Gemäß § 50 VwVfG finden §§ 48 I 2 u. II bis IV sowie 49 II bis IV u. 6 VwVfG keine Anwendung, wenn ein begünstigender VA, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben worden ist.
Nenne den dazugehörigen Streit.
Streitig ist, ob die Klage des Dritten nur zulässig oder zulässig und begründet sein muss
eA.: Zulässig reicht
Arg.: Prüfung der Begründetheit nicht notwendig, da dies bereits Widerspruchsbehörde getan hat
aA.: Klage muss zulässig & begründet sein
Arg.: nur dann sei Vertrauenseinschränkung gerechtfertigt
contra: nicht mit Wortlaut des § 50 VwVfG vereinbar
hM (vermittelnd).: zulässig & nicht offensichtlich unbegründet
überzeugend: da einerseits Vertrauensschutz nicht zu sehr einengt, andererseits die Prüfungspflicht der Behörde nicht zu weit ausdehnt
1. Was besagt in der Verwaltungspraxis das Nachschieben von Gründen?
2. Wann können Gründe nachgeschoben werden?
zu 1.:
Nachschieben von Gründen ist die Ergänzung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch die beklagte Behörde um weitere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
zu 2.:
- bei gebundenen Entscheidungen: gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 86 I VwGO, weshalb ein Nachschieben von Gründen möglich ist
- bei Ermessensentscheidungen ist es aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 IV GG problematisch, da durch das Nachschieben von Gründen keine Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit des Ermessens im Vorverfahren möglich ist. So ist eine erstmalige Begründung durch die Behörde nicht möglich. Eine Ergänzung ist nach neuer Gesetzeslage allerdings statthaft gemäß § 114 S. 2 VwGO.
Wie ist ein Urteil aufgebaut?
1. Rubrum (Deckblatt des Urteils)
2. Tenor (Rechtsfolge, die das Gericht anordnet)
3. Tatbestand (festgestellte Sachverhalt)
4. Entscheidungsgründe (Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht)
Nenne die Instanzen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die dazugehörigen Normen.
Urteil VG (Tatbestand u. Entscheidungsgründe) -- Berufungsurteil OVG (Tatbestand u. Entscheidungsgründe, § 128 VwGO) -- Revisionsurteil BVerwG (kann nur Entscheidunsgründe beanstanden, § 137 II VwGO)
Berufung: §§ 124 ff. VwGO
Revision: §§ 132 ff. VwGO
Sprungrevision: § 134 VwGO
Was ist ein Gerichtsbescheid? Wie kann dagegen vorgegangen werden?
Ein Gerichtsbescheid ist eine Entscheidung gemäß § 84 VwGO des Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
Nach Erlass eines Gerichtsbescheid kann entweder ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 84 II Nr. 2 Alt. 2 VwGO gestellt werden oder eine Berufung eingelegt werden bzw. einen Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt werden gemäß §§ 84 II Nr. 1 und 84 II Nr. 2 Alt. 1 VwGO.
Beim Antrag auf eine mündliche Verhandlung ist die erste Instanz zuständig (kein Devolutiveffekt)
Was passiert, wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wird und der Kläger/ die Klägerin Rechtsmittel einlegt?
Alt. 1: Die Berufung wird vom VG zugelassen. Damit ist eine sofortige Berufung gemäß § 124 I VwGO möglich.
Alt. 2: Es liegt keine Entscheidung zur Berufung vor (zu einer Nichtzulassung ist das VG nicht befugt, vgl. § 124a I S. 3 VwGO). Dann ist ein Antrag auf Zulassung zur Berufung gemäß § 124a IV VwGO zu stellen.
Wann hat eine Berufung Aussicht auf Erfolg?
I. Erfolgsaussichten Zulassungsverfahren
1. Zulässigkeit des Antrags
- Monatsfrist
- Begründung inwieweit Zulassung geboten
- Postulationsfähigkeit, § 67 IV 2 VwGO
2. Begründetheit des Antrags
Berufung wird zugelassen, wenn Gründe des § 124 II VwGO vorliegen
II. Zulässigkeit der Berufung
1. Statthaftigkeit
- gegen Endurteile
- Gerichtsbescheid steht Urteil gleich, § 84 III VwGO
- Zulassung durch VG oder Antrag auf Zulassung erfolgreich
2. Frist
- §§ 124a II oder 124a V S. 5 VwGO
3. Beschwer (Klagebefugnis)
- formelle Beschwer: Entscheidung muss hinter Antrag zurückbleiben
III. Begründetheit der Berufung
Die Berufung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist.
1. Verfahrensfehler
wenn KLage vom VG zurückgewiesen wurde:
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
Was ist ein Koordinationsvertrag und was ein Subordinationsvertrag? Welche Subordinationsverträge gibt es?
Koordinationsvertrag: Vertrag zur Koordination von zwei gleichrangigen Rechtsträgern
Subordinationsvertrag: Vertrag im Bürger-Staat-Verhältnis
- Dort gibt es den Vergleichsvertrag gemäß § 55 VwVfG und den Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG
Wonach unterscheiden sich die Merkmale für einen zulässigen Austauschvertrag?
Danach, ob der Bürger einen Anspruch auf die Leistung hat oder ob die Leistung im Ermessen der Behörde steht, müssen entweder die in §§ 56 II oder 56 I VwGO genannten Voraussetzungen vorliegen.
Wonach richtet sich die Aufhebung eines VA?
Zunächst ist fraglich, ob es sich um eine Rücknahme iSd. § 48 VwVfG oder um einen Widerruf iSd. § 49 VwVfG handelt. Dies gestaltet sich nach der Rechtmäßigkeit des VA.
Dann ist jeweils zu unterscheiden, ob es sich um einen belastenden oder begünstigenden VA handelt.
Beim belastenden VA sind keine weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung zu Erfüllen und die Aufhebung liegt im Ermessen der Behörde.
Bei einem begünstigenden VA entweder die Voraussetzungen des § 48 II bis IV (bei Rücknahme) oder § 49 II bis V (bei Widerruf) vorliegen. Es ist zwischen einer Geld- bzw. Sachleistung und einem sonstigen VA zu unterscheiden.
Was ist ein mehrstufiger Verwaltungsakt?
Ein mehrstufiger VA liegt vor, wenn mehrere Behörden an dem Erlass mitwirken.
Umstritten ist dabei, ob der Mitwirkungsakt der beteiligten Behörde selbst einen VA darstellt und damit angefochten werden kann oder ob nur eine verwaltungsinterne Handlung vorliegt.
SchlechtOKGut
Nenne die typischen Fallgestaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen.
- Klage auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung
- Klage gegen die Rücknahme des Zulassungsbescheid
- Konkurrentenklage (Konkurrent wurde jetzigem Kläger bevorzugt und dieser begehrt dessen Platz)
Welche Probleme ergeben sich insbesondere in der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen?
- mod. Subjektstheorie: Abstellen auf streitentscheidende Norm. aber: welche Norm einschlägig? § 903 BGB od. § 535 BGB oder zB § 14 I ThürKO oder Art. 40 GG
- nur dann möglich, wenn es sich wirklich um eine öffentliche Einrichtung handelt
bei privaten Einrichtungen: Zweistufentheorie (ob: öffentl rechtl.; wie: öffentl. rechtl. od. privatrechtl.)
Welche Klageart ist bei der Konkurrentenklagestatthaft?
Anzahl der Konkurrenten ist klein:
- Anfechtungsklage gegen die Bevorzugung in Kombination mit einer Verpflichtungsklage auf Zuteilung des nunmehr freigewordenen Platzes
- sogenannte Stufenklage nach §§ 173 VwGO, 254 ZPO
Anzahl der Konkurrenten ist groß:
streitig:
- BVerfG: Verbescheidungsklage, da die Entscheidung darauf gerichtet ist, dass mit Ermessensfehlern behaftete Auswahlverfahren erneut durchzuführen
- aA.: Verpflichtungsklage
Nenne die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO.
--> Statthaftigkeit: Kläger begehrt die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines (begünstigenden) VA
--> Klagebefugnis: Ablehnung oder Unterlassung des VA verletzt den Kläger in seinen Rechten... hat der Kläger einen Anspruch auf den VA?
--> Vorverfahren: § 68 I u. II VwGO
--> Klagefrist: Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheid, § 74 I 1, II VwGO
Wann bedarf es keinem Vorverfahren?
gem. § 68 I 2 VwGO bedarf es keinem Vorverfahren:
- wenn ein Gesetz dies bestimmt (§§ 8a ff. ThürAGVwGO=
oder
- wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde den VA erlassen hat (zB. Ministerien)
- der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält
Wann ist die Verpflichtungs- und wann die Bescheidungsklage(Unterfall einer Verpflichtungsklage) statthaft?
Bei einer Verpflichtungsklage, hat die handelnde Behörde keinen Beurteilungsspielraum, weshalb eine gebundene Entscheidung vorliegt und das Gericht wird die Verpflichtung zum Erlass des VA aussprechen. (Spruchreife)
Bei einer Bescheidungsklage, hat die handelnde Behörde einen Beurteilungsspielraum, weshalb eine Ermessensentscheidung vorliegt. Dort kann das Gericht die Behörde nur dazu zu verpflichten, über den Erlass des VA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. (fehlende Spruchreife)
Wie verhält es sich mit dem Beurteilungsspielraum der Behörde?
Was sind bestimmte, was sind unbestimmte Rechtsbegriffe? Steht der Behörde bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum zu?
Rechtsbegriffe weisen unterschiedliche Grade an Bestimmtheit vor. Bestimmte Rechtsbegriffe sind klar definierbar. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig definiert --> die Norm muss ausgelegt werden.
Bei unbestimmten Rechtsbegriffen hat die Behörde grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum.
Nenne die Fallgruppen, bei denen die Verwaltung trotzdem ein Beurteilungsspielraum zusteht.
- Beamtenrechtliche Eignungs- und Leistungsbewertungen
- Höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis
- Prognose- und Risikoentscheidungen
- Prüfungsentscheidungen
Was kann das Gericht - trotz eingeschränkter Überprüfbarkeit - bzgl. der Beurteilung von Prüfungsentscheidungen durch die Behörde kontrollieren/überprüfen?
- den Prüfungsumfang
- Verstöße gg. Verfahrensvorschriften
- unzutreffende Sachverhalte
- Sachfremde Erwägungen
- Beachtung von Bewertungsgrundsätzen
1. Was ist Auswahl- was Entschließungsermessen?
2. Nenne die Ermessensfehler iSd. § 40 VwVfG.
1. Beim Auswahlermessen, kann die Behörde zwischen einer Auswahl von gesetzlich geregelten Rechtsfolgen wählen. Beim Entschließungsermessen kann die Behörde entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird oder nicht.
2. Ermessensfehler:
Ermessensnichtgebrauch --> Behörde hat von ihrem Ermessen überhaupt nicht Gebrauch gemacht
Ermessensüberschreitung --> Anordnung wird getroffen, die auf Rechtsfolgenseite der Ermessensvorschrift nicht vorgesehen ist.
Ermessensfehlgebrauch --> Zweck der Ermessensvorschrift nicht beachtet/ sachwidrige Gesichtspunkte einbezogen
1. Was ist eine Versagungsgegenklage?
2. Was ist eine Untätigkeitsklage?
(als Arten der Verpflichtungsklage)
1. Versagungsgegenklage = unsere "normale" Verpflichtungsklage:
Antrag auf Erlass VA --> Ablehnung durch Behörde --> Widerspruch --> Ablehnung durch Widerspruchsbehörde --> Versagungsgegenklage gg. Widerspruch
2. Untätigkeitsklage in zwei Konstellationen:
Antrag auf Erlass VA --> Untätigkeit der Behörde (mind. 3 Monate) --> Untätigkeitsklage
Antrag auf Erlass VA --> Ablehnung durch Behörde --> Widerspruch --> Untätigkeit der Widerspruchsbehörde --> Untätigkeitsklage
1. Was besagt die Wirksamkeitslehre eines Verwaltungsaktes?
2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Wirksamkeit eines VAs zu beenden?
Ein VA ist solange und soweit wirksam, bis nicht aufgehoben wurde gemäß § 43 II VwVfG.
1. Gerichtliche Aufhebung, § 113 I 1 VwGO
2. Aufhebung durch Behörde, §§ 48, 49 VwVfG
3. Erledigung, § 43 II VwVfG
4. Aufhebung durch Widerspruchsbehörde
Welche zwei erschiedenen Arten von Verwaltung gibt es?
Eingriffsverwaltung:
bei der der Staat in eine Rechtspostion des Bürgers eingreift —> Vorbehalt des Gesetzes gilt
—> EGL wird benötigt
Leistungsverwaltung:
ist die Gewährung staatlicher Leistung —> kein formelles Gesetz mit Außenwirkung nötig
Was ist die formelle und materielle Bestandskraft eines VA?
Wie kann die formelle Bestandskraft durchbrochen werden?
Formell bestandskräftige VAs binden den Adressaten, materiell bestandskräftige VAs die Behörde.
Formelle Bestandskraft:
Ein Verwaltungsakt erlangt formelle Bestandskraft, wenn er nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann.
Materielle Bestandskraft:
Die materielle Bestandskraft tritt mit der Wirksamkeit des VA ein.
durch Rücknahme bzw. Widerruf gemäß §§ 48, 49 ThürVwVfG
durch Wiederaufgreifen des Verfahren gemäß § 51 ThürVwVfG
Wodurch endet die Wirksamkeit von Verwaltungsakten?
durch gerichtliche Aufhebung, § 113 I 1 VwGO
Aufhebung durch Behörde, §§ 48, 49 ThürVwVfG
Erledigung, § 43 II VwGO
Aufhebung durch Widerspruchsbehörde
Was bedeutet Selbstbindung der Verwaltung?
bezeichnet die Bindung einer Verwaltungsbehörde durch früheres tatsächliches Handeln und veröffentliche Verhaltensanweisungen
ergibt sich aus Art. 3 GG
dementsprechend hat die Verwaltung ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben —> Ermessensreduzierung auf null
Wonach richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Subventionsvergabe?
Subventionen sind zunächst nach verlorenen Zuschüssen und Darlehen zu unterteilen.
Verlorene Zuschüsse:
nicht rückzahlbar
immer öffentlich-rechtlich!
zB.: Überbrückungshilfe
Darlehen:
(zinsgünstiges) Darlehen - dass zurückgezahlt werden muss - wird gewährt
hier mod. Subjektstheorie nicht hilfreich, da Normen aus Zivil- oder ÖffR: §zB.: 488 BGB einschlägig —> Zweistufentheorie benötigt (ob ist der Bewilligungsbescheid, wie ist der Darlehensvertrag)
zB.: KfW Kredit an Lufthansa (1 Milliarde €)
Wie ist der dreigliedrige Schritt zur Prüfung der Aufhebung eines VAs?
Rechtmäßig oder rechtswidirg? —> Rücknahme, § 48 oder Widerruf, § 49
Begünstigend oder belastend?
Geld- bzw. teilbare Sachleistung oder sonstiger VA?
wichtig dafür welche Absätze der §§ 48 u. 49 VwVfG einchlägig sind (Stichwort: Vertrauensschutz)
Ist für die Vergabe von Subventionen eine Anspruchsgrundlage notwendig?
streitig!
1.A.: nein
Vorbehalt des Gesetzes gilt nur für GR-Eingriffe
—> Eingriffsverwaltung
hier: aber Leistungsverwaltung
2.A.: ja
formelles Gesetz als AGL notwendig, da die Verweigerung von Subventionen auch einen Eingriff in Freiheit und Eigentum darstellt
zudem: Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip
3.A:
jede parlamentarische Willensäußerung ist ausreichend
Eingriff sei eben nicht mit typischer Eingriffsverwaltung vergleichbar
—> deswegen kein formelles Gesetz notwendig
Können der Antrag auf Wiederaufgreifen iSd. § 51 VwVfG und der Antrag auf Gewährung der Subvention mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden? (Verbindung der Klageanträge)
eA.: Verbindung nicht möglich!
Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen, wenn (+): Behörde entscheidet erneut zur Sache
wenn negativ beschieden, Verpflichtungsklage zur Sache
aA.: Verbindung möglich!
Wiederaufgreifen ist Vorfrage für die Gewährung der Subvention
Wiederaufgreifen ist dementsprechend eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die neue Sachentscheidung
Kann ein VA iSd. § 48 VwVfG belastend sein, obwohl er die Zahlung einer Geldleistung bewilligt?
eA.: Gesamtcharakter
entscheidend ist der Gesamtcharakter des VA
aA.: Subektive Betrachtungsweise
ob begünstigend oder belastend ist aus Sicht des Adressaten zu bewerten
bedeutet: VA ist belastend, wenn Rechte entzogen oder eingeschränkt werden, d.h. auch Verkürzung des Anspruchs auf Geldleistung
Was sind Inhalts- und was sind Nebenbestimmungen? Mit welcher Faustformel lassen sie sich von einander unterscheiden?
Eine Inhaltsbestimmung legt fest, wie weit die Regelung des Hauptverwaltungsaktes reicht. Der Inhalt des VA wird dabei qualitativ verändert. Bestimmung ist dabei eine inhaltliche Einschränkung oder Veränderung des VAs gegenüber dem Antrag.
Faustformel: Behörde sagt: “nein, so…”
Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere belastende Bestimmungen.
Zwischen dem VA und der Nebenbestimmung besteht Akzessorietät.
Fausformel: Behörde sagt: “ja, aber…”
Welche statthafte Klageart kommt bei einer Inhaltsbestimmung, welche bei einer Nebenbestimmung in Frage?
Inhaltsbestimmung: Verpflichtungsklage!
Nebenbestimmung:
Verpflichtungsklage?
man könnte daran denken, die Behörde zu verpflichten einen zusätzlichen VA ohne NB zu erteilen, allerdings hat man dann nur noch einen VA “mehr”
deshalb ist die Verpflichtungsklage nicht statthaft (Verstoß gg. Effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG)
Anfechtungsklage ist grundsätzlich statthaft, wenn die NB von VA teilbar ist:
eA.: Teilbarkeit richtet sich nach Art der NB, so seien Bedingung und Befristung nicht anfechtbar, sondern nur die Auflage
aA.: NBs sind stets vom VA teilbar, da das Gesetz auch davon ausgeht, dabei muss der VA aber ohne NB weiterhin rechtmäßig sein.
Was ist die EGL für den Erlass einer NB, wenn sich keine spezialrechtliche Vorschrift findet?
§ 36 I oder § 36 II VwVfG!
Da eine NB immer eine belastende Regelung enthält gilt natürlich der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.
Was ist eine modifizierende Genehmigung/Auflage?
Unterfall der Inhaltsbestimmung und damit nicht isoliert anfechtbar
liegt vor, wenn dem VA nicht eine weitere Leistungspflicht hinzugefügt wird, sondern den Inhalt des VA qualitativ verändert, dh. inhaltlich einschränkt bzw. gegenüber dem ursprünglichen Antrag verändert
Welche drei verschiedenen Anträge für vorläufigen Rechtsschutz gibt es?
§§ 80 V und 80a VwGO (Aussetzungsverfahren)
§ 123 VwGO (Einstweilige Anordnung)
§ 47 VI VwGO (im Normenkontrollverfahren)
Wie ist das Verhältnis zwischen §§ 80, 80a und § 123 VwGO?
§ 123 V regelt, dass die §§ 80, 80a als leges speciales dem Antrag nach § 123 vorgehen, soweit deren Vorraussetzungen erfüllt sind.
Was bedeutet aufschiebende Wirkung iSd. § 80 I 1 VwGO?
Kann die aufschiebende Wirkung auch entfallen?
Die Verwaltung kann Verwaltungsakte im Wege des Verwaltungszwangs selbst vollstrecken. (Der VA wirkt dabei als Titel)
Solange aufschiebende Wirkung besteht, darf der VA nicht vollstreckt werden.
Die aufschiebende Wirkung kann kraft gesetzlicher (§ 80 II 1 Nr. 1 - 3 u. II 2 VwGO) oder behördlicher (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO) Anordnung entfallen.
Was meint der Begriff des “faktischen Vollzugs”? Wie kann der Betroffene reagieren?
Faktischer Vollzug liegt vor, wenn die Behörde rechtswidrig trotz aufschiebender Wirkung den VA vollstreckt.
eA.: § 123 ist vor § 80 V analog anzuwenden
Arg.: - planwidrige Regelungslücke besteht nicht
hM.: Antrag nach § 80 V VwGO analog ist zu stellen!
Was bildet den Schwerpunkt in der Begründetheitsprüfung beim Einstweiligen Rechtsschutz?
Es muss eine umfangreiche Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse (Aussetzungsinteresse) und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorgenommen werden.
Maßgeblich sind dabei die Erfolgsaussichten der Hauptsache. (was einen zur inzidenten Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache bringt)
Nenne das Prüfungsschema für § 80 V VwGO!
A. Eröffnung des VerwRechtswegs u. zust. Gericht (+)
B. Zulässigkeit
Statthafte Antragsart
Abgrenzung von § 80 und § 123 VwGO
Antragsbefugnis
Richtiger Antragsgegner, § 78 VwGO analog
Form, §§ 81, 82 VwGO analog
RSB
P1 Antrag vor Klageerhebung möglich?
P2 Antrag vor Widerspruch möglich?
offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache?
vorheriger Antrag der Behörde?
Vorwegnahme der Hauptsache
Nenne das Prüfungsschema für § 123 I VwGO!
A. Eröffnung des VerwRechtswegs u. zust. Gericht
I. Statthafte Antragsart
II. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Anordnungsanspruch (materieller Anspruch)
Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit)
III. RSB
P1 vorheriger Antrag bei Behörde erforderlich?
P2 keine Vorwegnahme der Hauptsache!
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
C. Begründetheit
I. Richtiger Klagegegner
II. Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrund
Wann muss an eine Beiladung iSd. § 65 II VwGO gedacht werden?
wenn an dem streitigen Verhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber auch nur einheitlich ergehen kann
oft bei Nachbarn im BauR
Ist vor Erlass der Anordnung zur sofortigen Vollziehung eine Anhörung iSd. § 28 VwVfG vorzunehmen?
hM.: Anhörung notwendig gem. § 28 I VwVfG analog
direkte Anwendung des § 28 I VwVfG verbietet sich
Arg.: Vollzugsanordnung ist kein eigenständiger VA, sondern nur unselbstständiger Annex zum VA
analoge Anwendung möglich
Arg.: auch Sofortvollzugsanordnung hat belastenden Charakter und ist damit mit einem VA vergleichbar
aA.: Anhörung nicht notwendig
Arg.:
Anhörung meist wegen Eilbedürftigkeit sowieso entbehrlich, vgl. § 28 II Nr. VwVfG
Betroffener könne auch jederzeit nach der Anordnung seine Sicht der Dinge äußern, da keine Bestandskraft durch Fristablauf droht
Was ist ein reformatio in peius? Nenne ein Beispiel.
Verböserung:
im Widerspruchsverfahren wird die angefochtene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Adressaten verändert
Bsp.: 6 Monate Fahrverbot; erhobener Widerspruch; Ergebnis: 12 Monate Fahrverbot
Welche zwei Möglichkeiten stellen sich dem Kläger bzgl. der statthaften Klageart beim reformatio in peius?
Hauptverfahren wird die Anfechtungsklage sein, die verschiedenen Möglichkeiten ergeben sich aus dem Klagebegehren:
Möglichkeit 1:
Kläger akzeptiert weder Ausgangsbescheid noch Widerspruch, welcher eine Verböserung darstellt
Einheitsklage iSd. § 79 I Nr. 1 VwGO
Möglichkeit 2:
Kläger akzeptiert weder Ausgangsbescheid noch Widerspruch, welcher einen Selbsteintritt darstellt
zwei getrennte Klagen, vgl. § 79 II VwGO
Arg.: Zurechnung der neuen Entscheidung an Ausgangsbehörde ist nicht möglich
Möglichkeit 3:
Kläger akzeptiert mittlerweile Ausgangsbescheid und will nur Widerspruchsbescheid angreifen
Klagegegenstand ist Widerspruchsbescheid alleine, vgl. § 79 II VwGO
Die VwGO spricht an manchen Stellen - so zB. in § 79 I Nr. 2 VwGO - von einer erstmaligen Beschwer. Was ist das? Wann ist § 79 I Nr. 2 VwGO dementsprechend nur anwendbar?
erstmalige Beschwer meint, dass ein ursprünglich Begünstigter aufgrund eines Drittwiderspruchs nunmehr plötzlich mit einer Belastung konfrontiert wird
Bsp.: einer Baugenehmigung wird aufgrund eines Nachbarwiderspruchs eine Nebenbestimmung hinzugefügt
§ 79 I Nr. 2 VwGO ist damit nur auf Fälle mit Drittbezug anwendbar
Passivlegitimation bei isloierter Anfechtungsklage gg. den Widerspruchsbescheid in Konstellation des rip.?
Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, vgl. §§ 79 II 3 VwGO iVm. 78 II VwGO
das wird eigentlich immer der Freistaat sein
Bei Fallkonstellationen eines reformatio in peius muss auch immer diskutiert werden, ob dieser überhaupt zulässig ist. Warum ist der rip. nach hM. zulässig?
Existenz des § 79 II VwGO
Widerspruchsverfahren ist nicht nur Rechtsschutzverfahren, sondern dient der objektiven Selbstkontrolle der Verwaltung, vgl. Art. 20 III GG
allg. Rechtsgedanke welcher die Verböserung verbietet gibt es nicht, da der Gesetzgeber in jeder Prozessordnung dazu gesonderte Vorschriften aufgenommen hat (solche fehlen gerade in der VwGO)
Wer ist die tollste Freundin auf der Welt?
PAULCHEN PANTHER AKA GUGELHUPF!!!!!
Warum müssen bei einer Verböserung durch die Widerspruchsbehörde zwei RGLs geprüft werden?
RGL: materieller Gehalt
(ganz normal das was die Widerspruchsbehörde erreichen will… Vorbehalt des Gesetzes)
RGL: Verböserung an sich
§ 79 II VwGO kommt nicht infrage, da dies eine rein prozessuale Norm ist
wohl: §§ 48, 49 (Thür-)VwVfG vergleichend
Bei der RGL eines rip. werden die §§ 48, 49 ThürVwVfG vergleichend herangezogen. Was bedeutet das?
von §§ 48, 49 VwVfG müssen nicht die TBM-Merkmale durchgeprüft werden, sondern umfassend der:
Vertrauensschutz
dh. ist der Adressat in seinem Vertrauen schutzwürdig? bzw. verliert er den Schutz, da er den Ausgangsbescheid selbst angefochten hat?
Was meint Devolutiveffekt?
Rechtsstreit wird durch Einlegung eines Rechtsmittels an die nächsthöhere Instanz übergeben
Beim rip. ist zwischen Verböserung und Selbsteintritt zu differenzieren. Unterscheide.
Widerspruchsbehörde erweitert den Rahmen des Verfahrens - den die Ausgangsbehörde gesteckt hat - zu Lasten des Adressaten und schafft eine schärfere Rechtsfolge
dh. “quantitative” Veränderung des VAs
Selbsteintritt:
Widerspruchsbehörde verlässt den verfahrensrechtlichen Rahmen der Ausgangsbehörde und nimmt Widerspruchsverfahren zum Anlass einen völlig neuen VA zu erlassen
dh. “quantitative” und “qualitative” Veränderung des VAs
Was sind höchstpersönliche Akte wertender Erkenntnis?
Bei höchstpersönlichen Akten wertender Erkenntnis geht es um solche Behördenentscheidungen, die aufgrund persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung besonderer fachlicher Erfahrung der Amtswalter getroffen werden
Zuletzt geändertvor einem Jahr