Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO) – Einordnung als Steuerart?
Realsteuer, zusammen mit der Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO)
Zusätzliche Abgabe neben Einkommen- und Körperschaftsteuer
Erhoben grundsätzlich von allen Rechtssubjekten mit Einkünften aus Gewerbebetrieb
Wer oder was ist bei der Gewerbesteuer das Steuersubjekt, im Unterschied zu ESt/KSt?
Kein Mensch und keine juristische Person, sondern ein Objekt
Das Objekt ist der Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 GewStG (Objektsteuer)
Wem steht das Gewerbesteueraufkommen zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) und welchen Rang hat die Steuer?
Grundsätzlich den Gemeinden
Nach Umsatz- und Einkommensteuer die drittgrößte Steuereinnahmequelle bundesweit
Sinn und Zweck der Gewerbesteuer (Äquivalenzprinzip)?
Ausgleich der Mehrbelastungen der Gemeinde (z. B. Infrastruktur, Anlieferungsverkehr)
Diese entstehen durch einen im Gemeindebezirk befindlichen stehenden Gewerbebetrieb
Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG) – Definition?
Zeitraum, für den die Gewerbesteuer erhoben wird
Entspricht stets dem Kalenderjahr
Kürzerer Zeitraum bei unterjährigem Eintreten oder Wegfallen der Steuerpflicht
Anders als bei ESt/KSt (dort: Veranlagungszeitraum)
Ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5b EStG, § 12 Nr. 3 EStG)?
Ertragsteuerlich grundsätzlich Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG)
Seit Erhebungszeitraum 2008 nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr abziehbar
Damit insoweit mit der Einkommensteuer gleichgestellt, für die das Abzugsverbot § 12 Nr. 3 EStG gilt
Welche Voraussetzung gilt für die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG)?
Vorliegen eines stehenden Gewerbebetriebs.
Stehender Gewerbebetrieb – Definition?
Ortsfester Gewerbebetrieb
Keine Reise- oder Marktgewerbebetriebe
In welchen drei Formen kann ein Gewerbebetrieb vorliegen?
Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG)
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG)
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG)
Gewerbebetrieb kraft Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG) – welche Merkmale?
Selbstständige, nachhaltige Tätigkeit
Mit Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Weder reine Vermögensverwaltung, noch selbstständige Arbeit (§ 18 EStG), noch Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
Wann sind Gründungs- und Anlaufkosten gewerbesteuerlich relevant?
Die GewSt knüpft an den stehenden Gewerbebetrieb als werbende Tätigkeit an
Aufwendungen zur Vorbereitung sind erst relevant, wenn der Betrieb eröffnet ist
Reine Gründungs- und Anlaufkosten bleiben außer Betracht
Rollladentheorie – Definition und Folge?
Bildhafte Bezeichnung: GewSt greift nur, solange der Betrieb als werbender Betrieb am Markt aktiv ist (Rollladen „geöffnet“)
Erträge aus Veräußerung oder Aufgabe nach Beendigung der operativen Tätigkeit unterliegen regelmäßig nicht mehr der GewSt
Besondere Konsequenzen für Anlaufverluste
Unterliegen Einkünfte aus der bloßen Verpachtung eines Gewerbebetriebs der GewSt?
Grundsätzlich nicht, wenn keine aktive werbende Tätigkeit mehr besteht
Maßgeblich ist die konkrete Einordnung des Einzelfalls (R 2.2 GewStR)
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) – wer und welcher Umfang?
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
Umsätze sind stets in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 2 Abs. 3 GewStG) – wer?
Sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine)
Nichtrechtsfähige Vereine
Sofern sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
Praxisrelevanz geringer als bei den beiden anderen Formen
Wann beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht? Kapitalgesellschaft vs. Personen-/Einzelunternehmen?
Kapitalgesellschaft: mit ihrer Errichtung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG)
Personen-/Einzelunternehmen: erst mit Aufnahme der werbenden, nach außen gerichteten Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 GewStG)
Maßgeblich i. d. R. der verfolgte Gegenstand der Tätigkeit; bei PersG hat der Gesellschaftsvertrag Indizwirkung
Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG) – wer?
Der Unternehmer, d. h. derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird
Steuergegenstand und Steuerschuldner fallen regelmäßig zusammen
Einzelunternehmen: der Einzelunternehmer
Personen-/Kapitalgesellschaft: die Gesellschaft selbstx
Wie wird die Personengesellschaft gewerbesteuerlich behandelt, im Unterschied zur Einkommensteuer?
Im Gewerbesteuerrecht selbstständiges Steuersubjekt
Die GewSt wird unmittelbar gegenüber der PersG festgesetzt
Gesellschafter sind grundsätzlich nicht persönlich Steuerschuldner, auch wenn sie zivilrechtlich haften können
MoPeG – welche Änderung nennt das Skript für die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft?
Frühere Herleitung über analoge Anwendung des § 124 HGB ist seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 überholt
Rechtsfähigkeit rechtsfähiger PersG ist ausdrücklich gesetzlich anerkannt, insbesondere für die GbR in § 705 Abs. 2 BGB
Besteuerungsverfahren der Gewerbesteuer – Grundstruktur?
Zweistufiges Verfahren der Festsetzung und Erhebung
Stufe 1: Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest (§ 14 GewStG)
Stufe 2: Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest und erhebt sie (§ 16 GewStG)
Warum ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, obwohl das Aufkommen den Gemeinden zusteht (Art. 106 Abs. 6 GG)?
Das Finanzamt ermittelt regelmäßig bereits bei der ESt-/KSt-Veranlagung die gewerblichen Einkünfte
Diese sind Ausgangspunkt der Gewerbesteuerberechnung
Welches Finanzamt ist für die Messbetragsfestsetzung zuständig?
Grundsätzlich das Betriebsfinanzamt i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Gewerbesteuermessbescheid (§ 14 GewStG) – Rechtsnatur und Inhalt?
Keine Festsetzung der eigentlichen Gewerbesteuer
Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO
Messbetrag = Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen, Kürzungen, Freibeträgen) × Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
Gewerbesteuerbescheid (§ 16 GewStG) – wer erlässt ihn, wie?
Hebeberechtigte Gemeinde, auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheids
Sie wendet ihren individuellen Hebesatz auf den Messbetrag an
Sie setzt die GewSt fest und erhebt sie gegenüber dem Steuerschuldner
Besteuerungsverfahren bei der Gewerbesteuer
Steuerschuldner gibt Steuererklärung beim Finanzamt ab
Finanzamt erlässt Steuermessbescheid
Messbescheid geht an den Steuerschuldner und an die Gemeinde
Gemeinde erlässt Steuerbescheid an den Steuerschuldner
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer (§ 6 GewStG, § 7 GewStG) – Definition?
Der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), definiert in § 7 GewStG
Ausgangspunkt für die Ermittlung der festzusetzenden GewSt
Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) – Definition?
Gewinn aus Gewerbebetrieb, ermittelt nach den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften
Nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG
Welcher Gewinn dient bei Personengesellschaften als Grundlage des Gewerbeertrags?
Der Gewinn zweiter Stufe i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Inklusive der Einkünfte aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen der Gesellschafter
Welche Spezialvorschriften gelten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Beteiligungserträge (§ 7 Satz 4 GewStG)?
Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG)
Schachtelprivileg (§ 8b KStG)
Entsprechend anzuwenden für die Gewerbeertragsermittlung
Werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne von der Gewerbesteuer erfasst (§ 7 Satz 2 GewStG)?
Aufgabe/Veräußerung eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils: nicht, soweit sie auf natürliche Personen entfallen
Hintergrund: Rollladentheorie
Vor Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben sind gewerbesteuerlich unbeachtlich (bei ESt/KSt i. d. R. aber berücksichtigungsfähig)
Warum wird der Gewerbeertrag korrigiert (§§ 8, 9 GewStG)? (Objektives vs. subjektives Nettoprinzip)
Gewerbesteuer ist Objektsteuer: besteuert wird der reine Ertrag des Gewerbebetriebs ohne Berücksichtigung der Kapitalausstattung
Gleichbehandlung unterschiedlicher Betriebe unabhängig von der Finanzierungssituation
Objektives Nettoprinzip: Besteuerung ohne Einbeziehung der Lebenssituation; subjektives Nettoprinzip: mit Einbeziehung
Schema zur Ermittlung der Gewerbesteuer (Tabelle 13) – Rechenweg?
Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. EStG/KStG (§ 7 GewStG)
Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
– Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
– Verlustabzug (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 € (§ 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)
– Freibetrag für Einzelunternehmen/PersG (§ 11 Abs. 1 GewStG)
× Steuermesszahl (§ 11 GewStG)
= Steuermessbetrag (§ 14 GewStG)
× Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
= festzusetzende Gewerbesteuer
Finanzierungsentgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG) – Definition und Rechtsfolge?
Entgelte zur Finanzierung des Gewerbebetriebs, z. B. Entgelte für Schulden, Nutzungsentgelte für bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter
Werden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet
Hinzurechnung nur mit einem bestimmten Prozentsatz, je nach Art der Aufwendung
Welche Prozentsätze gelten für die Finanzierungsentgelte
100 % Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG)
100 % gezahlte Renten/dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1b GewStG)
100 % Gewinnanteile stiller Gesellschafter (§ 8 Nr. 1c GewStG)
20 % Miet-/Pachtzinsen bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1d GewStG)
50 % Miet-/Pachtzinsen unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1e GewStG)
25 % Aufwendungen für Überlassung von Rechten, z. B. Lizenzen (§ 8 Nr. 1f GewStG)
Rechenweg der Hinzurechnung für Finanzierungsentgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG,
Summe der Posten aus § 8 Nr. 1a–1f GewStG (mit den Prozentsätzen) = Zwischensumme
– Freibetrag 200.000 €
= verbleibender Betrag
× 25 %
= anzusetzender Hinzurechnungsbetrag
Freibetrag bei § 8 Nr. 1 GewStG – Höhe und praktische Folge?
200.000 € auf sämtliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Verdoppelt von 100.000 € durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
Praxis: bei kleinen und mittleren Betrieben nur selten tatsächliche Hinzurechnung
Welche Finanzierungsaufwendungen unterliegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG?
Nur solche, die die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemindert haben
Waren sie nicht abziehbar (z. B. § 4 Abs. 4a EStG, § 4h EStG), werden sie auch nicht hinzugerechnet
Beteiligungserträge (§ 8 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 9 Nr. 2a GewStG) – Prüfreihenfolge?
Ausgang: Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG), nach ESt-/KSt-Recht ermittelt
Danach Korrektur durch §§ 8, 9 GewStG
Maßgeblich: Rechtsform des Beteiligten (natürliche Person/PersG oder Kapitalgesellschaft) und Beteiligungshöhe
Beteiligungserträge bei natürlichen Personen/Personengesellschaften – ertragsteuerliche Ausgangslage?
Teileinkünfteverfahren
40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG), 60 % erhöhen den Gewinn
Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang: nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG)
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG) – Voraussetzungen und Rechtsfolge?
Anteile an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft
Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals
Folge: Gewinne aus den Anteilen werden aus dem Gewerbeertrag gekürzt
Für bestimmte ausländische Beteiligungen ergänzend § 9 Nr. 7 GewStG
Natürliche Person/PersG, Beteiligung unter 15 % – gewerbesteuerliche Folge (§ 8 Nr. 5 GewStG)?
Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
Der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Teil (40 %) wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet, soweit nicht bereits enthalten
Ergebnis: Beteiligungserträge unterliegen grundsätzlich vollständig der GewSt
Natürliche Person/PersG, Beteiligung ab 15 % – gewerbesteuerliche Folge?
Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG (dieser betrifft nur Erträge, die nicht unter die Kürzungsvorschriften fallen)
Der steuerpflichtige Anteil von 60 % wird aus dem Gewerbeertrag herausgenommen
Ergebnis: Schachteldividenden grundsätzlich auch gewerbesteuerlich außer Ansatz
Dividenden bei Kapitalgesellschaften – körperschaftsteuerliche Ausgangslage (§ 8b Abs. 1, 5 KStG)?
Bezüge bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG)
5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG)
Wirtschaftlich: 95 % steuerfrei, 5 % steuerpflichtig
Streubesitzregelung (§ 8b Abs. 4 KStG) – Regel und Folge?
Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 % des Grund- oder Stammkapitals
Dann gilt die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 1 KStG nicht
Dividende ist körperschaftsteuerlich vollständig steuerpflichtig
Welche zwei Schwellenwerte sind bei Kapitalgesellschaften als Anteilseigner zu unterscheiden?
KSt: 10 % (§ 8b Abs. 4 KStG)
GewSt: 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG)
Besonders bedeutsam: Spanne von mindestens 10 %, aber weniger als 15 %
Kapitalgesellschaft als Anteilseigner, Beteiligung unter 10 % – Folgen für KSt und GewSt?
§ 8b Abs. 1 KStG greift wegen § 8b Abs. 4 KStG regelmäßig nicht
Dividende ist bereits im Gewinn voll enthalten (kein § 8 Nr. 5 GewStG, mangels Steuerfreistellung)
Keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (unter 15 %)
Ergebnis: volle Belastung mit KSt und GewSt
Kapitalgesellschaft als Anteilseigner, Beteiligung ab 10 %, aber unter 15 % – Folgen?
KSt: § 8b Abs. 1 KStG greift; 95 % bleiben außer Ansatz, 5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG)
GewSt: 15 % nicht erreicht, keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
Die 95 % werden nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet
Ergebnis: körperschaftsteuerlich weitgehend begünstigt, gewerbesteuerlich grundsätzlich voll erfasst
Kapitalgesellschaft als Anteilseigner, Beteiligung ab 15 % – Folgen?
Voraussetzungen des Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) erfüllt
Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG, soweit die Beteiligungserträge unter die Kürzung fallen
Die 5 % nach § 8b Abs. 5 KStG bleiben auch gewerbesteuerpflichtig (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG: nicht als Gewinnanteile i. S. d. Vorschrift)
Ergebnis: Dividenden regelmäßig zu 95 % gewerbesteuerfrei, zu 5 % gewerbesteuerpflichtig
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: Einzelunternehmer/Personengesellschaft?
Unter 15 %: 40 % steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG), 60 % steuerpflichtig → Hinzurechnung der steuerfreien 40 % (§ 8 Nr. 5 GewStG), grundsätzlich volle GewSt-Belastung
Ab 15 %: 40 % steuerfrei, 60 % steuerpflichtig → Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG), grundsätzlich keine GewSt-Belastung der Dividende
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg: GmbH/Kapitalgesellschaft?
Unter 10 %: § 8b KStG greift regelmäßig nicht, Dividende voll steuerpflichtig → keine Kürzung, volle GewSt-Belastung
10 % bis unter 15 %: 95 % steuerfrei, 5 % steuerpflichtig → Hinzurechnung der 95 % (§ 8 Nr. 5 GewStG), grundsätzlich volle GewSt-Belastung
Ab 15 %: 95 % steuerfrei, 5 % steuerpflichtig → keine Hinzurechnung, die 5 % bleiben gewerbesteuerpflichtig
Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg bei Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft?
Beteiligungsquote < 15 %: Hinzurechnung des steuerfreien Teils (§ 8 Nr. 5 GewStG)
Beteiligungsquote ≥ 15 %: Kürzung des steuerpflichtigen Teils (§ 9 Nr. 2a GewStG)
Hintergrund des § 9 Nr. 2a GewStG?
Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Mehrfachbelastung von Beteiligungserträgen innerhalb von Unternehmensstrukturen
Ausgeschüttete Gewinne wurden schon bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der GewSt unterworfen
Offene Gewinnausschüttungen mindern deren Gewinn nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG)
Voraussetzung: qualifizierte Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums
Natürliche Person vs. GmbH mit 12 % Beteiligung – wo liegt der Unterschied?
Natürliche Person: Teileinkünfteverfahren unabhängig von der Quote, daher nur die gewerbesteuerliche 15 %-Grenze zu beachten
GmbH mit 12 %: § 8b Abs. 1, 5 KStG greift (10 %-Grenze überschritten, 95 % steuerfrei), 15 %-Grenze nicht erreicht → kein § 9 Nr. 2a GewStG
Folge: Die körperschaftsteuerlich steuerfreien 95 % werden nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet
Schulz hält 8 % an der A-GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, Ausschüttung 1.000 €, Gewinn aus Gewerbebetrieb inkl. Beteiligungsertrag 50.000 €. Gewerbeertrag?
Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 1 EStG): 1.000 € × 40 % = 400 € steuerfrei, außerbilanziell abgerechnet
Gewinn aus Gewerbebetrieb: 50.000 € – 400 € = 49.600 €
8 % < 15 %: keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG
Hinzurechnung der steuerfreien 400 € (§ 8 Nr. 5 GewStG, § 3 Nr. 40 EStG)
Gewerbeertrag: 50.000 €; einkommensteuerlich bleiben 40 % steuerfrei
D-GmbH ist zu 18 % an der X-GmbH beteiligt, Ausschüttung 10.000 € (2021). Behandlung bei KSt und GewSt?
KSt: Beteiligung über 10 % → § 8b Abs. 1 KStG, 100 % steuerfrei; 5 % (= 500 €) nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG) → 95 % (= 9.500 €) bleiben außer Ansatz
GewSt: 18 % ≥ 15 % → § 9 Nr. 2a GewStG, Ausschüttung ebenfalls steuerfrei
Die 5 % (fiktiv nichtabziehbare Betriebsausgaben) werden nicht gekürzt (§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG)
Ergebnis: bei KSt und GewSt gleich behandelt
Verlustanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 8 Nr. 8 GewStG) – Rechtsfolge und Zweck?
Verlustanteile aus einer Beteiligung als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) werden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet
Zweck: Vermeidung doppelter gewerbesteuerlicher Verlustberücksichtigung
Die Mitunternehmerschaft ermittelt selbst einen eigenständigen Gewerbeertrag (Gewerbesteuer objektbezogen), obwohl die ESt-Zurechnung transparent erfolgt
Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG) – Zweck?
Ermittlung eines möglichst objektiven Gewerbeertrags
Vermeidung einer zusätzlichen gewerbesteuerlichen Belastung von Grundbesitz, der bereits der Grundsteuer unterliegt
Durch die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 grundlegend geändert
Grundbesitzkürzung bis einschließlich Erhebungszeitraum 2024 (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) – Berechnung?
1,2 % des festgestellten Einheitswerts × 140 % (§ 121a BewG) in den alten Bundesländern
Neue Bundesländer: Multiplikator nach § 133 BewG
Maßgeblich: auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Beginn des Erhebungszeitraums festgestellter Einheitswert
Bei teilweise betrieblicher Nutzung: Einheitswertanteil des betrieblichen Teils (§ 20 Satz 2 GewStDV)
Grundstück im Betriebsvermögen, Einheitswert 50.000 €, Erhebungszeitraum bis 2024. Kürzung?
1,2 % × 140 % (§ 121a BewG) × 50.000 € = 840 €
Grundbesitzkürzung ab Erhebungszeitraum 2025 (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG)?
Kürzung um die im Erhebungszeitraum tatsächlich als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
Anknüpfung an Einheitswerte und §§ 121a, 133 BewG entfällt
Bei teilweiser betrieblicher Nutzung nur insoweit, als die Grundsteuer betrieblich veranlasst ist
Beispiel Skript: 5.000 € Grundsteuer als Betriebsausgabe → Kürzung um 5.000 €
Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) – Voraussetzungen und Rechtsfolge?
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen (oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten/nutzen bzw. Wohnungsbauten betreuen oder Ein-/Zweifamilienhäuser/Eigentumswohnungen errichten oder veräußern)
Auf Antrag Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt
Ausschließlichkeitserfordernis strikt auszulegen; auch geringfügige andere Tätigkeiten können schaden (unschädliche Tätigkeiten: § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG, R 9.2 GewStR)
Praxis: Solche Betriebe zahlen regelmäßig keine GewSt (gleichgestellt mit Einkünften aus VuV, § 21 EStG)
Zeitliche Voraussetzung für die Grundbesitzkürzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV)?
Das Betriebsgrundstück muss bereits zu Beginn des Kalenderjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, sonst keine Kürzung für diesen Erhebungszeitraum.
Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften (§ 9 Nr. 2 GewStG) – Rechtsfolge und Zweck?
Gewinnanteile, die ein Gewerbetreibender aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft erhält, werden auf seiner Ebene gekürzt
Zweck: Besteuerung bereits auf Ebene der Mitunternehmerschaft gesichert; Spiegelbild zu § 8 Nr. 8 GewStG
Müller ist zu 20 % an der A-GmbH & Co. KG beteiligt (im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens). KG-Gewerbeertrag 50.000 €, Müllers Gewinn aus Einzelunternehmen 20.000 € inkl. Beteiligungsergebnis. Gewerbeertrag Müller?
Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: 20 % × 50.000 € = 10.000 €
Gewinn Einzelunternehmen inkl. Anteil: 20.000 €
Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG: – 10.000 €
Gewerbeertrag Müller: 10.000 €
Zusammenspiel § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 2 GewStG – Funktion?
§ 8 Nr. 8: Verlustanteile werden hinzugerechnet
§ 9 Nr. 2: Gewinnanteile werden gekürzt
Zweck: Doppelbegünstigung bzw. Doppelbesteuerung auf den zwei Ebenen (Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer) vermeiden
Verlustabzug (§ 10a GewStG) – Grundsatz?
Negativer maßgebender Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen und Kürzungen) verfällt nicht
Vortrag in folgende Erhebungszeiträume
Verbleibender Fehlbetrag am Ende des Erhebungszeitraums: gesondert festzustellen (§ 10a Satz 6 und 7 GewStG)
Verlustabzug erfolgt von Amts wegen bis auf null Euro Gewerbeertrag
Unterschied Verlustabzug § 10a GewStG zu § 10d EStG – Verlustrücktrag?
§ 10a GewStG ermöglicht nur Verlustvortrag, keinen -rücktrag
Zweck: Sicherung des Steueraufkommens kleinerer Gemeinden mit wenigen bedeutenden Gewerbesteuerzahlern
Mindestbesteuerung bei § 10a GewStG – Höhe und Unterschied zu ESt/KSt?
Verlustabzug bis 1 Mio. € voll
Übersteigender Betrag nur zu 60 % (Mindestbesteuerung)
Bei ESt/KSt wurde dieser Satz durch das Wachstumschancengesetz auf 70 % angehoben, bei der GewSt bleibt es bei 60 %
Welche zwei Identitäten verlangt der Verlustabzug (§ 10a GewStG i. V. m. § 2 Abs. 5 GewStG)?
Unternehmensidentität und Unternehmeridentität
Verlust kann nur mit dem Betrieb geltend gemacht werden, in dem er entstanden ist
Grundlagen: § 10a GewStG i. V. m. § 2 Abs. 5 GewStG, BFH-Rechtsprechung, R 10a GewStR
Unternehmensidentität (R 10a.2) – Definition?
Der im Abrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb ist identisch mit dem im Jahr der Verlustentstehung
Gewerbebetrieb = unterhaltene gewerbliche Betätigung in ihrer Gesamtheit
Maßgeblich z. B. Kunden- und Lieferantenkreis, Geschäftsleitung, Umfang und Zusammensetzung des Aktivvermögens
Unternehmeridentität (R 10a.3) – Definition?
Die Person, die den Gewerbeverlust erlitten hat, ist identisch mit der Person, die den Verlustabzug in Folgeerhebungszeiträumen beansprucht.
Verlustabzug bei Personengesellschaften (§ 10a Satz 4, 5 GewStG) – Zurechnung?
Fehlbetrag wird den Mitunternehmern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet (Satz 4)
Vorabvergütungen und Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben werden individuell einbezogen
Positiver Gewerbeertrag im Folgejahr: Fehlbeträge der einzelnen Mitunternehmer mindern sich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel in Höhe des jeweils zuzurechnenden Anteils am Gewerbeertrag (Satz 5)
Scheidet ein Mitunternehmer aus, geht der auf ihn entfallende Verlustvortrag unter
Verlustabzug bei Anteilsveräußerung an Kapitalgesellschaften (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG)?
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile veräußert, sind bis dahin nicht genutzte Verluste für KSt-Zwecke nach § 8c Abs. 1 KStG vollständig nicht mehr abziehbar
Entsprechende Anwendung für gewerbesteuerliche Zwecke (§ 10a Satz 10 GewStG), inkl. körperschaftsteuerlicher Spezialvorschriften
Formwechselnde Umwandlung (z. B. GmbH in AG) – Auswirkung auf den Verlustabzug?
Die Unternehmeridentität bleibt gewahrt (R 10a.3 Abs. 4 Satz 1 GewStR).
Abrundung des Gewerbeertrags (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG)?
Der Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen, Kürzungen und Verlustabzug) wird zunächst auf volle 100 € abgerundet.
Gewerbesteuerlicher Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) – Höhe und Adressaten?
24.500 €
Für Personenhandelsgesellschaften und Einzelgewerbetreibende
Liegt der ermittelte Gewerbeertrag unter diesem Betrag, fällt keine GewSt an
Freibetrag für Kapitalgesellschaften und sonstige juristische Personen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG)?
Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag
Ausnahme: juristische Personen mit Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlicher Betätigung (§ 2 Abs. 3 GewStG, z. B. eingetragene Vereine): 5.000 €
Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) und Gewerbesteuermessbetrag (§ 14 GewStG)?
Steuermesszahl einheitlich 3,5 %, anzuwenden auf den maßgeblichen Gewerbeertrag nach Freibetrag
Ergebnis = Gewerbesteuermessbetrag (§ 14 GewStG)
Bekanntgabe durch das Finanzamt nach Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) per Messbescheid (= Grundlagenbescheid) an den Steuerpflichtigen und Mitteilung an die Gemeinde
Wie unterscheidet sich die Erhebung der Gewerbesteuer räumlich von ESt/KSt (4.2)?
Nicht bundesweit einheitlich, unabhängig von der Belegenheit des Steuergegenstands
Die Höhe richtet sich nach der Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird
Hebesatz (§ 16 GewStG) – Definition und Mindestgrenze?
Von der hebeberechtigten Gemeinde individuell bestimmter Satz, angewendet auf den Gewerbesteuermessbetrag; ergibt die zu zahlende GewSt
Mindesthebesatz 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG)
Festlegung durch Gemeinde-/Stadtrat für ein oder mehrere Jahre
Gilt für alle Gewerbebetriebe der Gemeinde unabhängig von der Rechtsform
Durchschnitt aller deutschen Gemeinden 2025: 438 % (DIHK 2026)
Hebesatz als Standortfaktor – Bedeutung?
Erheblicher Einfluss auf Art und Anzahl der angesiedelten Unternehmen
Niedriger Hebesatz: Ansiedlung neuer Unternehmen, mittelfristig höhere Einnahmen, geringere Arbeitslosigkeit
Mögliche Folge: Wettbewerb der Kommunen um den geringsten Hebesatz
Beispiel Skript: Leverkusen senkte 2020 auf 250 %
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (§ 28 Abs. 1 GewStG) – wann?
Gewerbebetrieb mit mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeindebezirken
Der festgesetzte Messbetrag wird auf die Gemeinden zerlegt
Auch bei Erstreckung einer Betriebsstätte über mehrere Gemeinden oder Verlegung innerhalb des Erhebungszeitraums
Betriebsstätte (§ 12 AO) – Definition?
Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (z. B. Werkstätten oder Warenlager).
Zerlegungsmaßstab (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, § 31 GewStG)?
Verhältnis der Arbeitslöhne der in der jeweiligen Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen
Arbeitslöhne: alle Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
Insgesamt auf volle 1.000 € abgerundet (§ 29 Abs. 3 GewStG)
elche Vergütungen zählen nicht zu den Arbeitslöhnen (§ 31 Abs. 2 bis 4 GewStG)?
Vergütungen an Auszubildende
Einmalige Vergütungen, z. B. Tantiemen
Tantieme = erfolgsabhängige Vergütung zusätzlich zu den regulären Bezügen, v. a. für Geschäftsführer und leitende Angestellte
Fiktiver Unternehmerlohn (§ 31 Abs. 5 GewStG) – Höhe und Wirkung?
Bei Einzelunternehmen/PersG sind Entnahmen, kein Aufwand
Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften: für tätige Unternehmer bzw. Mitunternehmer (bei Personenhandelsgesellschaften) fiktiver Unternehmerlohn von insgesamt 25.000 €
Mindert den Gewerbeertrag nicht, nur rechnerische Größe für den Zerlegungsanteil
Müller (Einzelunternehmer) mit Hauptsitz Münster (zwei Arbeitnehmer, 50.000 €) und Zweigstelle Lohr (eine Person, 20.000 €); er arbeitet selbst in Münster. Zerlegungsanteil Münster?
Fiktiver Unternehmerlohn 25.000 € Münster zurechnen
Münster: 50.000 € + 25.000 € = 75.000 €
Gesamtlohnsumme: 75.000 € + 20.000 € = 95.000 €
Zerlegungsanteil Münster: 75.000/95.000; Lohr 20.000/95.000
Zweck und Grundregel der Steuerermäßigung nach § 35 EStG?
Entlastung gewerblich tätiger Einzelpersonen und Personengesellschaften
Die zu zahlende GewSt wird auf die Einkommensteuer angerechnet
Mehrstufige Höchstbetragsberechnung
Anrechnungsfaktor (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und Behandlung bei Personenhandelsgesellschaften (Nr. 2)?
Maximal das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags
Bei Personenhandelsgesellschaften anteilig in Höhe der Beteiligungsquote (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Faktor im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz von 3,8 auf 4,0 erhöht (wegen steigender Hebesätze)
Höchstbetrag 1 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) – Berechnung?
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte ÷ Summe aller positiven Einkünfte × tarifliche Steuer
Nicht zu verwechseln: Summe aller positiven Einkünfte ≠ positive Summe aller Einkünfte
Höchstbetrag 2 (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG)?
Die Steuerermäßigung ist gedeckelt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (Ausschluss einer Doppelbegünstigung).
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