Sicherung des Vermächtnisanspruchs?
Vormerkung nein, weil der Belastete der Erbe und nicht der Erblasser ist#
Aber Verpflichtung, sich beenträchtigender Verfügungen zu enthalten und sofortige Übertragungsverpflichtung mit Vormerkungssicherung.
Erbrechtliche Ansprüche sind vor dem Tod des Erblassers nicht durch Vormerkung sicherbar. Dies gilt in gleicher Weise für den Anspruch des Erben wie des Vermächtnisnehmers, gleichgültig, ob die Verfügung von Todes wegen den Erblasser bindet (Erbvertrag, wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament nach Tod eines Ehegatten) oder nicht. In allen Fällen besteht vor dem Tod des Erblassers noch kein vormerkungsfähiger Anspruch, auch nicht als künftiger Anspruch. Verpflichtet sich im Rahmen eines Erbvertrages der Erblasser (Grundstückseigentümer) gegenüber dem Bedachten (durch Vereinbarung unter Lebenden) über den zugewendeten Gegenstand nicht zu verfügen, so ist diese Nichtverfügungsverpflichtung nicht auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtet; eine Vormerkung ist auch in diesem Fall nicht möglich. Wird die Nichtverfügungsverpflichtung (§ 137 BGB) dadurch „abgesichert“, dass der Grundstückseigentümer sich – zwar in der Erbvertragsurkunde, aber durch Rechtsgeschäft unter Lebenden – gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet, bei Zuwiderhandlung das Grundstück sofort auf den durch Erbvertrag begünstigten Dritten zu übertragen, so kann zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für den Vertragspartner (Versprechensempfänger, → Rn. 1494) eingetragen werden. Es handelt sich um die gleiche Rechtslage wie in den Fällen, in denen ein Grundstück an Kinder übertragen wird und diese sich verpflichten, das Objekt ohne Zustimmung der Übergeber nicht zu veräußern oder zu belasten sowie weiter, bei Zuwiderhandeln (und manchmal auch bei Vorversterben vor den Veräußerern) das Grundstück auf die Veräußerer oder Dritte zu übertragen. Die Zulässigkeit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung in solchen Fällen ist inzwischen hM. Ein gegen den Grundstückserwerber begründeter bedingter Anspruch auf Rückübertragung ist auch dann durch Vormerkung sicherbar, wenn erst durch eine von seinen Erben bewirkte Veräußerung die Bedingung eintritt; jedenfalls bei dieser Ausgestaltung liegt weder ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (Verpflichtung des Erben) noch ein Auseinanderfallen von Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks vor (→ Rn. 1493). Die Eintragung ist auch in dem Fall zulässig, in dem sich eine Frau verpflichtet, das ihr geschenkte Grundstück einen Monat vor ihrem Tod auf ihren Mann zurückzuübertragen. In diesem Fall ist die Erfüllung der Rückgabepflicht wie im Fall der Vorversterbens-Klausel auch erst nach dem Tod des Verpflichteten möglich. Sicherbar durch Vormerkung ist schließlich als Anspruch aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall der Anspruch des Übergebers aus einem auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag („Rückübertragung für den Fall des Ablebens des Übernehmers“); dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, dass das Grundstück beim Tode des Übernehmers sich noch in dessen Vermögen befindet.
(Schöner/Stöber GrundbuchR/Riedel, 17. Aufl. 2026, Rn. 1484, beck-online)
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