Bei FRIST ebenfalls schreiben wenn Probleme im SV:
Voraussetzung für Wirksamkeit eines VA ist, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist §119(1) und dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ih betroffen wird, bekanntgegeben wird §122(1), §124(1)
z.B
bei Sammebezeichnung “Esslinger KG” ausreichend, da sich die Beteiligten O und U eindeutig als Betroffende ergeben AEAO zu §122 Nr. 2.5.1, der Bescheid ist somit hinhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d §119(1)
Prüfen ob wirksame Bekanntgabe ->Sondervorschrift §183
Grds. ist der GuE Bd der rechtsfähigen Personenvereinigung in Vertetung der Feststellungsbeteiligten bekanntzugeben §183(1) S.1
Dies gilt jedoch nicht- wenn wie im vorliegenden Fall- die Personenvereinigung vollbedendet ist §183(2) S.1Nr.1 1. Alt
somit Einzelbekanntgabe §183(3)S.1 an alle ehemaligen Geser erforderlich
Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen
weil jeder der ehemaligen Geser eine Ausertigung des geänd. Feststellungsbescheids bekannt gegeben wurde, ist dieser gegenüber O und U wirksamt geworden
FRISTBERECHNUNG
Bei STATTHAFTIGKEIT ebenfalls schreiben, wenn Probleme im SV:
Es wurde die Nichtigkeit des Feststellungsbescheids gerügt. Es kann zunächst dahinstehen, ob der angegriffene Feststellungsbescheid nichtig ist.
Auch gegen einen nichtigen VA wäre der Einspruch statthaft, da auch von einem nichtigen VA der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgeht (AEAO zu §347 Nr.1)
bei EINSPRUCHSBEFUGNIS ebenfalls schreiben, wenn Probleme im SV:
Beachte Einspruchsbefugnis zu §352 bei Feststellungsbescheiden
Gem. § 352 (1)Nr.1 BstA ist rechtsfähige Personenvereinigung befugt Einspruch gegen Feststellungsbescheid zu erheben.
Wenn diese nicht mehr existent ist, so ist ihre Einspruchsbefugnis erloschen
Da Personenvereinigung erloschen, kann jeder Geser Einspruch einlegen §352(1)b also A und U
Da auch A eine eigene unbeschränkte Einsruchsbefugnis zusteht, ist nicht davon auszugehen, dass er auch für B einlegt (haben keinen Kontakt mehr)
Einspruchsbefugnis des A ist gegeben
-> Einspruch des A ist zulässig
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