Wo steht das Handelsrecht im System der deutschen Rechtsordnung?
HGB - Teil des Privatrechts
Sonderprivatrecht der “Kaufleute” (ähnlich wie Arbeitsrecht)
Grundsätzlich gilt das BGB + Modifikation im HGB
Persönlicher Anwendungsbereich:
§1 I S. 1 HGB: “Kaufman“ ist wer Handelsgewerbe betreibt
-> II Handelsgewerbe ist grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb
Was ist ein “Gewerbebetrieb” im beruflichen Sinne?
RF: für gewerbliche Leute gilt HGB (ergänzend zum BGB)
Gehören Kleingewerbe oder Land- und Forstwirtschaft zu Gewerben?
Kleingewerbe: erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb §1 II HGB
kein Verbraucherschutz, weil nicht unselbstständig oder ungewerblich
Kann sich auch eintragen und dann wieder nach HGB
Land- und Forstwirtschaft: §3 HGB
§1 HGB keine Anwendung
erst mit Eintragung ins Handelsregister nach HGB
Was sind die Grundprinzipien des Handelsrechts
Grundgedanke: Professionalisierung
-> Schutzverzicht, dafür aber erhöhtem Schutz des Rechtsverkehrs
-> Beschleunigung
(Aufgabe von Übereilungsschutz)
-> Entgeltlichkeit (bei Kaufleuten ist immer anzunehmen, dass dieser Entgelt möchte - konkludent entgeltlich)
-> Publizität Handelsregister
-> sonstige Abweichungen
Was sind die wichtigsten grundsätzlichen Regelungen des HGB?
Grundsätzliche Regelungen:
§343,344 I HGB: im Zweifel gilt ein Rechtsgeschäft eines Kaufmanns (jeder Gewerbetätige) als Handelsgeschäft (gehören zum Betrieb des Gewerbes)
§345 HGB: wenn ein Geschäft für einen Teil ein Handelsgeschäft ist, so werden nur für diesen Teil die Vorschriften des Handesgeschäfts angewendet (außer es steht anders geschrieben)
§346 HGB Rücksicht auf die Verkehrssitte und geltende Gewohnheiten
§347 HGB: Kaufmann steht im Handelsgeschäft für Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns ein
Welche Normen des HGBs sorgen für den Schutzverzicht des Kaufmanns?
§347 HGB
Abweichung §276 BGB
hier Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns gefordert
§348 HGB
Abweichung §343 BGB
Vertragsstrafe darf nicht herabgesetzt werden (Ausnahme Sittenwidrigkeit)
§349 HGB
Als Bürge steht dem, für den dies ein Handelsgeschäft ist, keine Einrede der Vorausklage zur Verfügung
§771 Bürge kann Verweigern, bis zur gescheiterten Zwangsvollstreckung - Vorausklage gegen den Gläubiger
§350 HGB
§766 I finden keine Anwendung (schriftform)
Kann Bürgschaft mündlich wirksam abgeben
Unanwendbarkeit der Verbraucherschutzrechte: §13 BGB
Begrenzte Anwendungs des AGB- Rechts: §310 I BGB
-> muss nicht auf AGB hingewiesen werden
-> §308, 309 sind ausgeschlossen (Klauselverbote gibt es nicht) §307 als Auffangsnorm gültig
(Schutz hängt tendenziell auch von der Größe des Unternehmens ab)
Wodurch wird der Rechtsverkehr erhöht geschützt?
⁉️ §§164 I, 167 I BGB werden abgewichen
§56 HGB Angestellte in Laden oder Warenlager
Entgegen §164 BGB
Der Schein einer Vollmacht reicht für die Vollmacht aller gewöhnlichen Tätigkeiten
Analogie zu §173 BGB = Ausschluss des Schutzes bei “bösem Glauben”
§54 HGB Handlungsvollmacht
ganzes Gewerbe (Alt.1) oder einzelnes Geschäft (Alt.2) -> Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Handlungen dieses Handelsgewerbes
Bspl.: Ich ermächtige zum Einkauf. Der Ermächtigte kann dann auch verkaufen
II. Absatz: Ausschluss bestimmter Geschäfte
III. Absatz: Bösgläubigkeit (Kenntnis & grob fahrlässige Unkenntnis)
§48, 50 I,II HGB
Prokura: nur von Inhaber und nur ausdrücklich erklärt werden
§49HGB Ermächtigung:
Alle arten gerichtlicher und außergerichtlichen Geschäfte/ Rechtshandlungen die dem Betrieb eines Handelsgewerbes (sehr allgemein)
§49 II HGB: außer bei Grundstücksgeschäften
§50 Beschränkung der Prokura ist unwirksam (auch Bösgläubigkeit? WL (+), systematisch §54 III (+), Gerechtigkeit(-)) Kompromiss: wenn Geschäftspartner zum Missbrauch verleitet- dann (-) §242 BGB
Erweiterung des Gutglaubenserwerb §932 nach §366 I HGB
Guter Glaube in eine nicht berechtigte Verfügung (fehlende Verfügungsermächtigung)
Kommissionsverkauf: §383 HGB gewerbsmäßig in eigenen Namen für andere anzukaufen/ verkaufen (regelmäßig wie mittelbare Vertretung nur gewerblich)
❗️Verlängerter Eigentumsvorbehalt (antizipierte Übereignung des KP, Antizipierte Abtretung des Anspruchs auf KPZahlung)
Wie wird das Grundprinzip der Beschleunigung im HGB umgesetzt?
❗️§377 HGB ❗️
Voraussetzung: für beide Seiten ein Handelsgeschäft
RF: unverzügliche (außer im Geschaftsgang unmöglich) Anzeige des Mangels der Ware
II.: bei Unterlassen der Anzeige- Genehmigung der Ware (außer bei nicht Erkennen, trotz Untersuchung (auch wenn nicht untersucht))
BGB: 2 Jahre Zeit §438 I nr. 3 muss Klagen
-> gilt laut §381 auch für Werpapiere
§362 HGB Schweigen bei Annahme
Kaufmann, der anderen Geschäfte besorgt
Antrag einer solche Besorgung; durch schweigen angenommen
BGB; nur Schenkung (begünstigt) mit Schweigen annehmbar
Analoge Anwendung §362 HGB oder §346 HGB: Vertragsschluss bei Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Voraussetzungen:
Verhandlungen
Bestätigungsschreiben
zeitnahe Übersendung
Schweigen des anderen (keine unverzügliche Äußerung)
Außer bei Treuwidrigkeit (Fall: starke Abwandlung der Verhandlungen oder Vorsatz der Abweichung)
§376 I HGB Fixhandelskauf
-> I. selbes wie in §323 BGB
II. Erfüllung kann nur nach sofortiger Anzeige und Berufung auf Erfüllung verlangen
Sofern dieser Kaufmann ist (Teleologische Reduktion des §345 HGB, s auch §362) steht hier nicht, aber wird auch so sein
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