Was ist eine bauliche Anlage iSd. § 2 I ThürKO?
Was ist ein Vorhaben iSd. § 29 BauGB?
legal definiert für Thüringen: § 2 I 1 ThürKO
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen […]
Bauliche Anlage iSd. § 29 BauGB:
ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage, die aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt ist und planungs- bzw. bodenrechtliche Relevanz hat.
Was bedeutet “Planungsrechtliche Relevanz”?
Werden durch die bauliche Anlage bodenrechtliche Belange neu berührt?
übersetzt: Ist eine aktive Planung notwendig?
… dies ist der Fall, wenn Belange aus § 1 VI BauGB berührt sind.
Wie prüft man die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 71 I ThürBO im vereinfachten Verfahren?
I. Formelle Zuständigkeit
untere Bauaufsichtsbehörde, gem. §§ 57 II, 57 I 1 Nr. 1 ThürBO
II. Genehmigungspflichtigkeit
Anlagebegriff
§ 2 I ThürBO
Verrfahrensfreiheit und Genehmigungsfreiheit
§§ 59, 60, 61 ThürBO
III. Genehmigungsfähigkeit
Vereinfachtes, § 62 ThürBO
Übereinstimmung mit §§ 29 ff. BauGB
Vorhaben iSd. § 29 BauGB?
einfacher od. qualifizierter Bebauungsplan, § 30 BauGB
Zulässigkeit nach §§ 34, 35 BauGB
(Normales Verfahren, § 63 ThürBO)
Warum entfalten Widerspruch bzw. Anfechtungsklage bei einer Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung?
wegen § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm. 212a BauGB
Was für ein VA stellt eine Baugenehmigung dar?
Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen VA mit Doppelwirkung.
Was besagt die Schutznormtheorie?
Nach der Schutznormtheorie sind solche Normen drittschützend, die neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Dritter dienen soll.
Muss vor Antragsstellung nach § 80a III VwGO ein Widerspruch erhoben werden?
eA.: ja!
Arg.:
Wortlaut des § 80a I (“Legt ein Dritter”)
wenn kein Widerspruch eingelegt fehle es am Anordnungsgegenstand
aA.: nein!
systematisches Argument… § 80 V braucht auch kein Widerspruch vor Antragserhebung
daraus lässt sich schließen, dass eine Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes erwünscht ist
so auch BVerfG: Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebiete, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht erst dann einsetze, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist
Handelt es sich bei § 80a III S. 2 VwGO um eine Rechtsfolgen- oder um eine Rechtsgrundverweisung?
eA.: nur Rechtsfolgenverweisung!
Rechtsgrundverweisung wäre sinnlos, da § 80 VI nur Kosten- und AbgabenVAs betrifft, bei denen eine Doppelwirkung aber schlicht undenkbar ist
aA.: Rechtsgrundverweisung!
mit Antrag an Gericht soll gerade eine eigene Sachentscheidung des VG angestrebt werden und nicht nur eine Behördenkontrolle erreicht werden
Betroffene hat Wahl, ob er sich über § 80 VI an Behörde oder über § 80 V sofort an Gericht wendet
Verweisung des § 80a III 2 VwGO ist Redaktionsversehen des Gesetzgebers
Wonach differenziert § 35 BauGB?
Nach privilegierten Vorhaben gemäß Abs. 1 und unprivilegierten Vorhaben nach Abs. 2.
Definiere Nachbar!
legal definiert auch in § 69 I 1 ThürBO
Nachbar ist zunächst, wer von der Errichtung oder Nutzung einer baulichen Anlage in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist.
Wie bestimmt man den geschützten Personenkreis einer baurechtlichen Norm?
immer nach dem Einzelfall mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm!
Worauf richtet sich ein Anspruch auf Baueinstellung durch den Nachbarn in Konstellationen des einstweiligen Rechtsschutzes?
eA.: Landesnorm!, § 78 ThürBO
Frage des BauOrdnungsrecht, bei der die Länder die Kompetenz haben
erscheint systemwidrig der VwGO eine materielle Rechtsgrundlage zu entnehmen
Rspr.: Rückgriff auf § 78 ThürBO unnötig
§ 80a VwGO enthält eigene AGL
letztendlich geht es um die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, was eine Frage des Prozessrechts ist!
Was ist Bauordnungsrecht, was Bauplanungsrecht?
Bauplanungsrecht ist Bundesrecht. Es ist das Recht der Kommunen und soll den Interessensausgleich zwischen Bauherr und Sozialbindung des Eigentums regeln.
Ziel ist die sinnvolle Planung (nachhaltig, sozial, wirtschaftlich und umweltschützend).
Bauordnungsrecht ist klassisches Gefahrenabwehrrecht, also Landesrecht. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Ziel ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlage).
Wann geht man über § 30 I BauGB, wann über §§ 34 bzw. 35 BauGB?
Wenn ein Bebauungsplan vorliegt, prüft man § 30 I BauGB.
Liegt kein Bebaaungsplan vor, prüft man §§ 34 od. 35 BauGB, je nachdem ob der Innen- oder Außenbereich betroffen ist.
§ 31 spricht in Abs. 1 von Ausnahmen, in Abs. 2 von Befreiungen.
Definiere die beiden Begriffe!
Bei einer Ausnahme wird ein Vorhaben ausnahmsweise zugelassen, welches in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist (zB. § 4 III BauNVO).
Bei einer Befreiung wird ein Vorhaben zugelassen, welches weder allgemein noch ausnahmsweise im Bebauungsplan vorgesehen ist.
Was bedeutet “Grundzüge der Planung” iSd. § 31 II BauGB?
Grundzüge der Planung meint die Grundkonzeption des Bebauungsplans einschließlich der sie tragenden Festsetzungen.
Inwieweit unterscheiden sich die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15 BauNVO) und das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 - 21a BauNVO) bezüglich des Drittschutzes?
Art der baulichen Nutzung:
drittschützend!
“Gebieterhaltungsanspruch”…jeder Nachbar hat ein subjektives Recht, dass sich der Charakter des Gebiets nicht verändert
BVerwG: durch Festsetzungen werden bilden die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer eine “rechtliche Schicksalsgemeinschaft”
Maß der baulichen Nutzung:
grundsätzlich nicht drittschützend!
Ausnahme: wenn die Gemeinde der Maßfestsetzung kraft ihres Willens als Planungsträger drittschützende Wirkung verleiht
laut “Wannsee-Entscheidung” des BverwG ist Drittschutz bei “wechselseitigen Austauschverhältnissen” möglich
Wann kann § 31 II BauGB im Einzelfall drittschützende Wirkung entfalten?
wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreis Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
Angenommen die Widerspruchsfrist für den Nachbarn, der sich gegen eine Baugenehmigung wehren möchte, fing nie an zu laufen, da der VA nie bekannt gegeben wurde (vgl. § 74 I 2 VwGO). Hat der Nachbar unbegrenzt Zeit Widerspruch zu erheben?
eA.: nein, Rechtsinstitut der Verwirkung
Rspr.: Jahresfrist, § 58 II analog
Was meint Verwirkung? (in Bezug auf Nachbarschaftsverhältnisse)
Kommt in Betracht, wenn eine ausreichende Zeit vergangen ist, während Nachbar untätig geblieben ist und dadurch oder durch sonstige “vertrauensbildenede Maßnahmen” durch den Nachbarn für den Bauherrn der Schluss gerechtfertigt war, dass der Nachbar sein Recht nicht mehr geltend machen wird.
wird mit § 242 BGB begründet
Was meint qualifizierte Betroffenheit im Kontext des § 31 II BauGB.
entwickelt von Rspr.
dient dazu den Kreis der Anfechtungsberechtigten überschaubar zu halten
§ 31 II nur unter denselben Voraussetzungen nachbarschützend, unter denen auch Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz vermittelt
Was meint Unzumutbarkeit aufgrund erdrückender Wirkung?
wird angenommen, wenn bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück förmlich erdrückt bzw. “die Luft nimmt” und ein Gefühl des “Eingemauertseins” ensteht
Was darf man bei der Prüfung des Drittschutzes einer Norm nicht vergessen?
Ob neben dem Schutz der Rechte von Einzelpersonen, auch der Dritte dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Norm unterfällt.
Wann wird § 15 I BauNVO angewandt? Was ist die Rechtsfolge? Wozu dient er?
dient dem Schutz der Umgebung und der Nachbarn + Feinkorrektur des Bebauungsplan
kann angewandt werden, wenn:
Bebauungsplan mit Festsetzungen nach BauNVO oder faktischer Bebauungsplan nach § 34 II BauGB vorliegt
und Vorhaben entspricht Festsetzungen
Rechtsfolge:
Vorhaben ist unzulässig (kein Ermessen)
Wann wird § 31 II BauGB angewandt? Was ist die Rechtsfolge? Wozu dient er?
dient dem Schutz des Bauherrn
Bebauungsplan vorliegt
Vorhaben nicht den Festsetzungen entspricht
Rechtsfolge.
Befreiung kann als Ermessensentscheidung erteilt werden
wenn:
Voraussetzungen des § 31 II BauGB kumulativ vorliegen
Woraus leitet sich der Nachbarschutz ab?
aus Art. 14 GG
Was ist das Rücksichtsnahmegebot?
Rechtsprinzip, auf das sich ein Nachbar berufen kann:
danach muss jeder Bauherr und sonstige Nutzer eines Grundstückes bei seinen Maßnahmen die berechtigten Belange seiner Nachbarn berücksichtigen
Verstoß gg Rücksichtsnahmegebot erst vorliegend, wenn die Beeinträchtigung dem Nachbarn nicht zugemutet werden kann
nach BVerwG höhe Hürden
Woraus kann man das Rücksichtsnahmegebot ableiten?
aus § 242 BGB (Treu und Glauben)
Woraus leitet sich passiver Bestandsschutz ab?
aus Art. 14 I GG
Was ist passiver Bestandsschutz?
das öffentliche Recht des Eigentümers, eine einmal rechtmäßig errichtete bauliche Anlage sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch ihrer Nutzungsform gegen nachträgliche Änderungen der Rechts- oder Sachlage zu erhalten
Abwehrrecht gegen Behörden (zB. gg. Beseitigungsanordnungen/ Nutzungsuntersagungen)
Was ist aktiver Bestandsschutz?
stützt sich auf passiven Bestandsschutz:
hier geht es um einen Anspruch auf Genehmigungserteilung des Eigentümers für einen Umbau (zB. Erhaltungs- oder Moderinisierungsmaßnahmen) der sich aus dem passiven Bestandsschutz ableitet
Arg.: die alte Anlage genießt Bestandsschutz, damit die alte Anlage erhalten bzw. sinnvoll weiter genutzt werden kann, muss der Umbau erfolgen, welcher selber nach aktueller Rechtslage nicht zulässig ist
mittlerweile in §§ 34 IIIa u. 35 IV BauGB gesetzlich geregelt
Was meint die sogenannte “Legalisierungswirkung”?
Baugenehmigung als VA hat die feststellende Wirkung, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht
ob das materiell-rechtlich wirklich so ist, ist dann nicht mehr von Bedeutung
Woraus leitet sich aktiver Bestandsschutz ab?
aktiver oder übergesetzlicher Bestandsschutz aus Art. 14 I gibt es nicht mehr
nur noch aus §§ 34 IIIa u. 35 IV BauGB
Ist § 35 BauGB drittschützend?
§ 35 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend
nur § 35 III 1 Nr. 3 BauGB vermittelt Drittschutz:
priviligierte Vorhaben haben “Abwehranspruch” gegen unzulässige Nachbarvorhaben
dafür muss Nachbarvorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werden
Wie sind schädliche Umwelteinwirkungen iSd. § 35 III 1 Nr. 3 BauGB zu definieren?
legal definiert in § 3 I BImSchG
Wann endet Bestandsschutz? Wann ist laut der Rspr. von einer entgültigen Nutzungsaufgabe zu sprechen?
Abbruch
Zerstörung
entgültige Nutzungsaufgabe
Aufnahme einer neuen Nutzung
nach sieben Jahren Nutzungsunterbrechung
Wo ist der Vorbescheid in der ThürBO geregelt?
§ 74 ThürBO
Wie ist die Rechtsnatur bzw. Bindungswirkung des Vorbescheids einzustufen?
streitig:
eA.:
Zusicherung iSd. § 38 VwVfG
danach würde Bindungswirkung automatisch mit Änderung der Sach- und Rechtslage gemäß § 38 III ThürVwVfG entfallen
aA.:
VA
ist vorweggenommener Teil der entgültigen Baugenehmigung
bestätigt die Übereinstimmung des Vorhabens mit baurechtlichen Normen; hat damit Feststellungsfunktion
entfaltet demnach Bindungswirkung, selbst wenn sich Sach- bzw. Rechtslage ändert
Arg.: aufgrund des Vertrauensschutzes wird diese Ansicht dem Wesen des Vorbescheides wohl gerechter
Entfaltet sich die Bindungswirkung eines Vorbescheids auch auf einen Dritten (Nachbarn), der die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte rügt?
kommt darauf an, ob Vorbescheid gegenüber dem Nachbar bestandskräftig geworden ist
Heilt die Widerspruchsbehörde einen eigentlich verfristeten Widerspruch, wenn sie inhatlich auf diesen eingeht?
eA.: nein
Rspr.: ja!
als “Herrin des Vorverfahrens” steht es im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie den Beteiligten die Klagemöglichkeit eröffnet
Ausnahme: wenn Dritte auf eingetretene Unanfechtbarkeit vertraut hatten und in ihrem vertrauen auch schutzwürdig waren
Unsere “Zaubertricks” bei einer Verfristung?
Samstag, Sonntag oder Feiertag?
3-Tages-Fiktion?
Wiedereinsetzung?
Rechtsbehelfsbelehrung?
Zustellung oder Bekanntgabe?
Heilung durch Widerspruchsbehörde?
Ist § 34 I BauGB drittschützend?
ja, denn im TBM “einfügen” ist das Gebot der Rücksichtnahme enthalten
Bei einer Nutzungsuntersagung / Beseitigungsanordnung oder einer Einstellung könnte man neben §§ 78 und 79 ThürBO auch an was denken?
an § 58 I 2 ThürBO
ist eine Generalklausel für die Bauaufsicht und damit lex generalis gegenüber §§ 78, 79 ThürBO
Wird bei der Nutzungsuntersagung iSd. § 79 I 2 ThürBO auch die materielle Illegalität geprüft?
nein es erfolgt nur eine Prüfung der formellen Illegalität
aber: bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit wäre eine Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft!
Bei einerr Beseitigungsanordnung gemäß § 79 I 1 ThürBO unterschiedet man zwischen formeller und materieller Illegalität.
Nenne den Unterschied!
Formelle Illegalität:
liegt vor, wenn: die Anlage genehmigungspflichtig ist und:
keine Baugenehmigung erteilt worden ist
Materielle Illegalität:
ist die Anlage genehmigungsfähig?
Prüfung der Vereinbarkeit der Anlage mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zB.: gilt für die Anlage zB nur das vereinfachte Verfahren, ist hier ein Verstoß gg. das BauOrdnungsR trotzdem relevant)
Prüfungsreihenfolge im BauplanungsR?
§ 30 dann §§ 34 oder 35 dann § 33 (nur wenn vorher alles unzulässig war)
erst gucken ob es einen Plan gibt wenn nicht dann gucken ob Innen- oder Außenbereich wenn immer noch nicht dann gucken ob man einen Plan vorziehen kann
Ratio legis des § 33 BauGB?
§ 33 BauGB lagert Wirksamkeit eines Bebauungsplanes vor
eigentlich wird ein Bebauungsplan erst mit Satzungsbeschluss wirksam, § 10 I BauGB
nach § 33 kann Zulässigkeitsentscheidung bereits vorher an Bebauungsplan ausgerichtet werden
Zweck:
bauwilliger Bürger soll nicht unter Zeitverzug bei Fertigstellung des B-Plans leiden (Pläne dauern lange)
Wirkung:
derzeit unzulässiges Vorhaben kann nach Maßgabe des zukünftigen B-Plans zulässig werden
aber keine Vorhabenverhinderung; derzeit zulässiges Vorhaben wird nicht durch § 33 BauGB unzulässig
Welches Instrument dient zur Plansicherung?
Veränderungssperre, § 14 BauGB
Prüfungsschema § 33 BauGB?
Formelle Planreife
Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses (dadurch wird Inhalt eines B-Plans erstmalig eingegrenzt)
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, § 33 I Nr. 1
Materielle Planreife
Verfahren zur Aufstellung muss hinreichend fortgeschritten sein
mit Realisierung der vorliegenden Plankonzentration muss konkret zu rechnen sein
weitere Voraussetzungen des § 33 I Nr. 2, 3 und 4
Wann ist ua. nicht von einer materiellen Planreife iSd. § 33 BauGB auszugehen?
Genehmigungsbehörde stellt in Aussicht den genehmigungsbedürftigen Bebauungsplan (§ 10 II BauGB) nicht zu genehmigen
schwerwiegende inhaltliche Mängel des B-Plans
Planverfahren “bleibt stecken” und wird nicht weiterbetrieben
Eine Baugenehmigung darf nur von der Behörde erlassen werden, in deren Bezirk sich das zu bebauende Grundstück befindet.
Angenommen dagegen wird verstoßen, ist der VA (die Baugenehmigung) nichtig?
grds. sind formelle Mängel nicht geeignet die Aufhebung eines VAs zu erreichen, vgl. § 46 VwVfG
örtliche Zuständigkeit der Baugenehmigung richtet sich aber nach § 3 I Nr. 1 VwVfG, bei dessen Nichtbeachtung der VA gem. § 44 II Nr. 3 nichtig ist
Bei der Prüfung, ob jetzt noch eine Baugenehmigung erteilt werden könnte, um die materielle Illigalität iSd. § 79 I 1 ThürBO, doch noch zu verhindern, wird auf welchen Zeitpunkt abgestellt?
etzt bedeutet: im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Anfechtungsklage gg. die Abrissanordnung
Bei § 79 I 1 (Beseitigungsanordnung) darf der rechtmäßige Zustand nicht auf andere Weise wieder hergestellt werden.
Angenommen es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. An was ist noch zu denken?
an passiven Bestandsschutz
Die Beseitigungsanordnung iSd. § 79 I 1 ThürBO ist eine Ermessensvorschrift. Welche Besonderheit ergibt sich?
es liegt intendiertes Ermessen vor
dh. wenn TBM gegeben sind, entspricht es einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung, wenn die Beseitigung angeordnet wird
Warum wird die materielle Illegalität nicht bei der Nutzungsuntersagung geprüft?
Wortlautargument: “auf andere Weise […] wiederhergestellt” findet sich nicht in S. 2 des § 79 I ThürBO
Wertungsargument: Beseitigungsanordnung ist ein stärkerer Eingriff, als Nutzungsuntersagung, weshalb bei ersterem höhere Anforderungen an den Tatbestand zu stellen sind
Kann durch eine Nutzungsuntersagung iSd. § 79 I 2 ThürBO auch eine Beseitigung verlangt werden?
eA.: nein!
Nutzungsuntersagung könne keine Tätigkeit verlangen, nur ein Unterlassen
hM.:
Nutzungsuntersagung beinhaltet Pflicht zur Beseitigung von Gegenständen, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert
zB.: Nutzungsuntersagung bezieht sich auf einen Lagerplatz
Sind bei der Baueinstellungsanordnung iSd. § 78 II ThürBO die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen einzuhalten?
nein, da sie ein besonderes, eigenständig geregeltes Zwangsmittel darstellt und damit das Recht einräumt die Baustelle zu versiegeln bzw. die Baustoffe in Verwahrung zu nehmen
Ratio legis des § 36 BauGB?
soll Interessensausgleich zw. Landkreis und Gemeinde schaffen
Landkreis: als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig für Zulässigkeit von Vorhaben iSd. §§ 29 ff. BauGB
Gemeinden sind aber zuständig für Bauleitplanung, § 1 III 1 BauGB (Planungshoheit)
—> Lösung: über Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 31, 33, 34, 35 BauGB wird gemäß § 36 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden
Wo bzw. wann findet § 36 BauGB keine Anwendung?
bei § 30 I
wenn Gemeinde eine kreisfreie Stadt ist
Warum findet § 36 bei § 30 I BauGB keine Anwendung?
Gemeindliche Planungshoheit wurde durch qualifizierten Bebauungsplan bereits ausgeübt
untere Bauaufsichtsbehörde prüft nur, ob besagter BB-Plan eingehalten wird
—> keine Interessenkollision
Angenommen die Gemeinde verweigert dem Bauherr im Genehmigungsverfahren (rechtswidrig) ihr Einvernehmen.
Kann der Bauherr die Ersetzung des Einvernehmens iSd. § 36 II BauGB gerichtlich durchsetzen?
nein! —> Ersetzung ist nur verwaltungsintern, vgl. § 44a VwGO
allerdings kann der Bauherr eine Verpflichtungsklage bzgl. der Erteilung der Baugenehmigung erheben, wenn Verweigerung der Genehmigung nach § 36 II BauGB rechtswidrig war
Die Gemeinde genießt Planungshoheit. Wie kann sie ihre Bauleitplanung sichern?
Art:
Satzung, § 16 I BauGB
Voraussetzungen:
Aufstellungsbeschluss
Mindestmaß an Inhalt des B-Plans
Vorhaben nach §§ 29 ff. BauGB dürfen nicht durchgeführt werden
Zurückstellen von Baugesuchen, § 15 BauGB
Anspruch im Einzelfall
keine Veränderungssperre
aber Voraussetzungen für Veränderungssperre liegen vor
Vorhaben führt nicht zur Undurchführbarkeit von B-Plan
Aussetzung der Entscheidung über Zulässigkeit für Zeitraum bis zu 12 Monaten
Vorkaufsrecht, §§ 24 ff. BauGB
gesetzliches Vorkaufsrecht
Welche zwei Ebenen gibt es bei der Bauleitplanung durch die Gemeinde?
Ebene —> Flächennutzungsplan, § 5 I BauGB
Ebene —> Bebbauungsplan, § 8 II BauGB
Was besagt das Entwicklungsgebot?
Ein Bebauungsplan ist aus dem Flächenutzungsplan zu entwickeln!
(Flächennutzungsplan stellt groben Rahmen dar, der durch Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisiert wird)
Woraus ergibt sich die baurechtliche Planungshoheit der Gemeinden?
aus § 2 I 1 BauGB!
und aus Art. 28 II GG
Ist § 36 BauGB drittschützend?
ja
Wo im Gesetz findet man die bodenrechtliche Relevanz?
§ 1 VI BauGB
Was ist die EGL für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens? Welche Rechtsnatur hat die Ersetzung?
Ersetzung ist in § 70 ThürBO geregelt
—> Ersatzvornahme durch Rechtsaufsichtsbehörde, § 121 ThürKO
In welchen Rechten könnte die Gemeinde verletzt sein, wenn die Ersetzung möglicherweise rechtswidrig ist? Nenne Fallgruppen!
Anhörung, § 70 III ThürBO
Achtung: diese kann nicht gem. § 45 ThrüVwVfG geheilt werden
Recht auf Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens, § 36 I bauGB
Bundesrechtliches Selbstverwaltungsrecht, Art.28 II GG
Landesrechtliches Selbstverwaltungsrecht, Art. 91 ThürVerf
Warum kann eine fehlende Anhörung iSd. § 70 III ThürBO nach hM. nicht geheilt werden?
im Anhörungsrecht setzt sich das materielle Recht des § 36 BauGB fort
Ersetzung des EInvernehmens ohne Anhörung der Gemeinde geht über Verstoß gg. formelles Recht auf rechtliches Gehör hinaus, da Anhörung der Gemeinde dazu dient, ihr die Möglichkeit zu geben unliebsame Vorhaben durch Aufstellung eines B-Plans bzw. einer Veränderungssperre noch zu verhindern (was aufgrund ihrer Planungshoheit ihr gutes Recht ist)
Entfaltet die lediglich formelle RWK der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde Drittschutz?
ja!, zB. wenn gg. § 70 III ThürBO verstoßen worden ist
besondere Bedeutung der Anhörung für die Gemeinde, die über lediglich rechtliches Gehör hinaus geht
Gibt es eine Klageänderung im Prozessrecht?
ja nach § 91 VwGO
ist quasi eine objektive nachträgliche Klagehäufung
Was sind Bauleitpläne?
der Flächennutzungsplan
vorbereitender Bauleitplan
keine Außenwirkung
der Bebauungsplan
verbindlicher Bauleitplan
Satzung, § 10 I BauGB
Was ist ein qualifizierter Bebauungsplan?
legal definiert in § 30 I BauGB:
enthält mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
legal definiert in § 30 III BauGB:
BB-Plan der nicht die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt
Verfahren zur Aufstellung eine BB-Plans? (unter Verfahren bei Formeller RMK zu prüfen)
Aufstellungsbeschluss mit örtsüblicher Bekanntmachung, § 2 I BauGB
Beginn der Bauleitplanung
keine Wirksamkeitsvoraussetzung des B-Plan
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB
dabei frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, § 3 I BauGB
Erster Planentwurf
mit Begründung, § 2a BauGB
Auslegungsbeschluss
dh. Absegnung des Planentwurfs
Beteiligungsverfahren
a) Beteiligung der Öffentlichkeit
Förmliche Beteiligung § 3 III BauGB
b) Beteiligung der Behörden
Satzungsbeschluss
§ 10 I BauGB u. § 21 ThürKO
Ausfertigung und Bekanntmachung
§§ 10 III BauGB u. 21 ThürKO
Welche materiellen Vorgaben sind von der Gemeinde bzgl. der Planerstellung vorallem zu beachten? (unter materielle RMK bei RMK eines B-Plans zu prüfen)
Erforderlichkeit der Planung, § 1 III BauGB
Anpassung an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
Entwicklungsgebot, § 8 II BauGB
Beachtung des numerus clausus der möglichen Festsetzungen, § 9 BauGB
Interkommunales Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB
Berücksichtigung der Planungsleitsätze, § 1 VI BauGB
Abwägungsgebot, § 1 VII BauGB
Was bedeutet Erforderlichkeit der Planung?
legal definiert in § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB
Gemäß § 1 III 1 BauGB hat die Gemeinde einen B-Plan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Was besagt das Gebot gerechter Abwägung? Wo ist es normiert?
in § 1 VII BauGB normiert
danach sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
Was besagt das interkommunale Abstimmungsgebot? Wo ist es geregelt?
Gemäß § 2 II 1 BauGB sind auch die Interessen der Nachbarsgemeinden bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Wo sind die allgemeinen und besonderen Planungsleitlinien aufgezählt?
in § 1 V u. VI BauGB
Welche vier Schritte lassen sich bei der Abwägung unterscheiden?
Gemeinde muss überhaupt sachgerechte Abwägung durchführen
Abwägungsmaterial richtig ermitteln
also alle beachtlichen Belange aus § 1 VI BauGB
diese Belange gewichten
Eigentliche Abwägung vornehmen
Erläutere die Abwägungsfehlerlehre!
(Gerne auch mit Marvins Suppenrezept)
Abwägungsausfall: (Rezept raussuchen)
anzunehmen, wenn Abwägung überhaupt nicht statt fand
Abwägungsdefizit: (alle Zutaten da?)
zwar hat Abwägung statt gefunden, einzelne abwägungserhebliche Belange wurden nicht einbezogen
Abwägungsfehleinschätzung: (Zutaten gewichten)
Verkennung der Bedeutung der einzelnen öffentlichen oder privatlichen Belange durch die Gemeinde
Abwägungsdisproportionalität: (Zutaten verden verrührt, Suppe wird gewürzt und gesalzen)
abwägungserheblichen Belange wurden im Verhältnis zueinander nicht richtig gewichtet
ist aber nicht bereits nur dadurch gegeben, dass Entscheidung zugunsten eines Belangs und zu Lasten des anderen ausfällt
Wo werden die Abwägungsfehler geprüft?
Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit und Abwägungsfehleinschätzung werden in der formellen RMK geprüft, da sie dem Abwägungsvorgang zugeordnet werden
Abwägungsdisproportionalität wird in materieller RMK geprüft, da sie ein Mangel des ABwägungsergebnisses ist
§§ 214, 215 BauGB regeln die Fehlerfolgen. Grundsätzlich gilt die Planerhaltung.
Wie ist Abs. 1, wie Abs. 2 des § 214 BauGB zu verstehen?
§ 214 I BauGB meint, dass formelle Fehler grundsätzlich unbeachtlich sind, solange sie nicht in diesem Absatz aufgezählt sind
§ 214 II BauGB meint, dass materielle Fehler grundsätzlich beachtlich sind, solange sie nicht in diesem Absatz aufgezählt sind
Wie greift man einen Bebauungsplan an?
Ist § 1 VII BauGB drittschützend?
durch Normenkontrolle, § 47 I Nr. 1 VwGO
laut BVerwG ist § 1 VII BauGB drittschützend!
Goldener Tipp für die Normenkontrolle nach § 47 VwGO?
Es steht fast alles in der Norm!
Prüfungsschema der Zulässigkeit der Normenkontrolle?
OS: § 47 VwGO
A. Verwaltungsrechtsweg u. zust. Gericht
OVG + im Rahmen der Gerichtsbarkeit
B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
§ 47 I Nr. 1 für Satzungen nach dem BauGB
§ 47 I Nr. 2 für sonstige landesrechtl. Vorschriften
II. Antragsberechtigung, § 47 II 1 VwGO
jurist. Person, natürliche Person, Behörde
III. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Behörde: keine subj. Rechtsverletzung notwendig
jurist. u. natürliche Person: Möglichkeit subj. Rechtsverletzung
IV. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
Jahresfrist
V. Ordnungsgemäße Antragsstellung
Anwaltszwang, § 67 IV VwGO
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VII. Keine Anwendung von § 47 III VwGO
in Thür gibt es keine solche Vorschrift
Wie ist die Auswirkung des Urteils bei der Prüfung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren?
inter omnes!
(dh. wirkt für jedermann; Normalfall ist inter partes, wo es nur für Streitparteien wirkt, zB. Bürger gg Staat)
bei der inzidenten Prüfung zB. wenn ein Vorhaben nur auf Bebauungsplan gestützt ist: inter partes.
Können Bebauungspläne bestandskräftig werden?
nein das gibt es bei B-Plänen - im Gegensatz zu VAs - nicht
Kann ein Bebauungsplan nur durch ein OVG geprüft werden?
nein das OVG hat kein Prüfungsmonopol für untergesetzliche Normen
normales VG kann auch Bebauungsplan prüfen, wenn eine inzidente Prüfung erfolgen muss; aber auch nur dann!
Gilt die Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB) auch für landesrechtliche Rechtmäßigkeitsanforderungen?
nein, das ist Sache des Kommunalrechts
Was bedeutet “im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit” iSd. § 47 I VwGO
der Verwaltungsrechtsweg muss eröffnet sein
OVG soll keine andere Gerichte präjudizieren
mit anderen Worten: nur dort tätig werden, wo es zuständig ist
Wer ist Behörde iSd. § 47 II 1 Hs. 2 VwGO?
nur eine solche Stelle die mit der Ausführung der Norm betraut ist
zB.: Landkreis
Wird eine Grundverfügung durch eine fehlende Duldungsanordnung rechtswidrig?
nein, da:
Duldungsanordnung kann jederzeit nachgeholt werden
freiwillige Duldung des Dritten ist auch möglich
Angenommen es gibt kein Bebauungsplan. Heißt das die BauNVO kann nicht mehr zur Anwendung kommen?
nein, im Innenbereich kann zB. gem. § 34 II BauGB trotzdem auf die BauNVO abgestellt werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht
(zB.: steht im Flächennutzungplan “allg. Wohngebiet” und das ist auch tatsächlich so)
liegen die Voraussetzungen des § 34 II BauGB vor, ist das Vorhaben ganz normal nach der BauNVO zu prüfen - je nachdem um welches Gebiet es sich handelt
Prüfungsreihenfolge und Konkurrenzen im § 34 BauGB?
zuerst § 34 II BauGB!
wenn Voraussetzungen des § 34 II (+) wird § 34 I BauGB verdrängt
mit anderen Worten: ist § 34 II einschlägig, kommt es auf ein “sich Einfügen” nicht mehr an, solange die Voraussetzungen aus der BauNVO erfüllt sind
Sind wirklich nur Eigentümer iSd. § 903 BGB Nachbarn iSd. § 69 I 1 ThürBO?
nein, auch Inhaber beschränkt dinglicher Rechte, die in Bezug auf das Grundstück eine eigentümerähnliche Stellung haben sind Nachbarn iSd. § 69 I 1 ThürBO
zB. durch Vormerkung oder Erbbauberechtigter
OS für die Begründetheit, wenn ein Dritter klagt?
Richtiger Anklagegegner - RWK des. VAs - Verletzung einer drittschützenden Norm
Nachbarbegriff im Immissionsschutzrecht?
viel weiter als der baurechtliche Nachbarbegriff
Jeder der sich für gewisse Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage befindet, zB. auch Mieter oder Arbeiter in dem entsprechenden Gebiet.
Was meint die “materielle Präklusion”?
im bundesimmissionsschutzrechtlichen Kontext zu beachten:
Klagebefugnis ist gem. § 10 III 5 BImSchG ausgeschlossen, wenn im Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben worden wären
Wie prüft man eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung? (grobes Schema)
I. RGL
§§ 6, 4 BImSchG
II. Formelle RMK
III. Materielle RMK
Genehmigungspflichtig?
§ 4 I BImSchG iVm. 4. BImSchV
genehmigungspflichtige Anlage?
Genehmigungsfähig?
1. Verfahren nach §§ 6 I Nr. 1, 5 I BImSchG
2. Verfahren nach § 6 I Nr. 2
beide Nr. müssen kumulativ vorliegen
Besonders relevanter Punkt für die Versagung einer Genehmigung iSd. BImSchG?
schädliche Umwelteinwirkungen, §§ 5 I Nr. 1, 3 I u. II
Rechtsnatur von TA Luft und TA Lärm? Besonderheit?
Verwaltungsvorschrift iSd. § 48 BImSchG
trotzdem bedingte Außenwirkung:
BVerwG: Figur der normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift
damit bei Überschreitung der Grenzwerte von TA Luft/Lärm liegt Verstoß gg. § 5 I Nr. 1 BImSchG vor
Kann ein Flächennutzungsplan per Normenkontrolle gerichtlich überprüft werden?
nein, da keine Satzung
F-Plan ist Rechtsakt “sui generis” und hat keine Außenwirkung
(Ausnahme nur bei § 35 III Nr. 1 u. S. 3 BauGB)
Was meint formelle Konzentrationswirkung?
Bündelung zweier Genehmigungsverfahren bei einer Behörde
zB. §§ 4, 6 BImSchG
vollständige Prüfung der Voraussetzungen beider Verfahren
Was meint materielle Konzentrationswirkung?
Vorrang der Fachplanung nach spezielleren Gesetzen
Fachplanung ist privilegiert
keine vollständige Prüfung der Voraussetzungen beider Verfahren
Wann ist eine Negativplanung gegeben? Ist sie zulässig?
Negativplanung liegt vor, wenn planerische Festsetzungen nur vorgeschobenes Mittel sind, um einen bestehenden Bauwunsch zu durchkreuzen, ohne dass es dafür einen städtebaulichen Grund gibt
unzulässig!
Zuletzt geändertvor 2 Jahren