mit Tatherrschaft begeht.
Teilnehmer ist, wer nicht selbst handelt, aber an der Tat mitwirkt.
Alleintäter: führt die Tat allein aus.
Mittelbarer Täter: nutzt eine andere Person zur Tat.
Mittäter: begeht die Tat gemeinsam mit anderen.
Bei Mittätern gilt: Jeder haftet für das Ganze, wenn ein gemeinsamer Tatplan besteht.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Im Strafrecht denkt man meistens an aktives Tun (z. B. Schlagen, Stehlen, Zerstören).
Eine Straftat kann aber auch dadurch begangen werden, dass jemand nicht handelt, obwohl er handeln müsste.
Man unterscheidet dabei:
Echte Unterlassungsdelikte
Unechte Unterlassungsdelikte (Unterlassungsäquivalenz nach § 13 StGB)
Diese Unterscheidung ist prüfungs- und praxisrelevant - auch im Sicherheitsgewerbe.
Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz selbst ausdrücklich ein Nicht-Handeln unter Strafe stellt.
Das Unterlassen ist hier im Gesetzestext selbst als Tatbestand formuliert.
Typisches Beispiel
Klassiker: § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl dies erforderlich und zumutbar wäre, macht sich strafbar.
Es geht hier von Anfang an um die Handlung „nicht helfen".
Man muss kein „Garant" sein - jeder ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren zu helfen.Merkmale echter Unterlassungsdelikte
Tatbestand beginnt meist mit Formulierungen wie „Wer nicht.." oder „Wer es unterlässt..."
Pflicht zur Handlung trifft grundsätzlich jeden, der in der Situation ist (ohne besondere Stellung).
Merksatz:
Echte Unterlassungsdelikte stehen so im Gesetz drin - das Unterlassen ist die Haupttat.
Grundidee
Bei den unechten Unterlassungsdelikten ist der Straftatbestand im Gesetz eigentlich als Begehungsdelikt formuliert
(z. B. Totschlag, Körperverletzung, Diebstahl).
→ Aber: In bestimmten Fällen kann derselbe Tatbestand auch durch Nichtstun verwirklicht werden.
Beispiel gedacht:
Jemand verhindert eine schwere Gesundheitsschädigung nicht, obwohl er ausdrücklich dafür verantwortlich ist - das kann wie eine Körperverletzung durch Unterlassen gewertet werden.
3.2 § 13 StGB - Strafbarkeit durch Unterlassen
§ 13 StGB regelt:
Wer es unterlässt, einen tatbestandsmäßigen Erfolg abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, wird bestraft, als hätte er die Tat durch aktives Tun begangen, wenn das Unterlassen dem Tun rechtlich gleichsteht.
Wichtige Stichworte:
„rechtlich dafür einzustehen hat"→ Garantenstellung
„Unterlassen dem Tun gleichsteht" → Unterlassen wird wie aktives Handeln bewertet
3.3 Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts
Für ein unechtes Unterlassungsdelikt braucht man:
Einen tatbestandsmäßigen Erfolg (z. B. Verletzung, Schaden).
Möglichkeit, den Erfolg durch Handeln zu verhindern (physische und reale Handlungsmöglichkeit).
Garantenstellung des Täters - er muss rechtlich verpflichtet sein, den Erfolg zu verhindern.
Gleichwertigkeit von Unterlassen und Tun (Unterlassen steht dem aktiven Handeln rechtlich gleich).
Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Nicht-Handelns und des Erfolges (je nach Delikt).
Beim unechten Unterlassungsdelikt wird ein „normales" Delikt über § 13 StGB auf das Unterlassen erweitert.
Eine Garantenstellung liegt vor, wenn jemand rechtlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt.
→ Der Garant ist sozusagen „Verantwortlicher für ein Rechtsgut" (z. B. Leben, Gesundheit, Sicherheit, Eigentum).
Er ist nicht nur „irgendwer", sondern hat eine besondere Pflichtposition.
Arten von Garanten
Man unterscheidet klassisch zwei Haupttypen:
Beschützergarant
Überwachergarant
Der Beschützergarant hat die Pflicht, bestimmte Rechtsgüter einer Person zu schützen.
Typische Quellen:
Gesetz (z. B. Eltern für Kinder)
Enge Lebensgemeinschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft etc.)
Faktische Schutzübernahme (jemand übernimmt bewusst die Obhut)
Vertragliche Schutzpflicht (z. B. Pflegevertrag)
Der Überwachergarant hat die Pflicht, Gefahrenquellen zu überwachen, die von einer Sache oder einer Situation ausgehen.
Verantwortlicher für eine Gefahrenquelle (z. B. Betreiber einer Anlage, Veranstalter)
Organisation von Gefahrenbereichen (z. B. Baustellenleiter, Betriebsleiter)
Vorangegangenes gefährdendes Verhalten (Ingerenz)
→ Wer eine Gefahr pflichwidrig schafft oder erhöht, muss dafür sorgen, dass daraus kein Schaden entsteht.
Garantenstellung kann sich ergeben aus:
Gesetz
Eltern für Kinder, Beamte in bestimmten Funktionen usw.
Vertrag
Bewachungs- und Sicherheitsverträge
Pflege-, Betreuungs- oder Bewachungsverträge
→ Hier wird die Pflicht übernommen, bestimmte Rechtsgüter zu schützen.
Freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
Jemand sagt ausdrücklich: Ich pass auf dich / auf dein Eigentum auf."
Gefahrengemeinschaft
Personengemeinschaft, die sich bewusst zusammen in eine Gefahr begibt und gegenseitigen Schutz erwartet.
Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun)
Wer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahr schafft oder erhöht, muss dafür einstehen, dass kein Schaden eintritt.
Für Fachkräfte im Schutz- und Sicherheitsdienst spielt die Frage „Bin ich Garant?" eine wichtige Rolle.
5.1 Mögliche Garantenstellungen im Sicherheitsgewerbe
In vielen Fällen können Sicherheitsmitarbeiter als Überwachergaranten oder Beschützergaranten angesehen werden
- allerdings immer bezogen auf den konkreten Auftrag:
a) Garantenstellung aus Vertrag
Sicherheitsunternehmen schließen mit Auftraggebern Bewachungsverträge ab.
Typische Inhalte: Schutz von
Objekten
Veranstaltungen
Personen (z. B. Empfangs- oder Doorman-Tätigkeiten)
Die Sicherheitskraft kann dadurch eine rechtliche Pflicht haben, Schäden von bestimmten Rechtsgütern abzuwenden (z. B. Eigentum des Kunden, Sicherheit der Besucher).
b) Überwachergarant durch Gefahrenquelle
Sicherheitsmitarbeiter überwachen Zugänge, Objekte, Menschenmengen.
Bei Großveranstaltungen: Überwachung von Einlassbereichen, Fluchtwegen, Zuschauerbereichen.
Hier kann eine Überwachungspflicht entstehen:
rechtzeitig eingreifen
Gefahren melden
Evakuierungsmaßnahmen unterstützen usw.
c) Ingerenz im Sicherheitsdienst
Wenn ein Sicherheitsmitarbeiter selbst eine Gefahr mitverursacht, z. B.:
Fluchtwege blockiert
Absperrungen unsachgemäß entfernt
Besucherströme riskant umleitet
Dann kann er durch Ingerenz-Garantenstellung verpflichtet sein, den drohenden Schaden abzuwenden - auch durch aktives Handeln.
Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte - Überblick
Echte Unterlassungsdelikte stehen explizit im Gesetz.
Unechte Unterlassungsdelikte entstehen durch Kombi: „normales" Delikt + § 13 StGB + Garantenstellung.
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
§ 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der
gemildert werden.
in 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 22 Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
§ 24 Rücktritt
Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 25 Täterschaft
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
Hilfe geleistet hat.
§ 32 Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 Entschuldigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
§ 52 Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
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