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CE4.2. - Die Gesundheit der zu Pflegenden und ihrer Bezugspersonen fördern und präventiv handeln

SB
von Steven B.

Gesetzliche Verankerung von Anleitung in der Ausbildung

§ 5 Ausbildungsziel (Pflegeberufegesetz) 3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

a. Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

b. Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,

c. Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,

d. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

e. Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

f. Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,

g. Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,

h. Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,

i. Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen

Strafrechtliche Konsequenzen eines PFlegefehlers

  1. Körperverletzung (§ 223 StGB)

    • Bei einem Pflegefehler, der zu einer körperlichen Schädigung des Patienten führt, kann der Pflegende strafrechtlich wegen Körperverletzung belangt werden. Dies kann auch für eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) gelten, wenn der Pflegende aufgrund von Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit handelt.

  2. Tötung durch Fahrlässigkeit (§ 222 StGB)

    • Führt ein Pflegefehler zum Tod des Patienten, kann der Pflegende wegen fahrlässiger Tötung strafrechtlich verfolgt werden. Dies ist der Fall, wenn der Tod durch mangelnde Sorgfaltspflicht oder Fehler in der Behandlung verursacht wird.

  3. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

    • Wenn ein Pflegender in einer Notsituation nicht die erforderliche Hilfe leistet, kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Pflegefehler zu einem Notfall führt und keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden.

  4. Gefährdung Schutzbefohlener (§ 225 StGB)

    • Pflegekräfte haben eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Schutzbefohlenen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die zu erheblichen Schäden oder Gefährdungen des Patienten führen, kann der Pflegende wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafrechtlich belangt werden.

  5. Berufsrechtliche Konsequenzen

    • Neben strafrechtlichen Sanktionen können auch berufsrechtliche Maßnahmen folgen, wie z. B. der Entzug der Berufserlaubnis oder arbeitsrechtliche Konsequenzen (z. B. Kündigung).


Rechtsfolge Vergehen

1. Freiheitsstrafe

  • Die häufigste Rechtsfolge eines Verbrechens ist die Freiheitsstrafe.

  • Mindestmaß: Ein Jahr Freiheitsstrafe.

  • Maximalmaß: Abhängig von der Schwere des Verbrechens, bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei besonders schweren Delikten (z. B. Mord, § 211 StGB).

  • Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Strafe nicht länger als zwei Jahre beträgt und das Gericht davon ausgeht, dass der Täter keine weiteren Straftaten begeht.

2. Geldstrafe

  • Bei Verbrechen ist die Geldstrafe seltener, da Verbrechen in der Regel schwerwiegende Taten sind, die eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Eine Geldstrafe kann aber zusätzlich zur Freiheitsstrafe verhängt werden oder in Fällen von minder schwerem Verschulden oder fahrlässiger Begehung als Ersatzstrafe dienen.

3. Nebenstrafen und Maßregeln

  • Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe können Nebenstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden, zum Beispiel:

    • Berufsverbot (§ 70 StGB): Bei bestimmten Verbrechen kann es dem Täter untersagt werden, einen bestimmten Beruf auszuüben.

    • Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB): Bei Verbrechen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    • Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB): Bei besonders gefährlichen Straftätern kann nach der Haft eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung

  • Neben Strafen kann das Gericht auch Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, die auf den Schutz der Allgemeinheit oder die Rehabilitation des Täters abzielen. Dazu gehören z. B.:

    • Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (§ 63 StGB) bei schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Straftätern.

    • Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bei Verkehrsdelikten.

    • Entzug der Berufserlaubnis bei schweren berufsspezifischen Verstößen (z. B. bei Ärzten oder Anwälten).


Definition gefühlte Armut

• Die gefühlte oder sozio-kulturelle Armut entspringt einem subjektiven Gefühl und Bewusstsein der Betroffenheit und lässt sich nicht an Einkommensgrenzen festmachen.

• Sie stellt sich oft ein, wenn Menschen sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation gesellschaftlich ausgegrenzt oder diskriminiert fühlen, wenn sie das Gefühl haben, nicht oder nicht mehr integraler Bestandteil der Gesellschaft zu sein, in der sie leben.

• Haben Menschen einen bescheidenen und einfachen Lebensstil selbst gewählt, so verstehen sie sich in der Regel nicht als arm.

• Haben sie jedoch das Gefühl, Objekt und Opfer von Umständen oder Entwicklungen zu sein, die sie nicht kontrollieren können und weswegen sie unfreiwillig materielle und seelische Not leiden, so begreifen sie sich oft als arm, selbst wenn sie nach objektiven Maßstäben nicht zu den Armen zu rechnen wären.

➢ So prägt sie vor allem eine Perspektivlosigkeit und die Abwesenheit von der Hoffnung und Zuversicht, dass man sich durch eigener Hände Arbeit selbst aus der Notlage wird befreien können.

• Dabei ist gefühlte Armut in entwickelten Ländern viel öfter vorzufinden, als in den Ländern, wo Mangel an Mitteln, die man für den Alltag braucht, bei jedem Schritt und Tritt spürt.

• Als von Armut betroffen oder bedroht fühlen sich gerade in Deutschland Menschen, die entweder durch Schicksalsschläge schwere Einkommenseinbußen und eine Rückstufung ihres Lebensstandards hinnehmen mussten, oder die eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation befürchten.

• Es ist weniger das konkrete Einkommen, das diese Art der Armut auszeichnet, als vielmehr das subjektive Bewusstsein und die empfundene Ohnmacht.

Author

Steven B.

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