Angenommen der Bürgermeister ist aufgrund einer politischen Äußerung Klagegegner.
Welches Problem ergibt sich bei der Eröffnung des Rechtswegs?
ob das Handeln des Bürgermeisters als privat oder öffentlich zu qualifizieren ist
modifizierte Subjektstheorie hilft hier meistens nicht weiter
daher: Lehre vom Sachzusammenhang:
hat er sich als Amtsträger (Bürgermeister) oder als Privatperson geäußert?
Merkmal eines VAs ist ua. die Regelungswirkung. Wann ist eine Regelungswirkung gegeben?
Regelungswirkung ist gegeben, wenn Maßnahme eine verbindliche Rechtsfolge setzt
Klageart für einen erledigten Realakt?
allgemeine Feststellungsklage, § 43 I VwGO
Was ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 43 I VwGO?
liegt vor wenn rechtliche Beziehungen zwischen Personen untereinander oder zwischen einer Person und einer Sache im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Regelung als streitig erweisen
Feststellungsinteresse bei einer allgemeinen Feststellungsklage iSd. § 43 I VwGO?
jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse an der baldigen Feststellung
Ändert sich an dem Feststellungsinteresse bei der allg. Feststellungsklage gem. § 43 I VwGO etwas, wenn sich der Realakt bereits erledigt hat?
ja, dann sind die bekannten Fallgruppen aus der FFK heranzuziehen
Arg.: das Rechtsverhältnis muss über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußern
Was meint die Subsidiarität der allg. Feststellungsklage?
Feststellungsklage kann nicht begehrt werden, wenn Gestaltungs- oder Leistungsklage einschlägig ist, vgl. § 43 II VwGO
Bedürfen politische Äußerungen von Amtsträgern (zB. Bürgermeister) einer Ermächtigungsgrundlage?
(+), wenn sie in GR eingreifen
Klassischer Eingriffsbegriff?
Eingriff liegt vor, wenn final und imperativ durch einen Akt der hoheitlichen Gewalt der Gewährleistungsbereich eines Grundrechts eingeschränkt bzw. beeinträchtigt wird
Eine Äußerung durch einen Amtsträger stellt keinen klassischen Eingriff dar.
Was könnte aber vorliegen?
mittelbarer Grundrechtseingriff:
laut BVerfG ist GR-Schutz auch auf faktische u. mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt
entscheidend dabei Zielsetzung und Wirkung der Maßnahme
EGL für Meinungsäußerung eines Bürgermeisters?
Äußerungsbefugnis aus Art. 28 II GG
Recht alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln
staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
Grundgerüst der Demokratie
auch auf kommunaler Ebene anerkannt, vgl. § 1 I ThürKO
Unter Verbandskompetenz ist im Kommunalrecht zu prüfen, ob eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft iSd. Art. 28 II GG gegeben ist. Definieren diesen Begriff.
diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben
(Rastede-Formel des BVerfG)
dazu gehört auch die sogenannte Befassungskompetenz:
Recht der Gemeinde sich mit Fragen zu befassen, für die sie keine Entscheidungskompetenz besitzt
Was sind laufende Angelegenheiten iSd. § 29 II Nr. 1 ThürKO?
solche die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben
Eine Einschränkung zur staatlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit bildet das Umgehungsverbot. Was besagt es?
die Maßnahme darf sich nach Zielsetzung und Wirkung nicht als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellen, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu sehen ist.
Woraus wird das Neutralitätsgebot abgeleitet? Was besagt es? Findet es auch auf kommunaler Ebene Anwendung?
aus Art. 21 I 1 GG (Chancengleichheit von Parteien im politischen Wettbewerb)
Staatsorgane als solche dürfen nicht parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer Partei handeln
auch im KommunalR anwendbar
Herleitung und Reichweite des Sachlichkeitsgebot?
nicht im Gesetz geregelt, aber Herleitung aus:
Rechtsstaatsgebot mit Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Demokratieprinzip, Art. 20 I GG
Def.: amtliche Äußerungen dürfen keine Werturteile darstellen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen
Können sich Hoheitsträger auf Grundrechte berufen?
nein Konfusionsargument!
Hoheitsträger sind grundrechtsverpflichtet und können dementsprechend nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt sein
(GR sind Abwehrrechte des Einzelnen gg. den Staat)
Gibt es ein sogenanntes “Recht zum Gegenschlag”?
(+), von BVerfG entwickelt:
im politischen Meinungskampf quasi ein verbales Notwehrrecht, das sich aus demokratischen Grundsätzen ableitet, da diese von einer freien politischen Auseinandersetzung lebt
(nur zum Verständnis… sollte man nicht mit strafrechtlichen Begriffen formulieren)
OS für die Begründetheit eines Antrags nach § 123 VwGO?
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragssteller Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann gem. § 123 III VwGO iVm. §§ 920 II, 294 ZPO und der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist.
Antragsgegner beim Kommunalverfassungsstreit?
Rechtsträgerprinzip gilt nicht (außer bei § 47 VwGO, da es dort explizit normiert ist)
direkt gegen das betroffene Organ zu richten
Ist für einen Kommunalverfassungsstreit der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg eröffnet?
(+)
Gemeinderat, Bürgermeister usw. sind keine echten Verfassungsorgane, sondern Verwaltungsorgane der Kommune
es geht um das “Verfasstsein” der Kommune und nicht um Verfassungsrecht
Was ist ein Kommunalverfassungsstreit? Welche zwei Formen gibt es?
Auseinandersetzungen zw. Organen oder Organteilen einer kommunalen Gebietskörperschaft wegen der Wahrnehmung bzw. Verletzung der ihnen zustehenden Kompetenzen
Interorganstreit:
Streit zw. verschiedenen Organen wie zB. Rat und Bürgermeister
Intraorganstreit:
Streit innerhalb eines Organs
Statthafte Klageart beim Kommunalverfassungsstreit?
streitig:
eA.: Klageart "sui generis”
Arg.: Klagearten der VwGO seien auf Außenrechtsstreitigkeiten zugeschnitten und bei einem Kommunalverfassungsstreit dementsprechend nicht anwendbar
hM.: Klageart aus VwGO
Arg.: Normenkatalog der VwGO ist ausreichend
Zwar sind sich Lit. und Rspr. einig, dass beim Kommunalverfassungsstreit eine Klageart aus der VwGO Anwendung findet, allerdings besteht Streit darüber welche. Erläutere die vertretenen Positionen.
in Frage kommen können eigentlich nur FK, Allg. LK u. Normenkontrollantrag, da es beim Kommunalverfassungsstreit mangels Außenwirkung nicht um einen VA gehen wird:
Teil d. Lit.:
Feststellungsklage jedenfalls dann nicht einschlägig, wenn Klagebegehren mit Allgemeiner LK verfolgt werden kann
Arg.: Subsidiarität der FK, vgl. § 43 II VwGO
Rspr.:
FK oder Allg. LK je nach Klagebegehren
Subsidiaritätsklausel aus § 43 II VwGO gilt nicht
Arg.: Ehrenmanntheorie
contra: Ehrenmanntheorie überzeugt nicht
Was besagt die Ehrenmanntheorie? Was lässt sich gegen sie einwenden?
besagt die Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel aus § 43 II VwGO bei staatlichen Klagegegner
von Behörden und Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist zu erwarten, dass sie wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz rechtliche Feststellungen (zB. aus einer Feststellungsklage) beachten bzw. Folgeleisten
contra:
unterliegende Organ werde ohne Vollstreckungsdruck einer gerichtlichen Feststellung folgen, überzeugt nicht
so zB. “Zwangshaft für Söder”
VwGO kennt Regelungen zur Vollstreckung gegen öffentliche Hand, vgl. §§ 169 ff. VwGO
zw. Allg. LK und FK ist keine Umgehung von besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erwarten, weshalb es einer teleologischen Reduktion des § 43 II VwGO nicht bedarf
Besonderheiten bei der Klagebefugnis eines Kommunalverfassungsstreits?
Kläger muss sich auf Rechtsvorschriften berufen, die zumindest auch dem Schutz ihrer organschaftlichen Stellung dienen
Kläger kann sich nicht auf Grundrechte stützen! (Konfusionsargument)
Arg.: Kommunalfverfassungsstreit ist kein objektives Beanstandungsverfahren
organschaftliche Rechte sind zB.:
Recht der Gemeidneräte auf ordnungsgemäße Einberufung
Anspruch auf Akteneinsicht
Sachantragsrecht von Gemeinderatsmitgliedern
Rederecht
Fragerecht
Informationsrecht
Was sind Fraktionen im Kommunalrecht?
Organteile des Gemeinderates nach § 25 ThürKO
Ist § 61 VwGO hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit bei einem Kommunalverfassungsstreit anwendbar?
Problem: was genau ist Bürgermeister, Gemeinderat usw.? Gesetzeswortlaut passt nicht ganz
abstellen auf § 61 Nr. 1 Alt. 1 geht nicht, da natürliche Person als solche nicht betroffen ist
auch sind die Organe bzw. Organteile keine juristischen Personen!
Einigkeit besteht darüber, dass Organe beteiligtenfähig sein müssen
Arg.: Gebot effektiven Rechtsschutzes
Herleitung dann entweder direkt über § 61 VwGO oder § 61 VwGO analog
(man könnte zusätzlich nach Kollegialorganen und monokratischen Organen unterscheiden)
Wann ist der Gemeinderat für einen Verhandlungsgegenstand zuständig? (unter Zuständigkeit bei formeller RMK zu prüfen)
wenn es sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt (Verbandskompetenz) und der Gemeinderat zuständig ist (Organkompetenz)
Was bedeutet Organkompetenz?
innerhalb der Gemeinde ist der Gemeinderat für alle Gegenstände zuständig, die nicht dem Bürgermeister kraft Gesetzes oder durch den Gemeinderat zugewiesen sind
Wie grenzt man formelle von materiellen Gesetzen ab?
Formelle Gesetze werden von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsorganen im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.
Sie sind damit Parlamentsgesetze.
Satzungen, die von demokratisch gewählten Organen wie zB. Kreis- oder Gemeinderat erlassen worden sind, stellen trotzdem keine formellen Gesetze dar. Warum nicht?
Organe wie der Kreis- oder Gemeinderat sind keine verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsorgane, weshalb sie nur materielle Gesetze sein können
EGL für Satzungsbefugnis der Landkreise?
§ 98 ThürKO
Statthafte Klageart, wenn der Erlass einer Norm begehrt wird?
Normenerlassklage
eA.: Anwendung der Normenkontrolle, § 47 VwGO analog
Arg.: Erlass einer Norm sei mit derselben Rechtschutzform durchzusetzen wie ihre Aufhebung
Wortlaut der §§ 45, 47 VwGO
wohl keine Regelungslücke
aA.: Leistungsklage
Arg.: LK vorallem weil FK wg. § 43 II VwGO ausscheidet
contra: Gewaltenteilungsprinzip
Judikative greift hier in Exekutive ein!
BVerwG: Feststellungsklage
Arg.:
entspricht dem Gewaltenteilungsgrundsatz
Einwand der Subsidiarität greife nicht
Art. 20 III GG
Besonderheit bei der Klagebefugnis einer “Normenerlassklage”? (die nach zutreffender Ansicht eine FK sein muss)
Klagebefugnis ist aufgrund der aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz herrührenden Bedenken nur unter engen Voraussetzungen anzuerkennen:
dh. alleine durch den Erlass einer Norm kann eine drohende oder schon eingetretene Rechtsverletzung abgewendet werden
§ 47 I Nr. 2 VwGO fordert eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, also eine Satzung oder Verordnung. Ist die Geschäftsordnung des Kreistages eine solche Geschäftsordnung, also ist sie per Normenkontrolle überprüfbar?
keine Rechtsvorschrift, da nur innerorganisatorische Vorschrift ohne Außenwirkung
trotzdem nimmt Rspr. an, dass sie über § 47 VwGO gerichtlich überprüfbar ist
Arg.: Geschäftsordnung regelt in abstrakt-genereller Weise das Recht der Mitglieder des Kreistages und ist damit ein Rechtssatz im materiellen Sinne
Die “Normenerlassklage” gilt nur für…?
materielle Gesetze
(im Verfassungsrecht geht’s über die VB)
Worin gliedert sich die Gemeinde?
zunächst in Gemeinderat und Bürgermeister
Gemeinderat besteht aus:
Fraktionen und
Ausschüssen
Bürgermeister aus:
Bürgeramt und
Gewerbeamt
Bürgermeister ist auch Mitglied im Gemeinderat!
Wie läuft eine Gemeinderatssitzung klassischerweise ab?
Eröffnung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Feststellung der Tagesordnung
Eintritt in die Tagesordnung
Schließung der Sitzung
Rechte der Gemeinderatsmitglieder?
sogennantes Freies Mandat, dh.:
ungehinderte Mandatsausübung
Aufwandsentschädigung
Fraktionsbildungsrecht
Antrag Einberufung Sitzung
Teilnahme und Mitwirkung Gemeinderat:
Teilnahmerecht
Stimmrecht
Antragsrecht
Hat der Bürgermeister ein materielles (vorab-) Prüfungsrecht, was auf die Tagesordnung gesetzt werden darf?
nein!
darf nur nicht ernst gemeinte oder unsinnige Vorhaben im Voraus ablehnen
Wie kann man sich den Punkt “Eintritt in die Tagesordnung” grob vorstellen?
Aufruf - Berichterstattung - Diskusion - Antragsstellung - Abstimmung - Beschlussfassung
Was kann der Bürgermeister in Bezug auf die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes überprüfen?
(P) materielles Prüfungsrecht? (-)
nicht ernst gemeint oder unsinnig?
Verbandskompetenz
Organkompetenz
Nenne die drei Träger der kommunalen Selbstverwaltung.
Gemeinden
kreisangehörigen Gemeinden
kreisangehörigen Städte
kreisfreien Städte
Landkreise
Gemeindeverbände
zu Verdeutlichung Pyramide von oben nach unten:
Deutschland (Bund) —> Sachsen Anhalt (Land)—> Harzkreis (Landkreis) —> Gemeinde Vorharz (kreisangehörige Gemeinde)
Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung sind zwischen Landkreis und Gemeinde aufgeteilt. Wie ist es bei kreisfrien Städten?
kreisfreie Städte sind keinem Landkreis untergeordnet, da sie zu wichtig sind
sie nehmen also sowohl Aufgaben der der Gemeinde und Aufgaben des Landkreises war
Was ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie?
Art. 28 II GG bzw. Art. 91 ThürVerf gewährleistet die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung
dh.: Recht auf von staatlichen Eingriffen unabhängige Wahrnehmung eigener Aufgaben in eigener Entscheidung und mit eigenem Personal sowie eigenen Sach- und Finanzmitteln.
Zentraler Begriff der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie?
Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft
Welche Angelgenheiten gehören nicht zur örtlichen?
solche die in den Kompetenzbereich des Bundes oder Landes fallen
durch Gesetz können allerdings einzelne Angelegenheiten aus diesem Kompetenzbereich auf die Gemeinden übertragen werden
Was sind typische Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft?
Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser
Schaffung und Unterhaltung örtlicher Verkehrseinrichtungen
Wirtschafts-, Kultur- und Sportförderung
Einrichtung von Sparkassen
Abfallentsorgung
Was umfasst die Selbstverwaltungsgarantie?
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie:
Gebietshoheit
dh. örtl. Zust. auf Gemeindegebiet
Planungshoheit
eigenverantwortliche Durchführung örtlicher Planungsangelegenheiten
Satzungshoheit
Befugnis Satzungen zu Erlassen
Finanzhoheit
Personalhoheit
Organisationshoheit
Befugnis innere und äußere Organisation selbst festzulegen
Ist ein Gemeinderatsbeschluss, der eine Maßnahme gegenüber einem Gemeinderatsmitglied enthält, ein VA?
grds. nein (-), da keine Außenwirkung
Ausnahme: wenn Stellung des Gemeinderatsmitglied grundsätzlich in Frage gestellt wird
Kann der Gemeinderat ein Ausschussmitglied, das von einer Fraktion ernannt wurde, abberufen?
ja (+), vgl. § 27 III S. 3 ThürKO
Was meint das Spiegelbildprinzip?
Ausschüsse müssen in ihrer Zusammensetzung das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen wiederspiegeln
Gibt es bei einem Fraktionsausschluss irgendwelche Regeln?
eA.: sieht Fraktion als nicht rechtsfähiger Verein iSd. § 54 BGB an
Orientierung an zivilrechtlichen Vereinsrecht
aA.: Fraktion ist öffentlich-rechtliche Vereinigung
dh. Orientierung an §§ 35 ff. ThürKO (analog)
Formelle RMK
Anhörung
Mehrheisbeschluss der Fraktion
Mitteilung der Ausschlussgründe
Aufnahme in die TO
Materielle RMK
streitig ob:
grobe Schädigung der Partei notwendig oder
Ausschluss nicht gesetzeswidrig, sittenwidrig oder
Fraktionsausschluss nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
Öffentlich rechtlicher Zulassungsanspruch für Parteien in eine Stadthalle der Gemeinde?
§ 14 I, III ThürKO und §§ 1, 5 ParteiG
Warum ist das “Ob” im Kontext der Zwei-Stufen-Theorie immer öffentlich-rechtlich?
weil es darum geht, ob man einen Anspruch auf Zugang hat
—> solche Ansprüche können im LandesR angeordnet werden (zB. in § 14 ThürKO der Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung)
—> ein solcher Anspruch muss öffentlich-rechtlich sein, weil dem ZivilR ein Anspruch auf Vertragsschluss (Kontrahierungszwang) fremd ist
Die Zwei-Stufen-Theorie findet unter anderem Anwendung, wenn es um eine öffentliche Einrichtung geht. Dafür muss aber auch eine öffentliche Einrichtung vorliegen. Voraussetzungen dieser?
Eine öffentliche Einrichtung ist eine Einrichtung, die:
im öffentlichen Interesse unterhalten wird
durch einen Widmungsakt
der allgemeinen Benutzung durch die Gemeindeanhörigen zugänglich gemacht wird und
in der Verfügungsgewalt der Gemeinde steht
Anhaltspunkt für öffentliches Interesse als Voraussetzung einer öffentlichen Einrichtung?
Aufzählung in § 2 I ThürKO
Was begründet unter anderem eine Verfügungsbefugnis einer Gemeinde über eine Stadthalle, die sie einer GmbH verpachtet hat?
Letztentscheidungskompetenz
Beherrschung der jur. Person, vgl. 51 % d. Anteile an der GmbH
Ist es ein VA, wenn die Gemeinde der GmbH Anweisungen über die verpachtete Stadthalle macht?
nein (-), sogenanntes schlichthoheitliches Handeln
Arg.: VA begrifflich schon nur im öffentlichen Rechtmöglich; hier aber zivilR Kontext, aufgrund des Pachtvertrags
Ist eine Partei eine juristische Person? (und damit iSd. § 61 VwGO parteifähig)
nein, eine Partei ist keine juristische Person.
aber: Vereinigung iSd. § 61 Nr. 2 VwGO, die durch § 3 S. 1 ParteiG klagen und verklagt werden kann
Findet § 14 III ThürKO auf alle Parteien Anwendung?
nein, ortsansässig (nur im Abs. 1 durch “Einwohner” klargestellt) muss nach hM. hineingelesen werden
dh.: Teleologische Reduktion!
Kann einer vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Partei der Zugang zur eigenen Stadthalle aus diesem Grund verwehrt werden?
nein: solange Partei nicht nach Art. 21 II GG vom BVerfG verboten worden ist, kann sie - aufgrund des Parteienprivileges - nicht wegen tatsächlicher oder vermuteter Verfassungsfeindlichkeit benachteiligt werden
Wo wird die Zweistufentheorie relevant? Warum ist sie wichtig?
bei der Leistungsverwaltung
Grund: Keine Flucht des Staates in das Privatrecht
Wenn man seine Stadthalle für poltische Veranstaltungen gewidmet hat, kann man noch bestimmte Parteien ausschließen?
nein!:
Gleichbehandlungsgebot, § 5 PartG
Neutralitätsgebot
Was ist ein Zweckverband? Was gibt es noch?
Zweckverband ist eine Körperschaft und damit eine jur. Person des öffentlichen Rechts, vgl. § 2 III 1 ThürKGG
nach § 16 I 1 ThürKGG können sich Gemeinden und Landkreise zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne oder zweckgebundene Aufgaben zuteilen
außerdem gibt es noch:
Zweckvereinbarungen, §§ 7 ff. ThürKGG (nur öffentlich-rechtlicher Vertrag)
Kommunale Arbeitsgemeinschaften, §§ 4 ff. ThürKGG (nur öffentlich-rechtlicher Vertrag, ohne formale Anforderungen)
EGL für den Erlass von Satzungen durch einen Zweckverband?
§ 20 ThürKO iVm. § 20 ThürKGG
Was besagt die actus-contrarius-Theorie?
Nach der actus-contrarius-Theorie teilt die Rechtsnatur eines Begehrens auf Rückgängigmachung einer Handlung die Rechtsnatur der Handlung.
Welche Arten von Rückwirkung werden unterschieden? Rechtsfolge?
Unechte Rückwirkung:
Norm greift in einen gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalt rückwirkend ein und entwertet damit die Rechtsposition nachträglich
grds. verfassungsrechtlich zulässig (+)
Echte Rückwirkung:
Gesetzgeber greift rückwirkend auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein; dh. die Rechtsfolgen des Gesetzes sollen für einen vor der Verkündung des Gesetzes beendeten Tatbestand gelten
grds. verfassungswidrig (-)
Wann ist eine echte Rückwirkung ausnahsweise zulässig? Wie ist die Rechtslage, wenn die Rückwirkung vorteilhaft ist?
wenn ein begründetes Vertrauen der Betroffenen in die Geltung bzw. schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Regelung nicht enttäuscht wird
bei einer Rückwirkung, die für den Adressaten vorteilhaft ist, ist kein Vertrauensschutz notwendig, weshalb hier ein echte Rückwirkung ebenfalls zulässig ist
Passivlegitimation?
Frage nach dem richtigen Beklagten, vgl. § 78 VwGO
geltend gemachtes Recht muss gerade gegen denjenigen vorgebracht werden, der durch dieses Recht passiv legitmiert ist
Woraus ergeben sich die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Rückwirkung einer Rechtsnorm?
im StrafR: allgemeines Rückwirkungsverbot, vgl. Art. 103 II GG!
im ÖffR: Grenzen sind nach Art. 20 GG zu bestimmen: Rechtsstaatsgebot!
§ 49 II 1 Nr. 3 gibt an, dass ein rechtmäßiger begünstigender VA ua. widerrufen werden kann, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Was ist mit öffentliches Interesse gemeint?
Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung dienen:
drohender Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter
Muss das “Gebrauchmachen” aus § 49 II Nr. 4 ThürVwVfG auch bei Nr. 3 analog vorausgesetzt werden?
(dh. darf der Adressat die Begünstigung noch nicht gebrauch gemacht haben?)
eA.: keine analoge Anwendung möglich (-)
vor Inkraftreten der ThürVwVfG gab es Rspr., die diese Analogie vertreten hat
Gesetzgeber hatte diese aber gerade nicht in das ThürVwVfG übernommen
damit keine planwidrige Regelungslücke
aA.: analoge Anwendung notwendig
Die Rücknahme eines VAs ist gem. §§ 49 III 2 bzw. 48 IV VwVfG innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme durch die Behörde zulässig. Nenne den Streit.
streitig ist, ob es eine Entscheidungs- oder eine Bearbeitungsfrist ist:
BVerwG: Entscheidungsfrist
Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem Widerrufsgrund und die für den Widerruf erheblichen Tatsachen hat und damit ohne weitere Aufklärung in der Lage ist objektiv und ermessensfehlerfrei zu entschieden
dies wird meistens nach der Anhörung des Betroffenen sein
aA.: Bearbeitungsfrist
Behörde hat 1 Jahr Zeit die Sache zu bearbeiten, nachdem sie zum ersten mal von Tatsachen Kenntnis erlangt, die auf einen möglichen Widerruf schließen lassen
Warum ist ein Zweckverband sinnvoll?
grds. nehmen Gemeinden und Landkreise ihre Aufgaben eigenständig wahr
aus Kosten- und Effizienzgründen können sie sich aber auch bei bestimmten Aufgaben zusammenschließen
Warum ist Rückwirkung so problematisch? Welche Prinzipien werden tangiert?
wegen: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
Ist die Zulassung eines Bürgerbegehrens als solche ein VA iSd. § 35 VwVfG?
Erklärung ob Bürgerbegehren zugelassen wird ist VA!
dieser hat auch Außenwirkung:
Erklärung des Gemeinderates (über den Antrag) wirkt gegenüber den Gemeindebürgern gem. § 12 III, IV ThürEBBG
Bürgerbegehren ist auch kein eigenes Organ:
zwar ersetzt das Bürgerbegehren den Gemeinderatsbeschluss, vgl. § 23 II ThürEBBG
allerdings zählt § 22 I ThürKO abschließend den Gemeinderat und Bürgermeister als Organ auf
Können sich die Vertreter eines Bürgerbegehrens auf Art. 19 IV GG und auf das Willkürverbot berufen?
BVerfG: (-)
Vertreter eines Bürgerbegehrens sind “Amtswalter” und stehen in einer Art organschaftlichem Verhältnis zur betreffenden Gemeinde
Vertreter werden Teil der kommunalen Willensbildung
als “Organ” der Gemeinde fallen sie nicht in den Schutzbereich des Art. 19 IV GG
OVG + Lit.: (+)
Vertreter können sich auf GR berufen
Besonderheit bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit beim Bürgerbegehren?
Frage: abstellen auf Bürgerbegehren als ganzes oder auf Vertrauensperson iSd. § 3 ThürEBBG?
Bürgerbegehren ist weder Vereinigung iSd. § 61 Nr. 2 VwGO noch sonstiges rechtsfähiges Gebilde
Vertrauensperson macht Interessen der Gesamtheit der Unterzeichner im eigenen Namen geltend (ähnlich einer Prozessstandschaft)
Arg.: Prozessökonomie
Ergibt sich ein Problem, wenn die Vertrauensperson als Kläger nicht Gemeindebürger der Antragsgegnerin ist?
Klage möglich (+), kein (P)
Arg.: Gesetz verlangt keine solche Legitimation
Dürfen Unterschriften von Unionsbürgern, die in der Gemeinde wohnen, beim Bürgerentscheid mitgezählt werden?
ja (+)
Bürger der Gemeinde sind auch Unionsbürger, vgl. § 10 II 3 ThürKO
ansonsten siehe auch: Art. 28 I S. 3 GG u. Art. 22 AEUV
Dem Gemeinderat steht nach stRspr. ein materielles Prüfungsrecht bezüglich des Bürgerbegehrens zu. Was bedeutet das?
materielles Prüfungsrecht = Gemeinderat darf Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auf Vereinbarkeit mit der gesamten Rechtsordnung überprüfen
Darf das Bürgerbegehren auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sein?
nein, dann logischerweise unzulässig
Großes Problem beim allg. RSB, wenn man ein Bürgerbegehren im Eilrechtsschutz durchbringen möchte?
(P): wenn im Einstweiligen Rechtsschutz festgestellt wird, dass das Bürgerbegehren durchgeht/nicht durchgeht, ist dies das Endergebnis; dies stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, welche eigentlich immer unzulässig ist
aber: Gebot effektiven Rechtsschutzes, vgl. Art. 19 IV GG verlangt wohl an dieser Stelle die Aufweichungen dieses Grundsatzes
Sinn/Zweck/Wesen eines Bürgerbegehrens/-entscheides?
Bürgerentscheid ersetzt einen Gemeinderatsbeschluss
Bürger treten an Stelle des Gemeinderates
Bürgerentscheid will damit eben nicht den Gemeinderat zu einer Entscheidung verpflichten; vielmehr nimmt er diese selbst vor
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