Wann sind EU-Normen unmittelbar anwendbar?
wenn die Norm:
rechtlich vollkommen ist,
—> Norm muss hinreichend bestimmt sein
inhaltlich unbedingt ist und
—> Norm darf mit keinem Vorbehalt oder zeitlichem Aufschub versehen sein
dem MS Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt
Sind Vorschriften der AEUV zw. Bürger <—> Bürger anwendbar?
grds. nur im Bürger-Staat-Verhältnis
Ausnahmen:
Kartellverbot, Art. 101 AEUV
Gleichstellung von Mann und Frau, Art. 157 AEUV
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Richtlinienkonforme Auslegung?
bei Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts sind die RL der EU zu beachten
Welches Primärrecht wirkt auf jeden Fall unmittelbar?
Verbürgungen der Marktfreiheiten
Rangverhältnis nationales Recht und Unionsrecht?
EuGH: uneingeschränkter Anwendungsvorrang von EU-Recht
dh. entgegenstehende nationale Norm ist nicht nichtig, sondern bei Eingreifen einer europarechtlichen Norm unanwendbar
Arg.:
Art. 4 III EUV —> effet utile
MS haben mit Zustimmungen zu den Verträgen eine neue, höherrangige Rechtsordnung geschaffen
BVerfG: eingeschränkter Anwendungsvorrang von EU-Recht
dh. Unionsrecht hat Vorrang, aber nicht zwangsläufig vor deutscher Verfassung
“ultra vires Kontrolle” u. “Identitätskontrolle” notwendig
Art. 23 I 3 GG iVm. Art. 79 III GG
Was ist das Problem der Inländerdiskriminierung?
EU-Recht grds. nicht anwendbar, wenn kein Auslandsbezug besteht:
dies kann zu dem paradoxen Fall führen, dass ein Bürger sich im Land auf eine bestimmte Freiheit nicht berufen kann, da ein reiner Inlandssachverhalt gegeben ist; sein französischer Kollege allerdings schon auf die EU-Freiheit berufen kann, was zu einer Benachteiligung für den Inländer führt
Darf der Amtsrichter deutsches Recht nicht anwenden, wenn ein Anwendungsvorrang einer unionsrechtlichen Norm besteht oder muss er die Sache zur Klärung weitergeben?
man könnte an Art. 100 GG denken, der das Verwerfungsmonopol für formelle Gesetze beim BVerfG feststellt
allerdings: Art. 100 GG gar nicht anwendbar, da kein GG Verstoß vorliegt!
deshalb: EuGH stellt klar —> jeder Rechtsanwender muss selbstständig nationales Recht unangewendet lassen, wenn Unionsrecht entgegen steht
Merkmale eines Staates? Ist die EU ein Staat?
Staatsgewalt
Staatsgebiet
Staatsvolk
Die EU ist kein Bundesstaat, da sie keine Kompetenz-Kompetenz besitzt und damit keine Staatsgewalt inne hat. Außerdem hat sie kein Staatsvolk, da die Unionsbürgerschaft subsidiär zu der MS-Staatsbürgerschaft ist. Auch das Staatsgebiet ist nur akzessorisch zu dem Staatsgebiet der Mietgliedsstaaten.
Was meint: Die EU besitzt keine Kompetenz-Kompetenz?
Die EU besitzt keine Kompetenz, sich selbstständig neue Kompetenzen zu geben.
Ist die EU ein Staatenbund?
nein, Staatenbünde bleiben rechtlich und wirtschaftlich autonom
MS haben aber Kompetenzen an EU abgegeben und dadurch an Souveränität eingebüßt
Was ist die EU?
laut BVerfG: ein Staatenverbund
das ist eine supranationale Institution, die in bestimmten Bereichen Hoheitsakte durchführt, dh.:
eigene Rechtspersönlichkeit
Abschluss auf unbestimmte Zeit
Unabhängige Organe
Rechtssetzungsgewalt
Unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
Anwendungsvorrang
Rechtsquellen der EU?
Primärrecht:
EUV und AEUV
Grundrechte Charta
Ungeschriebenes Primärrecht
Sekundärrecht:
Verordnungen
RL
Beschlüsse
Stellungnahmen und Empfehlungen
Wichtige Grundsätze im EuropaR?
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 4 I, 5 II EUV
—> keine Kompetenz-Kompetenz
Loyale Zusammenarbeit, Art. 4 III EUV
“Effet-Utile”, Art. 4 III UAbs. 2 EUV
Subsidiarität, Art. 5 III EUV
VHMK, Art. 5 IV EUV
Was spricht noch dafür, dass EU-Recht unmittelbar in unserer nationalen Rechtsordnung wirken sollte?
MS haben eigene Rechtsordnung geschaffen —> Souveränität wurde dadurch beschränkt und ein eigener Rechtskörper (EU) geschaffen
Recht dieses Rechtskörpers muss eigenständig im innerstaatlichen Rechtsraum wirken können
sonst ergibt das Ganze keinen Sinn
Zulässigkeit Vorabentscheidungsverfahren?
OS: Art. 267 AEUV
I. Zuständigkeit, Art. 267 AEUV
II. Vorlageberechtigung
—> Gerichte eines MS
III. Vorlagegegenstand
—> Frage zur Auslegung Unionsrecht
IV. Vorlagerecht/Vorlagepflicht
—> Zweifel hinsichtlich Auslegung Unionsrecht
—> letztinstanzliches Gericht ist verpflichtet
Nenne die vier Grundfreiheiten und definiere den Anwendungsbereich.
Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 - 42 AEUV
EIne Ware ist eine bewegliche körperliche Sache, die einen Geldwert hat un deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann
Dienstleistungsfreiheit, Art. 52 - 56 AEUV
Dienstleistung ist die vorübergehende und selbstständige Erbringen einer Leistung in einem anderen Mitgliedstaat gegen Entgelt.
es gibt aktive und passive Dienstleistungsfreiheit
Auffangtatbestand
Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung in unselbständiger Tätigkeiteine Leistung erbringt, für die er als Gegenleistung i.d.R. eine Vergütung erhält
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungs ist die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit.
Aufbau Prüfung einer Grundfreiheit?
Anwendungsbereich
Beeinträchtigung
Rechtfertigung
Wie wird eine Maßnahme gleicher Wirkung (im Schema unter Beeinträchtigung bei Warenverkehrsfreiheit) definiert?
Dassonville-Formel: Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Handelsregelung der MS, die geeignet ist, den innerunionalen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.
Wodurch wird die Dassonville-Formel eingeschränkt?
durch die Keck-Formel:
differenzierung zw. vertriebs- und produktbezogenen Maßnahmen:
Produktbezogene Maßnahmen sind dabei immer Maßnahmen gleicher Wirkung
Vertriebsbezogene Maßnahmen: Betrifft Maßnahme in-unausländische Waren rechtlich und tatsächlich gleich, dann keine Maßnahme gleicher Wirkung!
Cassis-de-Dijon-Formel?
Das daraus abgeleitete Cassis-de-Dijon-Prinzip besagt, dass grundsätzlich alle Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten verkauft werden dürfen
Prüfungsschema Warenverkehrsfreiheit?
-> Ware
-> Unionsware, Art. 28 II AEUV
-> Grenzüberschreitender Bezug
-> Mengenmäßige Ein-oder Ausfuhrbeschränkungen?
-> Maßnahmen gleicher Wirkung (Dassonville-Formel)?
Einschränkung durch Keck-Formel
-> Geschriebene Gründe aus Art. 36 AEUV
-> ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis-de-Dijon-Formel)
-> EU-Grundrechte
-> VHMK
Angenommen eine Norm wie zB. die DSGVO verletzt mich in meinen Grundrechten. Wie muss diese Norm wirken, damit ich mich auf meine Unionsgrundrechte berufen kann?
die betreffende Norm muss eine vollvereinheitlichte Regelung sein, dh sie muss in der gesamten Union gelten und einheitlich angewendet werden
liegt so eine Norm vor sind die Unionsgrundrechte im Wege des Anwendungsvorranges alleiniger Prüfungsmaßstab!
Für formelle Gesetze hat das BVerfG das Verwerfungsmonopol. Hat der EuGH auch ein Verwerfungsmonopol?
EuGH hat Verwerfungsmonopol für Unionsrecht, Art. 263 AEUV, Art. 267 AEUV
Recht auf Vergessen II Entscheidung: Woraus zieht das BVerfG seine Prüfungskompetenz, ob ein Fachgericht die Unionsgrundrechte richtig ausgelegt hat?
Art. 23 I GG
Sind Unionsgrundrechte innerstaatlich anwendbar?
yes (+), vgl. Art. 51 I GRCh
dh. auch die Fachgerichte haben im Einzelfall die Unionsgrundrechte zu beachten
“Die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin durch das Urteil des OLG in ihren Unionsgrundrechten verletzt wurde.” Geht dieser Satz?
yes (+) —> Recht auf Vergessen II Entscheidung stellte klar:
BVerfG hat Prüfungskompetenz darüber, ob ein Fachgericht die Grundrechte Charta hinreichend berücksichtigt hat
dieser Prüfungsmaßstab ist dabei auf die Unionsgrundrechte beschränkt. einfaches Recht darf dass BVerfG nicht prüfen, da es keine Suerrevisionsinstanz ist
Gibt es mittelbare Drittwirkung im UnionsR? Gibt es Grundrechtsschutz in der Horizontalen (Privat <-> Privat)?
nein, aber Grundsätze sind vergleichend heranzuziehen
trotzdem ist ein Unionsgrundrechtsschutz zw. Privaten möglich —> dabei sind die sich entgegenstehenden Grundrechte der beiden Seiten gegeneinander abzuwägen
Anwendungsbereich personenbezogene Daten?
wie auch beim Schutzbereich aus Art. 2 I GG iVm. Art. 1 GG —> Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmtheit:
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
Schützen Unionsgrundrechte auch juristische Personen? Macht es einen Unterschied ob die natürliche oder jurisitische Person Unionsbürgerin ist bzw. ihren Sitz in der Union hat?
yes (+) —> steht auch meistens im Wortlaut der Norm … “Unternehmen”
Grundrechte der Grundrechte Charta gelten grundsätzlich für Inländer und Ausländer gleichermaßen! Genauso unschädlich ist der Sitz im Ausland.
Sind Rundfunkanstalten vom Konfusionsargument mitumfasst?
no (-), vgl. Art. 5 I 2 GG bzw. Art. 11 GRCh
Kann eine EU-Verordnung zulässiger Vorlagegegenstand einer konkreten Normenkontrolle vor dem BVerfG sein?
Gehe dabei nur auf den tauglichen Vorlagegegenstand ein und nicht auf das Problem vom EU u. BVerfG Kooperationsverhältnis.
zulässiger Vorlagegegenstand einer Richtervorlage kann nur ein Gesetz sein, dass:
formell (+)
—> UnionsR unterscheidet nicht zw. formellem u. materiellem Gesetz; für beides steht die Verordnung
—> Behandlung der Verordnung als formelle Gesetz gerechtfertigt
nachkonstitutionell und ein (+)
Akt deutscher Staatsgewalt (+)
—> Hoheitsakt entfaltet im deutschen Rechtsraum Wirkung nach Art. 288 UAbs. 2 AEUV
—> sind damit Akte der öffentlichen Gewalt iSd. Art. 19 IV GG
ist.
Wie wird europäisches Primärrecht im Wege einer konkreten Normenkontrolle vorgelegt?
indem man nach Art. 59 II GG das erforderliche Zustimmungsgesetz vorlegt
Schranke, die eine Umgehung der Kernbestandteile der Verfassung durch eine “Übertragung von Hoheitsbefugnissen” verhindert?
Was bedeutet es, dass zwischen BVerfG und EuGH ein Kooperationsverhältnis besteht?
BVerfG nimmt seine grundsätzlich gegebene Kompetenz, die Vereinbarkeit sekundären Europarechts mit der deutschen Verfassung zu prüfen, solange nicht mehr wahr, wie der EuGH einen ausreichenden Grundrechtsschutz gewährleistet
dh. bevor überhaupt eine konkrete NK in Frage kommt, muss ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchgeführt worden sein
für die konkrete Normenkontrolle bedarf es einer besonders qualifizierten Verfassungsrüge:
EuGH müsste dafür den GR-Schutz offensichtlich, schwerwiegend, grundsätzlich und generell - also nicht nur im Einzelfall - außer Acht lassen
das ist aktuell nicht der Fall
Betrifft die Solange-Rspr. bzw. das Kooperationsverhältnis Sekundär- und Primärrecht?
nein (-) Solange I u. II —> nur Anwendbar auf Sekundärrecht
EuGH hat gar keine Zuständigkeit eigenes Primärrecht zu prüfen
Normenhierachie nach BVerfG?
Kernbestandteile des GG —> Art. 79 III GG
UnionsR
- Primärrecht
- Sekundärrecht
Bundesrecht
- Verfassung
- Bundesgesetze
Landesrecht
- Landesverfassung
- Landesrecht
Kommunalrecht
- Satzungen
- Rechtsverordnungen
der EuGH erkennt den ersten Punkt nicht an
Bisschen Geschichte für die Mündliche: BVerfG zum Verhältnis von Verfassungsrecht und Unionsrecht?
Solange I (1974):
Vorlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft im Normen-kontrollverfahren aufgrund einer Verletzung des GG ist zulässig, solange der Integrationsprozess der Gemeinschaft nicht weiter fortgeschritten ist und es einen ausreichenden Grundrechtsschutz gibt.
Solange II (1986):
Inzwischen gibt es ausreichenden Grundrechtsschutz. Solange dies weiter der Fall ist, wird BVerfG kein Sekundärrecht mehr durch die konkrete Normenkontrolle überprüfen.
Maastricht (1993) u. Lissabon (2009):
Das ganze bekommt den Namen “Kooperationsverhältnis”. Einführung von Identitätskontrolle und Ultra-vires-Kontrolle.
PSPP-Urteil (2018):
Ausführung einer Ultra-Vires-Kontrolle als EZB ein immenses Staatsanleihenkaufprogramm durchgeführt hat.
Was meint die Ultra-Vires-Kontrolle?
Im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle prüft das Bundesverfassungsgericht, ob sich eine Maßnahme europäischer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen innerhalb der vom nationalen Gesetzgeber an die EU übertragenen Kompetenzen hält (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung).
Identitätskontrolle?
Kontrollbefugnis, ob Handeln europäischer Organe die in Art. 79 III GG für unantastbar erklärten Grundsätze aus Art. 1 GG und Art. 20 GG verletzt
Was sind taugliche Vorlagegegenstände vor dem BVerfG?
Zustimmungsgesetze zur Kompetenzübertragung, vgl. Art. 23 I S. 2 GG u. Art 59 II GG
Verstoß gegen Art. 101 I S. 2 GG bei Verletzung von Art. 267 UAbs. 3 AEUV
Verletzung der Unionsgrundrechte (GR-Charta) durch BRD
Überprüfung Handlungen EU auf Identitätskontrolle und Akt „ultravires“
Schema Nichtigkeitsklage?
OS: Art. 263 UAbs. 4 AEUV
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit, Art. 256 AEUV
II. Beteiligtenfähigkeit, Art. 263 AEUV
III. Tauglicher Prüfungsgegenstand, Art. 263 AEUV
—> Handlungen der Organe
IV. Klagebefugnis
—> unmittelbare u. individuelle Betroffenheit
V. Klagefrist, Art. 263 UAbs. 5 AEUV
VI. Geltendmachung der Gründe, Art. 263 UAbs. 2 AEUV
B. Begründetheit
OS: Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn die Handlung des Organs der EU nicht mit europäischen Primärrecht vereinbar war.
Für die Mündliche: Organe der EU? Funktion?
Die sieben Organe der EU
Europäischer Rat, Art. 15 EUV, Art. 235 AEUV
—> legt allgemeine politische Zielvrstellungen für die Entwicklung der EU fest
Rat, Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV
—> bestehend aus Fachministern der jeweiligen MS; Rechtsetzungsorgan der EU
Kommission, Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV
—> Initiativrecht bei Rechtsetzung
—> Hüterin der Verträge
—> Entscheidungs- und Ausführungsorgan
Europäisches Parlament, Art. 14 EUV, Art. 233 ff. AEUV
—> politische Kontrolle
—> Legislative zsm. mit Rat
EuGH, Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV
—> Judikative für Primär- und Sekundärrecht
Europäischer Rechnungshof, Art. 285 AEUV
EZB, Art. 282 AEUV
Europarechtsklausur: Rückforderung von Beihilfen wird sich trotzdem in Konstellation des deutschen VerwProzR bzw. VerwR AT abspielen.
RGL, Klageart, besondere Schwerpunkt der Prüfung?
RGL sind die §§ 48, 49 VwVfG
dh. es wird sich meistens um eine Anfechtungsklage gg. den Rücknahmebescheid der Beihilfe durch eine dt. Behörde handeln
Probleme können sich ergeben bei:
Eröffnung des VerwRW —> immerhin unionsrechtsbezug, dh. es ist zu diskutieren, ob überhaupt deutscher Verwaltungsrechtsweg einschlägig ist
unionsrechtliche Besonderheiten bei der Prüfung von §§ 48, 49 VwVfG in der Begründetheit
Beihilfenverbot: Welche unionsrechtlichen Besonderheiten ergeben sich bei der Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG?
Wo ist das Behilfenverbot überhaupt geregelt?
Beihilfen sind nach Art. 107 AEUV grds. verboten —> das führt zur RWK des Bewilligungsbescheides, weshalb wohl meistens § 48 VwVfG zu prüfen ist
Vertrauen ist nach § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG meist nicht schutzwürdig bei großen Unternehmen —> Grobe Fahrlässigkeit wg. Unkenntnis Notifizierungsverfahren
§ 48 II 2 VwVfG ist nur eine Regelvermutung und wird meistens im europarechtlichen Kontext nicht anwendbar sein
—> Arg.: effet utile
Öffentliche Interesse wird bei Interessenabwägung überwiegen
—> Arg.: Schutz des Binnenmarktes
Rücknahmeermessen wird sich auf null reduzieren
kein Einwand der Bereicherung
—> wieder effet utile
keine Anwendung der Ausschlussfrist
Quintessenz bei der Prüfung von RMK des Rücknahmebescheid nach §§ 48, 49 VwVfG im Kontext des Beihilfenverbots?
für das Unternhemen, das die Beihilfe bekommen hat, sieht es ganz schlecht aus
—> Grund ist effet utile
so kann sich Unternehmen weder auf Frist noch auf Entreicherung noch auf überwiegenden Vertrauensschutz berufen
Zusammengefasst in einem Satz: beim Rückholen von Beihilfen hast du gegen die EU keine Chance
Warum wirken Richtlinien nicht im Vertikalverhältnis (Bürger-Bürger)?
RL haben keine unmittelbare Wirkung im Horizontalverhältnis:
Staat setzt RL um
Sanktionen werden gg. Staat und nicht gg. Private vollzogen
Wortlaut Art. 288 AEUV
Systematischer Unterschied zw. RL u. VO
Richtlinien wirken allerdings im Vertikalverhältnis, dh. zw. Bürger und Staat
Was besagt die Foto-Frost-Rechtsprechung?
EuGH hat das absolute Verwerfungsmonopol für Unionsrechtsakte
Art. 267 AEUV erhält eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nur für letztinstanzliche Gerichte
Zweck: Einheitliche Anwendung des Unionsrechts!
Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn nationale, nicht letztinstanzliche Gerichte berechtigt wären, Akte der Gemeinschaftsorgane eigenmächtig für ungültig zu erklären, denn dies führe letztendlich zu einer Zersplitterung des Gemeinschaftsrechts
Feststellung der Ungültigkeit eines Aktes eines Gemeinschaftsorgans entspreche sinngemäß einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV
Hierfür ist ausschließlich der Europäische Gerichtshof zuständig
Konsequenz: nationale Gerichte haben Vorlagepflicht an EuGH nach Art. 267 AEUV analog, wenn sie von der Unionsrechtswidrigkeit eines Unionsrechtsaktes ausgehen
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