Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) – Definition und Umfang?
Natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland
Umfasst sämtliche in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–7 EStG aufgezählten Einkünfte, die während der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt werden
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG) – Definition und Umfang?
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 1 Abs. 1 KStG mit Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland
Erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG)
Welthandelseinkommensprinzip (Welteinkommensprinzip) – Definition?
Die sachliche Steuerpflicht der unbeschränkt Steuerpflichtigen umfasst Einkünfte unabhängig davon, wo sie erzielt werden.
Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG, § 2 Nr. 1 KStG) – Definition und Prinzip?
Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 4 EStG)
Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung und Sitz im Inland (§ 2 Nr. 1 KStG)
Besteuert nur mit den inländischen Einkünften (Territorialitätsprinzip)
Maier (Wohnsitz Freilassing) hat Konditorei in Freilassing, Filiale in Salzburg, Ferienwohnung auf Mallorca (an Dritte vermietet), Depot bei Luxemburger Bank. Besteuerung in Deutschland?
Unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) wegen Wohnsitz in Deutschland
Welteinkommensprinzip: sämtliche Einkünfte aus Deutschland, Österreich, Spanien und Luxemburg
Behandlung der Einkünfte im Quellenstaat ist zunächst unabhängig von der deutschen Besteuerung
Rechtliche Doppelbesteuerung – Definition?
Derselbe Steuerpflichtige wird aufgrund desselben Steuersachverhalts und für denselben Zeitraum in mehreren Staaten mit einer vergleichbaren Steuer belastet
Typisch: gleichzeitige Besteuerung derselben Einkünfte im Wohnsitzstaat und im Quellenstaat
Wirtschaftliche Doppelbesteuerung – Definition und Beispiel?
Dieselben Einkünfte werden bei verschiedenen Steuerpflichtigen besteuert
Beispiel: Gewinn zunächst auf Ebene einer Kapitalgesellschaft mit KSt belastet, bei Ausschüttung an den Anteilseigner nochmals besteuert
Doppelbesteuerung – Definition
Dasselbe Steuersubjekt wird im selben Veranlagungszeitraum in verschiedenen Staaten zu einer vergleichbaren Steuer herangezogen.
Wann entsteht eine internationale Doppelbesteuerung – Ursachen?
Mehrere Staaten beanspruchen aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungsmerkmale ein Besteuerungsrecht
Mehrfache unbeschränkte Steuerpflicht (unterschiedliche nationale Regeln zur Ansässigkeit: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung)
Quellen-Wohnsitz-Konflikt: Ein Staat erfasst das Welteinkommen, ein anderer besteuert dieselben Einkünfte nach der Quelle im Inland
Mehrfache beschränkte Steuerpflicht: Für die beschränkte Steuerpflicht genügt irgendeine sachliche Verbindung, die Staaten können Unterschiedliches annehmen (Souveränitätsprinzip)
John Grace – Wohnsitz in Großbritannien, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Folge?
In beiden Ländern unbeschränkt steuerpflichtig
Beide Staaten können nach dem Welteinkommensprinzip sämtliche Einkünfte besteuern
Rechenaufgabe (Ergänzung zum Fallbeispiel): Beide Staaten erheben 42 % auf einen Unternehmensgewinn von 100.000 €. Nettobelastung?
Deutschland: 100.000 € × 42 % = 42.000 €
Großbritannien: ebenfalls 42.000 €
Gesamtsteuer: 84.000 €
Netto: 100.000 € – 84.000 € = 16.000 €
Folge: Anreiz zu unternehmerischer Tätigkeit genommen
Herr Schwarz erzielt ausländische Dividenden von 50.000 € (20 % ausländische Kapitalertragsteuer pauschal); in Deutschland Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Was bleibt ohne Anrechnung?
Ausländische Steuer: 50.000 € × 20 % = 10.000 €
Deutsche Abgeltungsteuer: 50.000 € × 25 % = 12.500 €
Verbleibend: 50.000 € – 22.500 € = 27.500 € (Belastung 45 %)
Deutlich weniger als bei einer Geldanlage im Inland
Welche Maßnahmen gibt es gegen Doppelbesteuerung (Einteilung)?
Unilateral (einseitig/national)
Bilateral (zweiseitig/international)
Multilateral (mehrseitig); im Bereich der Ertragsteuern eher selten, im Skript nicht thematisiert
Freistellungsmethode – Definition?
Einer der beteiligten Staaten verzichtet auf die Besteuerung; der Sachverhalt wird im Ergebnis nur in einem Land besteuert.
Anrechnungsmethode – Definition und Begrenzung?
Besteuerung in beiden Ländern; die in einem Staat zu zahlende Steuer wird im anderen auf die dortige Steuer angerechnet
Oft ist die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die Höhe der Steuer im Inland begrenzt, keine Erstattung darüber hinaus (z. B. § 68a Satz 1 EStDV)
Abzugsmethode – Definition und Vor-/Nachteil?
Die im anderen Land gezahlte Steuer mindert die Bemessungsgrundlage (nicht die Steuer) im Heimatland, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Oft ungünstiger als die Anrechnung
Vorteil z. B. im Inlandsverlustfall: Der Abzug vergrößert den Verlust, der vorgetragen und später mit positiven Einkünften verrechnet werden kann
Pauschalierungsmethode – Definition und Wirkung?
Es wird eine pauschale Steuer erhoben
Vermeidet keine Doppelbesteuerung, mindert aber die Belastung
Kann in beiden Staaten erfolgen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Definition und Verbreitung?
Bilaterale zwischenstaatliche Verträge, die regeln, welchem Staat bei welchen Einkünften das Besteuerungsrecht zusteht (bei zweimaliger unbeschränkter, zweimaliger beschränkter oder Aufeinandertreffen von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht)
Deutschland hat mit ca. 100 Ländern DBA abgeschlossen
Verhältnis DBA zu nationalem Steuerrecht (§ 2 Abs. 1 AO)?
Völkerrechtliche Regelungen gehen den nationalen Steuergesetzen grundsätzlich vor
Daher steuerlich relevant, ob mit dem anderen beteiligten Staat ein DBA besteht
Zweiter Regelungsgegenstand eines DBA neben der Aufteilung der Besteuerungsrechte?
Was der Staat ohne Besteuerungsrecht zu tun hat
Er nimmt die Einkünfte von der Besteuerung aus (Freistellung) oder rechnet die im anderen Land festgesetzte und gezahlte Steuer an (teilweise mit Beschränkungen)
OECD-Musterabkommen (OECD-MA) – Definition und Gliederung?
Musterabkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Grundlage der meisten DBA
I. Geltungsbereich (Art. 1, 2)
II. Begriffsbestimmungen (Art. 3–5)
III. Besteuerung des Einkommens (Art. 6–21)
IV. Besteuerung des Vermögens (Art. 22)
V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23A, 23B)
VI. Besondere Bestimmungen (Art. 24–29)
VII. Schlussbestimmungen (Art. 30, 31)
Geltungsbereich des OECD-MA (Art. 1, 2) – persönlich und sachlich?
Persönlich: Personen, die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind; wer in keinem Staat steuerpflichtig ist, kann sich nicht auf das DBA berufen
Sachlich: alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Ansässigkeitsstaat (Art. 4 OECD-MA) – Bedeutung und Bestimmung?
Für die Anwendung des Abkommens wird festgelegt, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist (der andere Staat = „anderer Staat“), auch bei Wohnsitz in beiden Staaten
Art. 4 Abs. 2 Buchst. a: Ansässig ist die Person in dem Staat, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; bei ständiger Wohnstätte in beiden Staaten in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
Skript-Hinweis zur Einordnung: Staat mit der „engeren persönlichen Bindung“
Fallbeispiel: S hat Wohnsitz in Staat 1 und Staat 2; persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zu Staat 1; in Staat 2 vermietet er eine Wohnung. Ansässigkeit?
National in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig (Welteinkommen)
Abkommensrechtlich ansässig nur in Staat 1 (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA, Mittelpunkt der Lebensinteressen)
Welche Einkunftsarten regelt das OECD-MA in Art. 6–21?
Art. 6 unbewegliches Vermögen
Art. 7 Unternehmensgewinne
Art. 8 Internationale Schifffahrt und Luftfahrt
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Art. 10 Dividenden
Art. 11 Zinsen
Art. 12 Lizenzgebühren
Art. 13 Veräußerungsgewinne
Art. 14 Selbstständige Arbeit
Art. 15 Nichtselbstständige Arbeit
Art. 16 Aufsichtsräte und Vorstände
Art. 17 Künstler und Sportler
Art. 18 Ruhegehälter
Art. 19 Öffentlicher Dienst
Art. 20 Personen in der Ausbildung
Art. 21 Sonstiges Einkommen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA) – Besteuerungsrecht (Belegenheitsprinzip)?
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe), das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden
Belegenheitsprinzip: Besteuerungsrecht beim Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (typisch VuV)
Probst (Wohnsitz Köln) vermietet ausschließlich eine Immobilie in Frankreich. Besteuerung und Vermeidung der Doppelbesteuerung?
National: Deutschland unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, Welteinkommen), Frankreich beschränkt (analog § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG) → Doppelbesteuerung droht
Abkommensrechtlich: Ansässigkeitsstaat Deutschland (Art. 4); Besteuerungsrecht nach Art. 6 bei Frankreich (Belegenheit)
DBA D–F: Art. 3 weist Frankreich das Recht zu; Deutschland stellt die Einkünfte nach Art. 20 Abs. 1 a) DBA-Frankreich von der Besteuerung frei (Freistellungsmethode)
Methodenartikel des OECD-MA (Art. 23A, 23B)?
Art. 23A: Befreiungsmethode (Freistellung)
Art. 23B: Anrechnungsmethode
Im jeweiligen DBA wird festgelegt, welche Methode gilt (die Staaten müssen sich auf eine Methode verständigen)
Die konkrete Durchführung regeln die nationalen Einzelsteuergesetze
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) – Definition und Wirkung?
Die DBA-freigestellten Einkünfte bleiben zwar steuerfrei, werden aber für den Steuersatz der übrigen Einkünfte berücksichtigt (Steuersatz, der sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte ergäbe)
Keine 100 %ige Freistellung wirtschaftlich betrachtet
Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) – Besteuerungsrecht?
Gewinn eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) zu besteuern, es sei denn das Unternehmen geht im anderen Staat seiner Geschäftstätigkeit durch eine dort belegene Betriebsstätte nach
Dann kann der der Betriebsstätte zuzurechnende Gewinn im anderen Staat besteuert werden (Abs. 2)
Betriebsstätte ist daher entscheidend
Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA) – Definition?
Eine feste Geschäftseinrichtung, über die den Geschäften eines Unternehmens ganz oder teilweise nachgegangen wird.
Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 2 OECD-MA) – Beispiele?
Ort der Geschäftsführung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk/Öl- oder Gasvorkommen/Steinbruch oder andere Stätte, an der Bodenschätze gewonnen werden.
Bauausführungen und Montagen (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) – wann Betriebsstätte?
Ein Baugelände, Bauvorhaben oder Montageprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn es über mehr als zwölf Monate besteht.
Was gilt trotz Art. 5 Abs. 1–3 nicht als Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA)?
a) Nutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Lieferung
b) Bestände ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Lieferung
c) Bestände ausschließlich zur Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen
d) Feste Geschäftseinrichtung ausschließlich für Einkauf von Gütern/Waren oder Informationsbeschaffung
e) Feste Geschäftseinrichtung ausschließlich für beliebige andere Tätigkeiten für das Unternehmen
f) Feste Geschäftseinrichtung ausschließlich für mehrere der Tätigkeiten a) bis e) in beliebiger Kombination
Frau Yildirim (Wohnsitz Köln) betreibt in Frankreich eine Camembert-Fabrik. Besteuerungsrecht?
National: Deutschland unbeschränkt, Frankreich beschränkt (analog § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG) → Doppelbesteuerung droht
OECD-MA: Art. 7 weist Frankreich das Besteuerungsrecht zu, da nach Art. 5 eine Betriebsstätte (Fabrik) in Frankreich besteht
DBA D–F: Art. 4 Abs. 1 weist Frankreich das Recht zu; Fabrikationsstätte ist Betriebsstätte nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 a) dd)
Dividenden (Art. 10 OECD-MA) – Besteuerungsrecht und Quellensteuer?
Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat des Empfängers (Art. 10 Nr. 1)
Quellenstaat darf eine Quellensteuer von bis zu 15 % einbehalten (Art. 10 Nr. 2); sie wird im Ansässigkeitsstaat auf die dort zu zahlende Steuer angerechnet
Im DBA Deutschland–Frankreich: Art. 9
Zabel (Wohnsitz Köln, Fabrik in Frankreich) erhält Dividende einer französischen AG. Besteuerung?
National: Deutschland (Welteinkommen) und Frankreich (beschränkt, analog § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen) → Doppelbesteuerung droht
OECD-MA: Besteuerungsrecht Deutschland als Ansässigkeitsstaat; Frankreich darf bis 15 % Quellensteuer einbehalten, die in Deutschland angerechnet wird
Nichtselbstständige Arbeit (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA) – Besteuerungsrecht (Tätigkeitsortprinzip)?
Grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers
Ausnahme: Tätigkeit wird tatsächlich in einem anderen Staat ausgeübt → auch der Tätigkeitsstaat erhält ein Besteuerungsrecht
Maßgeblich ist der tatsächliche Tätigkeitsort, nicht Sitz des Arbeitgebers oder Ort der Lohnauszahlung
183-Tage-Regelung (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA) – Voraussetzungen?
Besteuerungsrecht bleibt trotz Tätigkeit im anderen Staat ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Aufenthalt im Tätigkeitsstaat innerhalb von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage
Vergütung von/für einen Arbeitgeber, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist
Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen
Rechtsfolge, wenn eine Voraussetzung der 183-Tage-Regelung nicht erfüllt ist?
Tätigkeitsstaat darf die auf die dort ausgeübte Tätigkeit entfallenden Vergütungen besteuern
Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem DBA, regelmäßig durch Freistellung oder Anrechnung
Frau Schmidt (Wohnsitz Trier) arbeitet bei einer Bank in Luxemburg und pendelt täglich. Besteuerungsrecht?
National: Deutschland unbeschränkt, Luxemburg beschränkt (analog § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG, nichtselbstständige Arbeit)
Art. 15 Abs. 1 OECD-MA: Grundsätzlich Ansässigkeitsstaat; hier wird die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt
Ergebnis: Luxemburg hat das Besteuerungsrecht an den Einkünften
Internationaler Steuerwettbewerb – Ausprägungen?
Staaten locken Unternehmen mit langfristigen Steuerrabatten, Zuschüssen (z. B. Ausbildung der Mitarbeitenden)
Wettbewerb um vermögende Privatpersonen (z. B. Tax-Rulings in der Schweiz mit individuell ausgehandeltem Abgabesatz)
Wettbewerb um Rentner und hochqualifizierte Fachkräfte
Beispiel Portugal: NHR-Regime („nicht gewöhnlich Ansässige“) – Inhalt und aktueller Stand?
Seit 2009: Zuziehende, die in den vorangegangenen fünf Jahren nicht steuerlich ansässig waren, profitierten zehn Jahre von erheblichen Vergünstigungen; ermäßigter ESt-Satz für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten
Ursprüngliches NHR-Regime zum 01.01.2024 weitgehend abgeschafft; für Neuzüge deutlich eingeschränkte Begünstigungen
Neues Regime (NHR 2.0 bzw. IFICI) stärker auf Forschung, Innovation und hochqualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet; Fokus auf qualifizierte Arbeitskräfte und innovative Unternehmen
Goldene Visa“ (Portugal) – Inhalt und Entwicklung?
Ausländische Investoren erhielten unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht gegen qualifizierte Investitionen
Besonders populär: Wohnimmobilien, inzwischen erheblich eingeschränkt
Schwerpunkt heute: Investitionen in Unternehmen, Forschungsprojekte und bestimmte Fondsstrukturen
Kapitalanlage im Ausland: Hintergrund der Abgeltungsteuer und Gefahr?
Früher investierten Steuerinländer in ausländische Anlagen, in der Hoffnung, Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen
Abgeltungsteuer sollte der Steuer-/Kapitalflucht entgegenwirken (Peer Steinbrück: lieber geringerer Abgeltungsteuersatz als gar kein Betrag)
Gefahr: Kapitalertragsteuereinbehalt nur durch inländische auszahlende Stellen, ausländische Erträge konnten der Besteuerung dauerhaft entzogen werden
Common Reporting Standard (CRS) – Definition und Rechtsgrundlage?
Von OECD und G20 entwickelter Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
Rechtsgrundlage: im Oktober 2014 unterzeichnetes multilaterales Abkommen (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA)
Teilnehmerstaaten tauschen Informationen über Finanzkonten von im Ausland steuerlich Ansässigen automatisiert aus; über 100 Staaten und Hoheitsgebiete
Umsetzung des CRS in Deutschland (FKAustG) – Ablauf?
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG): inländische Finanzinstitute und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute melden bestimmte Informationen über meldepflichtige Konten an das BZSt
BZSt leitet sie an die Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten weiter
Umgekehrt erhält das BZSt Informationen über ausländische Finanzkonten in Deutschland steuerlich Ansässiger
Ist eine Geldanlage im Ausland illegal?
Nein, nicht per se und kein Steuervergehen; entscheidend ist, dass die Einkünfte auch dort der Besteuerung unterworfen werden, wo die Steuerpflicht besteht.
Outbound-Sachverhalt – Definition?
Ein Steuerinländer (natürliche oder juristische Person, im Inland unbeschränkt steuerpflichtig mit Welteinkommen) bezieht ausländische Einkünfte.
Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG) – Bedeutung?
Maßgebliche Norm, um zu beurteilen, ob Einkünfte „ausländisch“ sind und ob eine im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuerfestsetzung angerechnet werden kann
Besonders relevant bei Einkünften aus einem Staat ohne DBA
Welche ausländischen Einkunftsquellen nennt § 34d EStG (Nr. 1–8)?
Nr. 1: Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG) im Ausland
Nr. 2: Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG) durch eine ausländische Betriebsstätte (Buchst. a)
Nr. 3: Selbstständige Arbeit (§ 18 EStG), die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird
Nr. 4: Veräußerung von Betriebsvermögen-Wirtschaftsgütern, die im Ausland belegen sind (Buchst. a); Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland (Buchst. b Doppelbuchst. aa)
Nr. 5: Nichtselbstständige Arbeit (§ 19 EStG), im Ausland ausgeübt oder verwertet (ohne Inlandsausübung); Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen gelten als inländisch
Nr. 6: Kapitalvermögen (§ 20 EStG), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat
Nr. 7: VuV (§ 21 EStG) bei im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen/Sachinbegriffen oder Rechten zur Nutzung im Ausland
Nr. 8: Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG), wenn die Wirtschaftsgüter im Ausland belegen sind (Buchst. b)
Anrechnungsmethode bei Outbound ohne DBA (§ 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG, § 68a EStDV)?
Ausländische Steuer wird bei ausländischen Einkünften nach § 34d EStG grundsätzlich auf die deutsche ESt bzw. KSt angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG)
Anrechenbar: die für Einkünfte aus dem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte, um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer
Nur bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 68a Satz 1 EStDV)
Per-Country-Limitation (§ 68a Satz 2 EStDV) – Definition?
Stammen Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen Staat gesondert zu berechnen.
Nachweis der ausländischen Steuer (§ 68b EStDV)?
Nachweis der Höhe der ausländischen Einkünfte sowie der Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung)
Bei fremder Sprache kann eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche verlangt werden (Satz 2)
Abzugsmethode (§ 34c Abs. 2, 3 EStG) – wann?
Abs. 3: Liegen keine ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG vor, ist die ausländische Steuer bei der Einkünfteermittlung abzuziehen, soweit sie auf nicht ESt-pflichtige Einkünfte entfällt; ebenso, wenn eine Anrechnung nicht möglich ist, weil die ausländische Steuer der deutschen ESt nicht entspricht oder nicht im Quellenstaat erhoben wird
Abs. 2: Wahlrecht für die Abzugsmethode, wenn sie z. B. wegen des Anrechnungshöchstbetrags günstiger ist
Inbound-Sachverhalt – Definition?
Ein Steuerausländer (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland) bezieht inländische Einkünfte (Territorialprinzip)
Regelmäßig: beschränkt Steuerpflichtiger (natürliche oder juristische Person)
Obermaier (Wohnsitz Wien) vermietet eine Wohnung in München. Einordnung?
Steuerausländerin mit inländischen Einkünften aus VuV → Inbound-Sachverhalt
Beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 EStG)
Das Skript nennt keine weiteren Rechtsfolgen
Inländische Einkünfte (§ 49 EStG) – Bedeutung?
§ 49 EStG zählt die inländischen Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) auf
Weitgehend spiegelbildlich zu § 34d EStG
Quellensteuerabzug (§ 50a EStG) – Definition und Zweck?
Die ESt wird bei bestimmten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben, z. B. bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen (§ 50a Abs. 1 EStG)
Zweck: Vermeidung einer Steuererklärungspflicht des Beschränkt Steuerpflichtigen und von Steuerausfällen
Wer schuldet und wer führt die Quellensteuer nach § 50a EStG ab?
Steuerschuldner: der Gläubiger der Vergütung (Gage, Honorar, Preisgeld)
Der Schuldner der Vergütung hat den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG)
Entstehung: im Zeitpunkt des Zuflusses der Vergütung an den Gläubiger (§ 50a Abs. 5 Satz 1 EStG)
Steuerabzug nach § 50a EStG – Bemessung und Satz im Grundfall?
Grundsätzlich nach den Bruttoeinnahmen; Betriebsausgaben und Werbungskosten werden zunächst nicht berücksichtigt
Regelmäßig 15 % der Einnahmen zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Profiboxer Lukas (ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) gewinnt in Deutschland einen Kampf mit 200.000 € Preisgeld. Quellensteuer und Auszahlung?
§ 50a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG: 15 %
200.000 € × 15 % = 30.000 € einzubehalten (zzgl. SolZ)
Auszahlung: 200.000 € – 30.000 € = 170.000 €
Berücksichtigung von Betriebsausgaben beim Steuerabzug (§ 50a Abs. 3 EStG) – Voraussetzungen und Satz?
Betriebsausgaben/Werbungskosten werden bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen und dem Vergütungsschuldner nachgewiesen oder von diesem übernommen wurden
Zusätzlich: Beschränkt Steuerpflichtiger ist Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats und hat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat
Dann Steuerabzug von den Nettoeinnahmen; Satz nach § 50a Abs. 3 Satz 4 EStG grundsätzlich 30 %; bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 % der Nettoeinnahmen
Rechenaufgabe: Der in Frankreich ansässige Künstler John Grace erhält 1.000.000 € Gage in Deutschland, nachgewiesene unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben 400.000 €. Steuerabzug?
EU-/EWR-Staatsangehöriger mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staat → § 50a Abs. 3 EStG anwendbar
Nettoeinnahmen: 1.000.000 € – 400.000 € = 600.000 €
Steuerabzug: 600.000 € × 30 % = 180.000 € zzgl. Solidaritätszuschlag
Wäre er in einem Drittstaat ansässig bzw. lägen die Voraussetzungen nicht vor: Abzug von den Bruttoeinnahmen (1.000.000 €)
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer: Abgeltung durch Lohnsteuer und Veranlagung (§ 50 Abs. 2 EStG)?
Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug abgegolten, soweit keine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG vorzunehmen ist
Veranlagung z. B. bei mehreren Arbeitgebern nebeneinander (Nr. 4 Buchst. c i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG) oder auf Antrag (Nr. 4 Buchst. b i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
Kapitalerträge bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG)?
Einkünfte, von denen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, gelten durch den Steuerabzug als abgegolten.
Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht – Besonderheiten bei Tarif und Abzügen (§ 32a, § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG)?
Tarifliche ESt nach § 32a EStG ohne Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), da das Existenzminimum der Wohnsitzstaat berücksichtigen soll (Ausnahme: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Grundsätzlich keine Sonderausgaben, Kinderfreibeträge und außergewöhnliche Belastungen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Abzugsverbot gilt nicht
Abgrenzung legale Gestaltung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung?
Zwischen zulässiger Steueroptimierung und strafrechtlich relevanter Steuerhinterziehung liegt im „grauen“ Bereich die Steuerumgehung bzw. missbräuchliche Gestaltung
Unterscheidung zwischen legaler Gestaltung und unerlaubter Steuerhinterziehung ist wesentlich
Wegzug (Wohnsitzverlagerung) – nationale Folgen und Problem unter DBA?
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland: unbeschränkte ESt-Pflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) endet im Umkehrschluss; verbleiben Einkunftsquellen im Inland → beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG)
Unter vielen DBA hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht (z. B. bei Dividenden); Deutschland verliert das Besteuerungsrecht, obwohl die Einkunftsquelle (z. B. eine AG) in Deutschland bleibt
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 AStG) – Definition und Zeitraum?
Bei Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete: bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete, zusätzliche beschränkte ESt-Pflicht mit allen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, die keine ausländischen Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind (durch Fiktion)
Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG)?
Natürliche Person
In den letzten zehn Jahren vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
Ansässig in einem ausländischen Gebiet, in dem sie nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt (§ 2 Abs. 2 AStG), oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig
Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 2 Abs. 3 AStG)
Staatsangehörigkeit relevant: Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland führt nicht zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht
Wann kann ein Wegzug zur Steuerhinterziehung führen?
Konsequente Verlagerung (bis zur Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit oder Verlagerung einer produzierenden Betriebsstätte, z. B. Volkswagen) ist rechtlich zulässig
Verlagerung nur auf dem Papier bei Beibehaltung tatsächlich anderer Verhältnisse kann zur Steuerhinterziehung führen (z. B. Boris Becker)
Einkommensverlagerung in Niedrigsteuerländer – Prinzip und Gegenmaßnahme bei Darlehen?
Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern; Verlagerung durch Geschäfte innerhalb des Konzerns, deren Aufwand im Inland als Betriebsausgabe geltend gemacht wird
Darlehen: gezahlte Zinsen mindern den Inlandsgewinn und werden im Niedrigsteuerstaat gering besteuert
Gegenmaßnahme: Zinsschranke (Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen, § 4h EStG bzw. § 8a KStG)
Einkommensverlagerung über Lizenzgebühren – Prinzip und Gegenmaßnahme?
Gebühren für die Nutzung von Patenten oder Lizenzen werden im Inland gezahlt (senken die Steuerlast) und im Ausland niedrig besteuert (z. B. Großbritannien 10 %)
Gegenmaßnahme: Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Innerkonzernliche Verrechnungspreise – Prinzip und Gegenmaßnahme?
Preisgestaltung beim Handel innerhalb eines Konzerns, um Gewinne in Niedrigsteuerstaaten zu verschieben (z. B. ausländische Tochter verkauft überhöht an die inländische Mutter, sodass beim Weiterverkauf wenig/kein Gewinn oder Verlust verbleibt)
Gegenmaßnahme: Berücksichtigung eines Fremdvergleichs
Multilaterale Gegenmaßnahmen gegen Steuerumgehung (BEPS, G20)?
OECD-Aktionsprogramm „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) mit 15 Themenbereichen
G20 (20 wichtigste Industrie- und Schwellenländer) einigten sich auf einen Mindeststeuersatz von 15 %
EU-weite Harmonisierung schwieriger: Beschlüsse nur einstimmig (bislang sprachen sich einige Staaten wie Irland dagegen aus)
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