Nenne das Schema für die konkrete Normenkontrolle.
OS: Art. 100 I G, § 13 Nr. 11 u. §§ 80 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Prüfungsgegenstand
III. Vorlageberechtigung
IV. Überzeugung von Nichtigkeit
V. Entscheidungserheblichkeit
B. Begründetheit
Für welche 3 Fallgruppen ist die konkrete Normenkontrolle statthaft?
Verwerfungsmonopol des BverfG wenn:
Verletzung des GG durch Bundesgesetz, Art. 100 I 1 GG
Verletzung des GG durch Landesgesetz, Art. 100 I 2 Alt. 1 GG
Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Bundesgesetz, Art. 100 I 2 Alt. 2 GG
Was für ein Gesetz kann nur Prüfungsgegenstand einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG sein?
Gesetz muss:
gelten
dh. verkündet & in Kraft getreten
formell sein
dh. beschlossen durch Legislativorgan im verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren
deutsch sein
dh. von dt. Legislativorgan erlassen
nachkonstitutionell sein
nach Inkrafttreten des GG erlassen
Prüfungsgegenstand einer konkreten Normenkontrolle können nur nachkonstitutionelle Gesetze sein. Wie wird dies bestimmt?
nachkonstitutionell meint erstmal nach Inkrafttreten der Verfassung
Gesetze die älter sind als die Verfassung (BGB, StPO, ZPO usw.) können uU. auch als nachkonstitutionell gelten:
wenn sie der nachkonstitutionelle Gesetzgeber mit in seinen Willen aufgenommen hat
dafür notwendig —> Bestätigungswille der sich aus dem Zusammenhang von der gleichgebliebenen Norm und dem Änderungsgesetz ergeben kann
Wer kann materielle Gesetze und vorkonstitutionelle formelle Gesetze verwerfen?
jedes AG, VG, OLG usw.
Reichen bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes für eine Richtervorlage?
nein, das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein
Wann liegt Entscheidungserheblichkeit bei der konkreten Normenkontrolle vor?
der Tenor des Urteils muss von der Gültigkeit/Ungültigkeit des zu prüfenden Gesetzes abhängen
Wann ist ein Gesetz formell verfassungswidrig?
wenn Bund die Gesetzgebungskompetenz fehlt oder
Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist
Wer ist grundsätzlich für die Gesetzgebung zuständig?
grds. sind Länder zuständig!
Bund nur zuständig, wenn sich eine ausdrückliche Zuweisung findet, vgl. Art. 30, 70 GG
Allgemeines Prüfungsschema für Eingriffe in ein GR mit geschriebenem Vorbehalt durch ein Gesetz
Eröffnung des Schutzbereichs
Eingriff in den Schutzbereich
Rechtfertigung
a) Schranken
b) Subsumtion
c) Schranken-Schranken
Was ist vom Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) umfasst?
Was ist eine Vereinigung?
positive Vereinigungsfreiheit:
Gründung oder Bestand einer Vereinigung
negative Vereinigungsfreiheit:
Freiheit einem Verein fernzubleiben oder aus ihm auszutreten
Eine Vereinigung ist jeder freiwillige Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck, der eine organisierte Willensbildung beinhaltet.
Schützt Art. 9 GG auch die Freiheit, nicht Mitglied in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung zu sein?
BVerfG u. hM.: (-)
Schutzbereich des Art. 9 GG nicht eröffnet
Arg.:
positive Vereinigungsfreiheit erfasst nur privatrechtliche Vereine; dementsprechend kann die negative Vereinigungsfreiheit als dessen Spiegelbild sich auch nur auf privatrechtliche Vereine beziehen
Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Verbänden ist vorkonstitutionell, woran Art. 9 GG auch nichts ändern wollte
aA.: (+)
Wann liegt ein Eingriff durch den Staat in die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG nur vor?
wenn die staatliche Maßnahme berufsregelnde Tendenz aufweist
subjektiv berufsregelnde Tendenz: Zielgerichtete Bestimmung durch den Staat welcher Beruf ausgeübt werden soll
objektiv berufsregelnde Tendenz:
eingreifende Maßnahme muss für Berufsfreiheit von ausreichend erheblichem Gewicht
Definition Beruf iSd. Art. 12 I GG?
Beruf ist eine Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Schutzbereich von Art. 2 GG?
Art. 2 schützt jedes menschliche Verhalten vor staatlichen Eingriffen
Wann ist ein Rückgriff auf Art. 2 GG unzulässig?
soweit ein spezielleres GR einschlägig ist, ist Art. subsidiär
ein spezielleres GR ist einschlägig soweit der Schutzbereich eröffnet war und ein EIngriff vorliegt
Schranke von Art. 2 I GG?
Schrankentrias:
Rechte anderer
verfassungsmäßiger Ordnung (alle Normen die es gibt)
Sittengesetz
Unter Schranken-Schranken wird vorallem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft. Prüfungspunkte?
Legitimer Zweck
wenn Zweck auf Allgemeinwohl gerichtet und erlaubt ist
Geeignet
Mittel ist geeignet, wenn es den angestrebten Zweck zumindest fördert
Erforderlich
kein ebenso effektives, milderes Mittel
Angemessen
VHMK im engeren Sinne, dh. Abwägung von verfolgtem Zweck und Eingriff in GR
Zulässigkeit einer VB?
OS
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Beschwerdeberechtigung, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG
IV. Beschwerdebefugnis
Möglichkeit GR-Verletzung
eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, § 90 II 1 BVerfGG
VI. Prozessfähigkeit
VII. Form und Frist
“Jedermann” ist befugt VB zu erheben, der Träger eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann. Nenne die grundrechtsgleichen Rechte.
aufgezählt in § 90 I BVerfGG:
Art. Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG
Art. 93 I Nr. 4a GG bestimmt für den Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde alle Akte der öffentlichen Gewalt. Definiere.
Akte der öffentlichen Gewalt sind alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen - an das GG gebundenen - Hoheitsgewalt.
dazu gehören:
Legislative, Judikative, Exekutive
aber auch Gemeinden oder jur. Personen des öffentlichen Rechts
nach Außen zB. nicht wirksam ist ein Hinweisblatt der Referendarausbildung
Was muss bei der Beschwerdebefugnis einer VB geprüft werden?
Möglichkeit einer GR-Verletzung
a) selbst
Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er Adressat der Maßnahme ist
b) unmittelbar
wenn Beschluss ohne weiteren vermittelnden Akt in Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreift
c) gegenwärtig
GR-Verletzung liegt im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVerfG schon und noch vor
Angenommen die GR-Verletzung liegt im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVerfG nicht mehr vor.
Ist die Beschwerdebefugnis dann zwingend nicht gegeben?
laut BVerfG Ausnahme wenn:
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und gerügte GR-Eingriff besonders belastend ist
insb. dann, wenn GR-Verletzung sich schnell erledigt
sonst wird man nie Rechtsschutz durch BVerfG erlangen können
GR-Schutz der Beschwerdeführer wird sonst in unzumutbarer Weise verkürzt
Grundsatz der Subsisiarität einer VB? Wo geregelt?
§ 90 II 1 BVerfGG fordert Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der VB, dh.:
Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten im Ausgangsverfahren
darüber hinaus alle weiteren Möglichkeiten zur Verhinderung einer Verfassungsverletzung
Konsequenz für BF:
alle Tatsachen müssen vor Fachgericht vollständig und deutlich vorgetragen worden sein
bei einstweiligem Rechtsschutz ist erst Hauptsachenentscheidung herbeizuführen
Bei einstweiligem Rechtsschutz verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der VB, dass erst die Hauptsachenentscheidung abzuwarten ist.
Gibt es eine Ausnahme davon?
VB kann direkt gg. letztinstanzliche Eilentscheidung erhoben werden, wenn eine Verletzung von Grundrechten gerade durch Eilverfahren geltend gemacht wird +
Abwarten unzumutbar ist
Das BVerfGG enthält keine Regelungen zur Prozessfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Auf was kann man stattdessen zurückgreifen?
entsprechende Heranziehung der:
§§ 51 ff. ZPO
§ 62 VwGO
Was bedeutet der Satz: Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz?
das BVerfG prüft nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts
ob RichterIn einfaches Recht fehlerfrei angewendet hat, interessiert das BVerfG nicht
Wann liegt eine Grundrechtsverletzung bei einer Rechtsanwendung durch einen Richter nur vor?
wenn Einfluss der GR verkannt wurde oder
Rechtsanwendung grob und offensichtlich willkürlich ist oder
die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten wurden
Sachlicher Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 I u. II GG?
Forum internum
innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben
Bsp.: jmd. glaubt an Gott
Forum externum
äußere Freiheit den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben
Bsp.: Tragen einer Halskette mit Kreuz, Tragen eines Kopftuches, Werbung für Zeugen Jehovas
Wer kann Träger der Religionsfreiheit iSd. Art. 4 GG sein? (Persönlicher Schutzbereich)
natürliche Person
religiöse und weltanschauliche Vereinigungen
auch öffentlich-rechtliche Vereinigungen
Warum prüft man in der Begründetheit einer VB unter Rechtfertigung bei der Prüfung des möglicherweise verletzten Grundrechts die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes?
weil der Eingriff gerechtfertigt ist, wenn der Grundrechtseingriff durch ein Gesetz erfolgt, dass verfassungskonform ist und damit keine Grundrechtsverletzung vorliegt
Welche Verfassungsgüter könnten der Referendarin mit Kopftuch gegenüberstehen?
Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität
Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
Negative Religionsfreiheit Dritter
Was besagt der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität?
kommt vor in: Art. 4 I, 3 III 1, 33 III GG u. Art. 136 I, IV und 137 I WRV iVm. Art. 140 GG:
Staat darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren
Amtsträger sind auf Neutralität verpflichtet
verbietet Staatskirche
Wann muss sich der Staat das Verhalten seiner AmtsträgerInnen zurechnen lassen?
maßgeblich ist, inwieweit der Staat auf das äußere Gepräge der Amtshandlungen besonderen Einfluss nimmt:
Bsp.: Justiz
Robe
Eintreten des Spruchkörpers
Gestaltung des Gerichtssaals
Was meint die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege? Woraus leitet sie sich ab?
Grundbedingung des Rechtsstaats, vgl. Art. 20 III GG
meint gesellschaftliches Vertrauen in die gesamte Justiz
Kann das Tragen von religiösen Kennzeichen durch RichterInnen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verringern?
ja Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bedeutet Vertrauen in die Justiz
durch Tragen religiöser Kennzeichen können Zweifel an Neutralität der Justiz geweckt werden, was gleichbedeutend das Vertrauen verringert
Negative Religionsfreiheit?
Art. 4 GG gebietet das Recht religösen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben
Freiheit bestimmte religiöse Symbole für sich selbst abzulehnen
jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn Staat die Lage schafft
Prinzip der praktischen Konkordanz?
verfassungsimmanente Schranken:
einschlägige Normen des Grundgesetzes sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (Kompromiss)
(goldener Käfig)
oder
zwei Igel
Schützt Art. 12 I GG auch die Ausbildungsfreiheit?
ja (+), da Ausbildung die Vorstufe des Berufs ist
dementsprechend sind die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten geschützt
Bei einer VB ist “jedermann” beschwerdefähig. Was ist jedermann?
jeder der Träger von Grundrechten sein kann:
jur. Person des Privatrechts, vgl. Art. 19 III GG7
jur. Personen des öffentl. Rechts grds. nicht (Konfusionsargument)
Klassischer Eingriffsbegriff?
F (final)
U (unmittelbar)
R (durch Rechtsakt)
Z (Zwang)
Grundrechtsmündig?
Fähigkeit Grundrechte wahrnehmen zu können
eA.: starre Altersgrenzen
voll geschäftsfähig iSd. BGB
hM.: flexible Altersgrenzen
dh. Steuerungs- bzw. Einsichtsfähigkeit
Nenne die drei Kompetenzen des Art. 72 GG.
Kernkompetenz, Art. 72 I GG
Bedarfkompetenz, Art. 72 II GG
Abweichungskompetenz, Art. 72 III GG
Können sich ausländische juristische Personen auf Grundrechte berufen?
§ 19 III GG steht dem entgegen! (zumindest für Nicht-EU Staaten)
aber: juristische Personen aus der EU werden als inländische betrachtet, um eine Verletzung des allg. Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV entgegen zu wirken
Können sich Nichtdeutsche auf Deutchengrundrechte berufen?
nein, da Wortlautgrenze
aber: Subsumtion unter Art. 2 I GG
(auch wieder —> Verhinderung Diskriminierungsverbots, Art. 18 AEUV)
Kann eine gegenwärtige Betroffenheit (vgl. Beschwerdebefugnis —> VB) auch vorliegen, wenn ein Gesetz erst in der Zukunft in Kraft tritt?
laut BVerfG: ja (+)
aufgrund der Jahresfrist nach § 93 III BVerfGG zwingend: sonst zum Zeitpunkt des Erlasses —> keine Gegenwärtigkeit, zum Zeitpunkt der Gegenwärtigkeit —> verfristet!
Wie ist Art. 12 I GG im Hinblick auf den Schutzbereich zu lesen?
ein einheitliches GR der Berufsfreiheit, das:
Freiheit der Berufswahl
Berufsausübungsfreiheit
Freie Arbeitsplatzwahl
Freie Ausbildungsstättenwahl
erfasst
OS für die Prüfung der Rechtfertigung bei einer VB gg. ein Gesetz?
Eingriff gerechtfertigt, wenn sich das Gesetz auf einen Schrankenvorbehalt stützen lässt - formell und materiell verfassungsgemäß ist und die “Schranken-Schranke” der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.
Was besagt das Zitiergebot?
legal definiert in Art. 19 I S. 2 GG
festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen
3-Stufen-Theorie bei der Berufsfreiheit:
Nenne die Stufen
den Inhalt und Beispiele
wann ein Eingriff jeweils gerechtfertigt ist
Stufe: Regelung der Berufsausübung
Inhalt: “wie?”, dh. Art und Weise der beruflichen Tätigkeit
Bsp.: Werbeverbote für Ärzte, Zwangsmitgliedschaft in Handwerkskammer
Rechtfetigung: vernünftige Gründe des Allgemeinwohls
Stufe: Subjektive Berufswahlvoraussetzungen
Inhalt: subjektive Zulässigkeitsvoraussetzungen —> “ob” betreffend
Bsp.: Lesitungsnachweise, Stex, nach hM. auch Alter
Rechtfertigung: Schutz besonders wichtigem Gemeinschaftsgutes
Stufe: Objektive Berufswahlvoraussetzungen
Inhalt: objektive Zulässigkeitsvoraussetzungen —> auch “ob” betreffend, aber außerhalb der Person
Bsp.: Kontingentierung
Rechtfertigung: Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes
Eingriff ist von 1 zu 3 immer intensiver, was eine stärkere Rechtfertigung benötigt
WIe bringt man die 3-Stufen-Theorie in das Gutachten ein?
in der VMHK:
legitimer Zweck
Geeignetheit
Erforderlichkeit
—> hier Bestimmung der Stufe
Angemessenheit
—> hier Berücksichtigung der Stufe
Ratio legis des Art. 3 GG?
Art. 3 GG verbietet nicht Ungleichbehandlung, sondern grundlose Ungleichbehandlung
dh.: Verboten ist
wesentlich Gleiches unbegründet ungleich zu behandeln
wesentlich Ungleiches unbegründet gleich zu behandeln
Wie prüft man Art. 3 GG?
Schritt 1: Gibt es eine Ungleichbehandlung?
dazu: Vergleichsgruppen bilden
kann man diese vergleichen?
worin liegt die Ungleichbehandlung
Schritt 2: Ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
Gesetz formell verfassungsgemäß?
Willkürverbot und VMHK beachtet?
Allg. Bestimmtheitsgebot?
Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde?
I. Zust. des Thüringer Verfassungsgerichtshof, Art. 80 I Nr. 1 ThürVerf, § 31 ThürVerfGHG
II. Beschwerdeberechtigung, Art. 80 I Nr. 1 ThürVerf, § 31 ThürVerfGHG
III. Beschwerdegegenstand, Art. 80 I Nr. 1 ThürVerf, §§ 11 Nr. 1, 31 ff. ThürVerfGHG
V. Rechtswegerschöpfung, § 31 III 1 ThürVerfGHG
VI. Subsidiarität
VII. Form und Frist, §§ 20, 33 ThürVerfGHG
Was ist mit dem sogenannten doppelten Verfahrensgegenstand bei der VB gemeint?
oft wird sich eine VB gg. mehrere Beschwerdegegenstände richten - so zB. gg. die Entscheidung aus einstweiligem Rechtsschutz und gg. die Entscheidung aus der Hauptsache:
BVerfG: geht trotzdem von einheitlicher Verfassungsbeschwerde aus
Welches Problem tritt auf, wenn der Beschwerdeführer eine Urteilsverfassungsbeschwerde gg. ein letztinstanzliches ordentliches Gericht anstrebt?
mittelbare Drittwirkung von Grundrechten
Ausgangspunkt: GR sind Abwehrrechte Bürger versus Staat; im Zivilprozess stehen sich aber Private gegenüber; können hier trotzdem GR wirken?
Antwort: ja!
Herleitung:
GR sind Ausdruck einer objektiven Wertentscheidung des Verfassungsgebers, die über Einfallstore auch in das Privatrecht mittelbar wirken
“Einfallstor” für die Grundrechte sind die Generalklauseln, also unbestimmte Rechtsbegriffe
Besonderheit bei der Beschwerdebefugnis bei einer Landesverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgerichtshof?
man kann sich logischerweise nur auf die Grundrechte der Landesverfassung berufen
Besonderheit bei dem Beschwerdegegenstand bei einer Landesverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgerichtshof?
zwar jeder Akt der öffentlichen Gewalt; aber logischerweise nur solche des Freistaats!
Wenn man bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichtshof zieht, kann sich welches Problem ergeben?
Urteil wird zumeist auf Bundesrecht beruhen (zB. BGB)
Beschwerdebefugnis richtet sich aber auf Landes-Grundrechte
Bundesrecht bricht allerdings Landesrecht!, vgl. Art. 31 GG
P: darf Landesverfassungsgerichtshof überhaupt entscheiden?
Lösung des BVerfG:
BundesR bricht LandesR jedenfalls dann nicht, wenn die Landes-GR inhaltsgleich mit den grundgesetzlichen Bestimmungen aus der Bundes-Verfassung sind
Arg.: Zusammenschau: Art. 28, 31 u. 142 GG
Wann ist der Rechtsweg erschöpft?
Angenommen man macht eine Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung aus einstweiligem Rechtsschutz: Gibt es ein Problem bei der Rechtswegerschöpfung?
Rechtsweg ist erschöpft, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können
nein (-): das Hauptverfahren ist kein Teil des Rechtswegs
Angenommen man macht eine Urteilsverfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung aus einstweiligem Rechtsschutz: Gibt es ein Problem bei der Subsidiarität der VB?
ja (+)
Subsidiarität meint Erschöpfung aller sonstigen prozessualen Möglichkeiten über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus
damit muss Hauptverfahren abgewartet werden
Ausnahme nur, wenn:
Beschwerdeführer gerade durch Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz in GR verletzt worden ist oder
Sachverhalt umfassend geklärt + Rechtsfragen in beiden Verfahren identisch oder
gerügte GR-Verletzung kann durch Hauptverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden
Schema Begründetheit einer VB?
I. Prüfungsmaßstab
II. Verletzung GR-1
III. Verletzung GR-2
…
IV. Ergebnis
Was sollte beim Punkt Prüfungsmaßstab in der Begründetheit einer VB auf jeden Fall kommen?
VB dient Schutz der Grundrechte des Einzelnen
BVerfG ist “Hüterin der Verfassung”
gleichzeitig, keine Superrevisionsinstanz
geprüft wird die Vereinbarkeit mit der Verfassung (und zwar das volle Programm: mittelbare Drittwirkung, Willkürverbot, Verletzung von GR, Überschreitung der Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung usw.), aber keine einfachgesetzlichen Subsumtionsfehler
Schutzbereich Wissenschaft?
Unter Wissenschaft sind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen wie bei ihrer Deutung und Weitergabe zu verstehen.
geschützt ist nicht nur Forschung selbst
sondern auch deren Verwertung und Verarbeitung
Schutzbereich Presse?
Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
Ist die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit vom Schutzbereich der Pressefreiheit iSd. Art. 5 I 2 GG umfasst?
streitig:
Rspr.: (+)
geschützt sei auch institutionelle Eigenständigkeit der Presse als solche
Schutz der Informationsquellen ist für gut funktionierendes Pressewesen von enormer Bedeutung
sonst: keine freie Rede während Redaktionsarbeit
sonst: Umgehung des GrundR-Schutzes möglich
aA.: (-)
Darf man noch auf allgemeine GR zurückgreifen, wenn bereits ein spezielleres einschlägig ist?
nein (-)
so entfällt zB.:
Rückgriff auf Berufsfreiheit, wenn bereits speziellere Wissenschaftsfreiheit einschlägig
Rückgriff auf Allg. Handlungsfreiheit, wenn bereits Religionsfreiheit
usw.
Schutzbereich Meinung? Sind Tatsachenbehauptungen umfasst?
jede wertende Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und damit nicht vom Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG umfasst
Was sind allgemeine Gesetze iSd. Art. 5 II GG? (qualifizierter Gesetzesvorbehalt der Meinungsfreiheit)
Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen, den Schutz eines Gemeinschaftswerkes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorzug hat.
Kann Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung gerechtfertigt sein?
nein, sie betrifft die Menschenwürde, Art. 1 GG
Was ist Schmähkritik? Was ist eine Formalbeleidigung?
Schmähkritik:
keinen Bezug mehr zur Sache
Diffamierung als einziges Ziel der “Kritik”
Bsp.: teilweise Passagen Erdogan-Gedicht
Formalbeleidigung:
Schimpfwörter, die alleine schon menschenunwürdig sind
Fäkalsprache
Bsp.: alles was Rapper so in ihren Texten ballern
Wechselwirkungslehre?
besondere Ausprägung des VMHK-Grundsatzes:
danach ist Schrankengesetz im Lichte der Meinungsfreiheit - dh. auf eine die Meinungsfreiheit schonende Weise - auszulegen
bei der Abwägung anzusprechen
Normierung des APR? Ausprägungen des APR? Sphären?
Art. 2 I Ivm. Art. 1 I GG (bei jur. Personen des Privatrechts Art.1 weglassen)
Schutz persönliche Lebenssphäre
Recht am eigenen Wort
Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG
Informationelles Selbstbestimmungsrecht (kein Sammeln von Daten)
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (kein Eindringen in Computer)
Sozialssphäre - Privatssphäre und Intimssphäre
Bleibt das APR über den Tod hinaus?
nein (-), dann hat man sog. Postmortales Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I GG
Schema abstrakte Normenkontrolle?
OS: Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
I. Antragsberechtigung, § 93 I Nr. 2 GG
II. Antragsgegenstand, § 93 I Nr. 2 GG
III. Antragsgrund, § 93 I Nr. 2 GG
I. Formelle und Materielle Verfassungsmäßigkeit
Wieviel Mitglieder hat der 20. Bundestag?
736
Bedarf es bei der abstrakten Normenkontrolle der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsbeeinträchtigung?
die abstrakte Normenkontrolle ist ein objektives Beanstandungsverfahren
deshalb kennt sie auch keinen Antragsgegner
Welcher Streit kommt auf, wenn der Antragsgrund der abstrakten Normenkontrolle geprüft wird?
die unterschiedlichen Wortlaute von Art. 93 I Nr. 2 GG (“Zweifel”) und § 76 BVerfGG (“für nichtig halten”):
eA.: § 76 BVerfGG sei verfassungswidrig
aA.: § 76 BVerfGG sei verfassungsmäßige Konkretisierung von Art. 93 I Nr. 2 GG
Nenne die ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen für den Bund und erkläre sie.
Kompetenz kraft Sachzusammenhang:
Bund hat Gesetzgebungskompetenz für eine bestimmte Sache, die auch Inhalte aufweist, für die die Länder eigentlich die Kompetenz haben —> aufgrund des Sachzusammenhangs muss Bund für die gesamte Sache Kompetenz haben
Bsp.: § 81b StPO, der Erkennungsdienstliche Befugnisse normiert (hier hat Bund für die Strafbehörden eine zugewiesene Kompetenz; § 81b StPO hat aber auch einen präventiven Gefahrenabwehrbezug, wofür Länder zuständig sind) —> trotzdem hat Bund für den gesamten § 81b StPO eine Kompetenz und zwar Kraft Sachzusammenhang
Annexkompetenz
Unterfall der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
Anhang der zwar grds. nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, aber zur Hauptsache gehört, für die der Bund wiederum zuständig ist
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
Sachen die logischerweise nur zur Zuständigkeit des Bunds gehören können
Bsp.: Hauptstadt, Nationalfarben, Staatssymbole usw.
Schutzbereich von Art. 14 GG?
Eigentum, dh. sämtliche Vermögenspositionen, die dem Einzelnen unter der Rechtsordnung zugeordnet sind
nicht geschützt ist das Vermögen an sich!
Was für Eingriffsvarianten gibt es bei Art. 14 GG?
Enteignung
Inhalts- und Schrankenbestimmung iSd. Art. 14 I 1 GG
sonstiger Eigentumseingriff ohne Enteignungscharakter
Ein Eingriff in Art. 14 GG ist die sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmung. Definiere.
generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtsgüter, die als Eigentum zu verstehen sind
Bsp.: Baurecht
Was ist eine Enteignung iSd. Art. 14 GG?
teilweiser oder vollständiger Entzug des Eigentums unter Vornahme einer Güterbeschaffung zugunsten des Staates oder sonst Enteignungsbegünstigter
Wesentliches Unterschiedungsmerkmal von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung?
die Güterbeschaffung
Parteien können sich auf Verstöße gg. Art. 21 GG berufen. Welche Rechtschutzmöglichkeit/en ergeben sich?
Verstöße gg. Art. 21 GG können nicht mit einer VB verfolgt werden
sondern im: Organstreitverfahren
Definition Partei?
durch § 2 I PartG wurde der Parteienbegriff in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert:
(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Schutzbereich von Art. 21 GG?
Freiheit Parteien zu gründen
interne Organisation frei zu bestimmen (Tendenzfreiheit)
Chancengleichheit
Neutralitätsgebot
Können Partien verboten werden?
ja (+), wenn sie verfassungswidrig sind, vgl. Art. 21 II GG iVm. §§ 43 ff. BVerfGG
“Mitte des Bundestages” iSd. Art. 76 GG?
Gesetzesvorlage kann aus dem Bundestag kommen
dh. einzelner Abgeordneter bereits ausreichend
Wo ist der sogenannte Vermittlungsausschuss im GG geregelt. Was ist seine Funktion?
Art. 77 II GG
soll zwischen Bundestag und Bundesrat beim Gesetzgebungsverfahren vermitteln —> Einigung erzielen
Prüfungsmaßstab bei Änderung des GG?
Art. 79 I - III GG
Kann der Vermittlungsausschuss über die ursprüngliche Gesetzesvorlage (weit) hinausgehen? Wenn nicht, gegen welche Rechte würde er verstoßen?
grds. kann der Vermittlungsausschuss Änderungen an dem ihm vorgelegten Gesetz vornehmen, vgl. Art. 77 II S. 5 GG —> es soll ja eben zu einem Kompromiss/Ergebnis zw. BT u. BR kommen…
aber, weitreichende Änderungen unzulässig:
Kein zur Gesetzeseinbringung befugtes Organ, Art. 76 I GG (+/-)
Verstoß gg. Grundsatz der Öffentlichkeit der Parlamentsarbeit, vgl. Art. 42 I 1 , 20 II 1 GG
Freie Mandat des BT-Abgeordneten, vgl. Art. 38 I 2 GG
Kann man Art. 79 III GG selber aufheben? Immerhin ist er nicht im Katalog der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III GG aufgezählt.
nein auch § 79 III GG ist unantastbar (-) —> teleologisches Argument
Kann man Art. 102 GG (Abschaffung der Todesstrafe abschaffen oder wird es durch § 79 III GG geschützt?
keine Aufzählung in Art. 79 III GG
aber tangiert Menschenwürde nach Art. 1 GG, welche in Art. 79 III GG enthalten ist
—> trotzdem hätte Art. 102 GG dann nur deklaratorischen Charakter, da er die Grundsätze aus Art. 1 GG wiederholt
—> dh. mankönnte Art. 102 GG abschaffen
(vllt würde Art. 1 GG die Todesstrafe dann trotzdem noch verhindern)
Schutzbereich Art. 1 I GG (Menschenwürde)?
sozialer Wert- und Achtungsanspruch eines jeden Menschen, der ihm wegen seines Menschseins zukommt
(Quizfrage: verliert jemand seine Menschenwürde, wenn er sich menschenunwürdig verhält?)
Wann liegt ein EIngriff in die Menschenwürde vor?
wenn der Staat den Menschen als bloßes Objekt staatlichen Handelns ansieht oder als Mittel, um staatspolitische Ziele durchzusetzen, und diese Behandlung die Verachtung des Wertes eines Menschen zum Ausdruck bringt
Schutzbereich Art. 2 II 1 GG?
körperliche Dasein —> bilogisch-physische Existenz
auch das werdende Leben (streitig: Befruchtung Eizelle oder erst Nidation)
Nach Art. 19 II GG darf ein GR nicht in seinem Wesen angetastet werden (Wesengehaltsgarantie). Wie ist der Wesensgehalt eines Grundrechts zu bestimmen?
eA.: Theorie des relativen Wesensgehaltes
Wesensgehalt des GR ist solange unangetastet, wie Eingriff verhältnismäßig ist
contra:
GR können trotz Wesenhaltsgarantie bei überwiegenden staatlichen Zielen aufgehoben werden
Art. 19 II GG muss mehr als eine VMHK-Prüfung sein, da es sonst durch die sowieso allgemein zwingende VMHK-Prüfung überflüssig wäre
aA.: Theorie des absoluten Wesensgehaltes
Wesensgehalt eines GR ist eine von Grundrechtskollisionen unabhängige bestimmte Größe
euA.: Wesensgehalt ist nach der Bedeutung, die das GR nach der Einschränkung für das soziale Leben noch besitzt, zu bestimmen
contra: GR sind aber als Abwehrrechte gg. die Allgemeinheit konzipiert
auA. (Rspr.): Bestimmung des Wesensgehalt muss für jedes GR selbstständig geschehen
Zulässigkeit Bund-Länder-Streit?
OS: Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
I. Antragsberechtigung, § 68 BVerfGG
II. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 3 GG
—> Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder
—> verfassungsrechtliche Streitigkeit
III. Antragsbefugnis, § 69 iVm. § 64 I BVerfGG
(IV. ggfs. Vorverfahren, Art. 84 GG)
V. Form, § 23 BVerfGG
Antragsgegenstand beim Bund-Länder-Streit?
Art. 93 I Nr. 3 GG spricht von Rechten und Pflichten des Bundes und der Länder
Art. 93 I Nr. 4 GG spricht von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, dh. einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit
Antragsbefugnis beim Bund-Länder-Streit?
konkrete Verletzung eines verfassungsmäßigen, subjektiven Rechts, vgl. §§ 64 I, 69 BVerfGG
—> auf dieses Recht muss sich Bund oder Land auch berufen können
—> Grundrechte dementsprechend nicht anwendbar (Konfusionsargument)
Was besagt der ungeschriebene Grundsatz der Bundestreue?
der föderalistischen Grundordnung des Grundgesetzes zu entnehmen:
Verpflichtung des Bundes und der Länder zu einem bundesfreundlichen Verhalten
Gebot der Weisungsklarheit aus Art. 85 III GG?
angewiesene (Landes-)Behörde muss - unter Zuhilfenahme der ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten - den objektiven Sinn der Weisung ermitteln können
Wodurch sind die Länder an die Grundrechte, Recht, Gesetz und Ordnung gebunden?
Art. 1 III GG —> Grundrechte
Art. 20 III GG —> Gesetz und Recht
Überblick über den Vollzug von Bundesgesetzen? (Verwaltungskompetenz)
wie man aus Art. 30 GG erkennt, sind die Länder grundsätzlich für alle Sachen zuständig:
—> bei der Kompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen, gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten:
Landeseigenverwaltung, Art. 83 GG (<— grundsätzlicher Fall!)
Land führt Bundesgesetz über eigene Verwaltung aus (Grundsatz)
Rechtsaufsicht durch Bund, Art. 84 III 1 u. Art. 84 IV GG
Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG
zwar führt Land die Bundesgesetze über eigene Verwaltung aus, aber Bund hat in Aufsicht mehr Kompetenzen: Recht- und Fachaufsicht, dh.:
Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Ausführung der Bundesgesetze wird kontrolliert
dadurch —> Länder sind nur “Ausführungsorgane”, die an Weisungen des Bundes gebunden sind, vgl. Art. 85 III GG
Sachkompetenz liegt bei Bundesbehörden
Bundesverwaltung, Art. 86, 87 GG
Bund hat eigene Verwaltung und führt Gesetze durch sie selbst aus
Dürfen Länder Weisungen durch den Bund iSd. Art. 85 III GG nicht befolgen, wenn diese rechtswidrig sind und sie somit zum rechtswidrigen Handeln im Außenverhältnis (Länder<—> Bürger) zwingen würden?
nein, da:
Sachkompetenz weiterhin beim Bund
Außenverhältnis ist nicht ausschlaggebend für das Rechtsverhältnis zw. Bund und Länder
Land kann Kosten ersetzt verlangen, vgl. Art. 104a II 1 GG
Ausnahme: grober Verfassungsverstoß!
Arg.: Bund und Länder haben gemeinsam übertragene Kompetenz zur Wahrung des Allgemeinwohls
Wie entsteht ein Gesetz?
Initiativorgan aus Art. 76 I GG bringt Gesetesvorlage in den Bundestag ein
Erste Lesung, § 79 GOBT
Überweisung an Ausschuss, § 80 GOBT
Zweite Lesung, § 81 GOBT
Dritte Lesung, § 84 GOBT
Weiterleitung an Bundesrat, Art. 77 I 2 GG
Gegenzeichnung durch Bundesregierung, Art. 58 S. 1 GG
Gegenzeichnung des Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82 I 1 GG
Was ist ein Einspruchs- was ein Zustimmungsgesetz?
Zustimmungsgesetze:
können nur zustande kommen, wenn Bundesrat zustimmt
diese sind im GG geregelt:
Gesetze, die die Verfassung ändern, Art. 79 II GG
Gesetze, die Auswirkungen auf Finanzen der Länder haben, Art. 105 III u. 104a IV GG
Gesetze, die in Organisation und Verwaltungshoheit der Länder eingreifen, Art. 84 I GG
Einspruchsgesetze: (Grundsatz)
Bundesrat kann zwar Einspruch gg. Gesetz einlegen, dieser kann aber durch BT überstimmt werden
alle Gesetze, die nicht im GG als Zustimmungsgesetze benannt sind
Ist ein Gesetz verfassungswidrig, das Verfahrensfehler im Ablauf des Verfahrens im Bundestag aufweist?
Welche verfahrensrechtlichen Verstöße lassen die Verfassungswidrigkeit eintreten?
Verfahrensgestaltung im Bundestag ist nicht zwingend, da es nicht verfassungsrechtlich geregelt ist
vielmehr läuft es über die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
allerdings ist es verfassungswidrig wenn gegen das:
Öffentlichkeitsprinzip
Mehrheitsprinzip oder
Schlussabstimmungsprinzip
aus Art. 77 I GG verstoßen worden ist
Aufgaben des Deutschen Bundestages? Wie setzt er sich zusammen? Wie ist er untergliedert?
er ist das primäre Forum politischer Willensbildung und unmittelbar demokratisch legitimiert; zu seinen Aufgaben zählen:
Gesetzgebung
Kontrolle
Kreationsfunktion
—> dh. er wirkt bei Bildung anderer Staatsorgane mit
Repräsentationsfunktion
setzt sich aus Abgeordneten und Bundestagspräsident zusammen
ist in Fraktionen und Ausschüsse untergliedert
Können einzelne Abgeordnete Beteiligte im Organstreitverfahren sein?
ja (+) —> “anderer” Beteiligter
Arg.: einzelne Abgeordnete sind Träger verfassungsmäßiger Rechte
Wichtigste Rechtspositionen des Abgeordneten?
Freie Mandat, Art. 38 I 2 GG
Immunität
—> Schutz vor Strafverfolgung aufgrund seines Mandates/Amtes
Indemnität
—> Straffreiheit der Abgeordneten in Bezug auf Äußerungen im Parlament
Nenne die parlamentarischen Beteiligungsrechte eines Abgeordneten.
Stimmrecht
—> Abstimmung im BT
Initiativrecht
—> Einbringung von Gesetzesvorlagen
Rederecht
—> Reden im Plenum
Frage/Informationsrecht
—> Recht Anfragen an Regierung zu stellen
Schema Organstreitverfahren?
OS: Art. 93 I Nr. 1 GG iVm. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG
III. Antragsgegenstand
IV. Richtiger Antragsgegner
V. Antragsbefugnis
VI. Form und Frist, §§ 23, 64 III BVerfGG
CHancengleichheit iSd. Art. 21 GG für Parteien?
Das Recht auf Chancengleichheit verpflichtet Hoheitsträger dazu, Parteien grundsätzlich in gleicher Weise zu behandeln.
Was wird verletzt, wenn ein Bundesinnenminister auf dem Kanal der Bundesregierung vor einer Partei warnt?
Recht auf Chancengleichheit der Partei, Art. 21 GG
Neutralitätsgebot des Staates, Art. 21 GG
Ist es ein Eingriff, wenn ein Bundesinnenminister auf dem Kanal der Bundesregierung vor einer Partei warnt? Gibt es eine Rechtfertigung?
ja, ein mittelbar-faktischer (moderner) Eingriff
Rechtfertigung: Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung!
Bei der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch die Bundesregierung ist welches Gebot zwingend zu beachten?
Gebot der Sachlichkeit
objektiv und informativ bleiben
Zusammenfassend: Wann ist Seehofer-Fall/Merkel-Fall ein Verstoß gg. die Verfassung?
wenn:
Art. 21 GG der Partei verletzt ist, dh.
Eingriff vorliegt in Neutralitäsgebot und Gebot der Chancengleichheit
dieser nicht durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt ist und
Seehofer/Merkel nicht als Parteipolitiker (denn als Parteipolitiker darf er sich wehren!), sondern als Regierung auftrat
Was ist ein Kanzler-Machtwort?
Kanzler kann Minister anweisen eine bestimmte Handlung vorzunehmen (zB. Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder sich aus Chinapolitik rauszuhalten)
hält sich MinisterIn nicht daran, kann er/sie ggffs. entlassen werden
Rechtsgrundlage:
ergibt sich aus Richtlinienkompetenz, Art. 65 GG, §§ 1 ff. GOBReg
Ressortprinzip?
Minister dürfen ihren Geschäftsbereich - innerhalb der vom Kanzler vorgegebenen Richtlinien - selbstständig und in eigener Verantwortung leiten
Hat der Bundespräsident ein Prüfungsrecht? Und wenn ja, ein materielles oder formelles?
Art. 82 I 1 GG bestimmt, dass der Bundespräsident die zustandegekommenen Gesetze unterschreiben muss
hat er nun Bedenken an einem Gesetz, stellt sich die Frage, ob er die Unterschrift verweigern darf:
ausdrückliches Verweigerungsrecht für den BP kennt das GG nicht
hM. leitet aus Art. 82 I 1 GG aber ein formelles Prüfungsrecht ab
absolute Ausnahme bleibt das materielle Prüfungsrecht bei “unerträglichen Grundrechtsverstößen”
Wenn man einen Antrag prüft und keine Klage, richtet sich die statthafte Antragsart nach welchen Paragraphen?
§§ 88, 122 VwGO
§ 122 StGB stellt fest, dass § 88 VwGO auf Beschlüsse anwendbar sind und bei einem Antrag ergeht ein Beschluss durch das Gericht
Gegen welche Grundrechte könnte eine Corona-Schutz-VO verstoßen?
Art. 2 II 2 GG iVm. Art. 104 I GG —> Freiheit der Person
Art. 2 I GG —> Allgemeine Handlungsfreiheit
Angenommen eine VO, die Gegenstand eines Normenkontrollantrags nach § 47 I VwGO ist, tritt während des laufenden Verfahrens außer Kraft. Gibt es noch ein Rechtsschutzbedürfnis?
ja, wenn:
in Vergangenheit liegender Sachverhalt ist noch unter der VO zu entscheiden
oder VO war von Anfang an auf kurze Geltung ausgelegt —> würde man § 47 VwGO in diesem Fall verwehren, kommt es zu einer Verletzung des Art. 19 IV GG (Gebot effektiven Rechtsschutzes)
weiterhin: wenn Fallgruppe der FFK einschlägig ist (vergleichend heranziehen)
Corona-Schutz-VO… An welche möglichen Rechtsverstöße sollte man denken?
Bestimmtheitsgebot, Art. 20 III GG
ganz ausführlich zu besprechen —> VMHK
Übermaßverbot im Rahmen der VMHK
Ist der Bundestag parteifähig für ein Organstreitverfahren iSd. Art. 93 I Nr. 1 GG?
yes —> oberstes Bundesorgan, vgl. Art. 93 I Nr. 1 GG
zusätzliche Klarstellung in § 63 BVerfGG
Ist eine Fraktion Beteiligtenfähig beim Organstreitverfahren iSd. Art. 93 I Nr. 1 GG?
yes, da mit eigenen Rechten und Pflichten in § 76 GO-BT ausgestattet
dürfen danach zB. Gesetzesinitiativen einbringen
Besonderheit bei der Antragsbefugnis im Organstreitverfahren?
geltend gemacht werden können nur die durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten, vgl. Art. 93 I Nr. 1 GG
Volksparteien “verschwören” sich und geben der Kanditatin der AfD-Fraktion, die für den Posten als Bundestagsvizepräsidentin antritt keine Stimme.
Welche Rechtspositionen kann die AfD-Fraktion geltend machen?
Recht auf formal gleiche Mitwirkung an parlamentarischer Willensbildung
—> Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen
—> abzuleiten aus dem freien Mandat, vgl. Art. 38 I 2 GG
Recht auf effektive Opposition
—> ergibt sich aus Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip
—> verstärkt das freie Mandat
—> verfassungsrechtlicher Schutz der Minderheiten
Grundsatz der Organtreue
—> verpflichtet alle Verfassungsorgane zu wechselseitiger Achtung, Rücksichtnahme und Kooperation
Wo ist der Untersuchungsausschuss im GG geregelt? Welches Gesetz konkretisiert den Untersuchungsausschuss?
Art. 44 GG
das PUAG
Zuständigkeit des Untersuchungsausschuss?
UA ist Organ des Parlaments und darf damit nicht mehr Rechte haben als das Parlament selbst (Korollartheorie) —> die Zust. des BT richtet sich nach den Kompetenzzuweisungen des GG an den Bund
—> so gilt es auch für den UA
(Verbandskompetenz)
Wie ist Art. 44 I GG zu lesen? Was bezeichnet die Mehrheitsenquete)
wenn 1/4 der Mitglieder des BT die Einsetzung eines UA beantragen, muss der BT einen UA einsetzen, vgl. § 2 I PUAG (Minderheitenenquete)
sind es weniger - in Frage kommt Fraktion oder 5 % des BT, vgl. § 76 GO-BT - muss eine Abstimmung erfolgen, bei dem die Mehrheit zählt, vgl. Art. 42 GG
Mehrheitsenquete = Mehrheit der Mitglieder des BT beschließen Einsetzung des UA —> § 1 II PUAG
Ist bei Festlegung des Untersuchungsgegenstandes des UA das Bestimmtheitsgebot zu wahren?
Arg.: auch UA kann als Hoheitsträger in Grundrechte Privater eingreifen und ist dementsprechend an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gebunden
Worin gliedert sich das Verfahren zur Einsetzung eines UA?
Einsetzungsantrag - Einsetzungsbeschluss
Spiegelbildlichkeitsprinzip des UA?
UA als Organ des BT muss die Zusammensetzung des Plenums im gleichen Verhältnis verkleinert abbilden
Was ist mit Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung in Bezug auf einen UA gemeint?
Kernbereich der Regierung, der von Untersuchungsausschuss nicht überprüft werden kann (Initiativ-, Beratungs- u. Handlungsbereich)
streitig: wie weiter dieser geht
feststeht: noch nicht abgeschlossene Vorgänge innerhalb der Regierung können nicht Gegenstand des UA sein, da Verantwortungsreife fehlt
Können Gerichtsentscheidungen Gegenstand eines UA sein?
nö (-)
das wäre eine Verstoß gg. das Gewaltenteilungsprinzip
Ungeschriebenes TBM-Merkmal für einen UA?
das Bestehen eines öffentlichen Interesses
Welches GR wird oft tangiert, wenn der UA Personen “unter die Lupe nimmte”?
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmtheit aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG
Art. 38 GG —> freie Mandat / Immunität und Imnidität des Abgeordneten
Rechtsschutzmöglichkeiten gg. UA?
Organstreitverfahren
Achtung es gibt eine abdrängende Sonderzuweisung beim Rechtsschutz gg. UA: Welche ist dies? Wie kann es trotzdem noch Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Klausur werden?
§ 36 PUAG —> BGH zuständig
BGH muss es aber dem BVerfG vorlegen, wenn er den UA für verfassungswidrig hält
ergeht ein Urteil durch den BGH, kann der Bürger immernoch VB vor dem BVerfG einlegen
Wie könnte man als Fraktion den BP zur Ausfertigung eines Gesetzes zwingen?
durch ein Organstreitverfahren
Kann man den BP vor dem BVerfG anklagen?
ja, sogenannte Präsidentenklage, vgl. Art. 61 GG
Kann eine einzelner Abgeordneter Partei eines Organstreitverfahrens sein?
ja (+), er ist durch GG mit eigenen Rechten und Pflichten nach Art. 38 GG ausgestattet (und Teil eines obersten Budnesorgans (BT))
Man erkennt an, dass der BP ein formelles Prüfungsrecht bezüglich eines Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren hat. Was prüft man also in der Klausur?
formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes —> Gesetzgebungsverfahren
Haben Fraktionen auch ein Initiativrecht?
ja (+) aus Art. 76 GG iVm. § 76 I GO BT
Wenn ich mir das Gesetzgebungsverfahren und die Rolle des BT angucke, schaue ich in welches Gesetz?
GO BT
Wenn der BT ein Gesetz beschließt, gilt welche Mehrheit?
die einfache, dh. relative Mehrheit, vgl. Art 42 II GG, § 48 II 1 GO BT
Hat der BP ein materielles Prüfungsrecht?
sehr streitig; nicht einfach zu beantworten; gut um juristisches Handwerkzeug auszupacken!
wir müssen auslegen:
Wortlaut
Art. 82 I 1 GG —> “nach den Vorschriften des GG zustande gekommen” (-)
Art. 56 GG —> Amtseid (-)
Art. 61 I GG —> Umkehrschluss Präsidentenklage
Systematik
Systematik zum BVerfG —> Hüten der Verfassung ist Aufgabe des BVerfG und nicht die des BP (-)
Historisch
BP sollte nach Weimarer Reichsverfassung schwächer werden —> hat somit auch kein materielles Prüfungsrecht (-)
Teleologie
BP als Organ der Verfassung ist an GG gebunden, vgl. Art. 1 III GG u. Art. 20 III GG (+)
—> oberstes Staatsorgan sei es unzumutubar eine grobe Verfassungswidrigkeit durchzusetzen
damit zumindest materielles PrüfungsR bei grobem Verfassungsverstoß denkbar!
Wahlgrundsätze?
Art. 38 I GG bezeichnet fünf; ein weiterer ist ungeschrieben:
Allgemein
grds. darf jeder wählen, Bevölkerungsgruppen dürfen nicht ausgeschlossen werden
Unmittelbar
keine Wahlmänner
Frei
Freiheit wie gewählt werden darf und ob gewählt wird
Gleichheit
gleicher Zähl- und Erfolgswert jeder Stimme
Geheim
Wahlkabine
Öffentlich (ungeschrieben)
Wahlrergebnisse müssen veröffentlicht werden
Hat der UA auch Befugnisse wie in der StPO?
yes!, vgl. Art. 44 II 1 GG
Richtlinienkompetenz des Kanzlers wo geregelt?
Art. 65 S. 1 GG
Kollegialprinzip?
geregelt in Art. 65 S. 3GG
wichtige Fragen werden im gesamten Kabinett entschieden
Welche verschiedenen Staatssekretäre gibt es?
Beamteter Staatssekretät:
Leiter der dem Minister nachgeordneten Behörden u. oberster Verantwortlicher für die Durchführung der Exekutivanordnungen des Ministers
Parlamentarischer Staatssekretät:
Mitglied des BT, § 1 I Hs. 2 PArlStG
Funktion des parlamentarischen Staatssekretärs?
Hilfsperson der Regierung, die ihr Vertrauen genießt
vertritt den Minister gegenüber dem Parlament, § 14 II GO BReg
kann Aufgaben wahrnehmen
kein Mitglied der Regierung
Mitglieder der Regierung?
numerus clausus aus Art. 62 GG
Kanzler + Ministerinnen
Entfaltet der Koalitionsvertrag rechtliche Bindung?
eA.: Bindungswirkung (+)
sei öffentlich-rechtlicher Vertrag
contra: Koalitionspartner sind am Verfassungsleben beteiligt —> kann kein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein
hM. (vermittelnd): Bindungswirkung nicht durchsetzbar (-)
verfassungsrechtlicher Vertrag ohne Bindungswirkung
Arg.: Bindungswirkung soll nicht durchsetzbar sein, da Koalitionsvertrag die kernbereiche politischer Verantwortlichkeit berührt
aA.: keine Bindungswirkung (-)
nicht bindende Absprache
Funktion des UA?
dient der Informations- und Kontrollbefugnis des Parlaments
Was bedeutet Enqueterecht des BT?
Recht des BT ein UA einzusetzen
Angenommen man prüft eine Corona-Schutz-VO im einstweiligen Rechtsschutz: Kennt der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO auch einstweiligen Rechtsschutz?
ja vor dem OVG nach § 47 VI VwGO
Wo steht, dass das OVG in Thüringen in Weimar sitzt?
§ 1 III ThürAGVwGO
RGL für Corona-Schutz-VO?
Landesregierungen können gem. Art. 80 I GG Rechtsverordnungen (in diesem Fall die Corona-Schutz-VO) erlassen, wenn sie durch gesetz dazu ermächtigt worden sind
das Gesetz, welches sie dazu ermächtigt ist das lfSG (näher: § 32 iVm. §§ 28, 28a lfSG)
Wesentlichkeitstheorie?
Die Wesentlichkeitstheorie besagt, dass wesentliche Entscheidungen in der deutschen Verfassung lediglich vom Parlament, also der Volksvertretung getroffen werden können. Dies hängt ganz ursächlich mit dem Grundsatz des 'Vorbehaltes des Gesetzes' zusammen, der ein zentrales Instrument zur Sicherung von Grundrechten darstellt.
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